Der Fall

Ein Mitglied eines Vereins beantragte beim Amtsgericht, ihn zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu ermächtigen und ihn zum Versammlungsleiter zu ernennen.

Zuvor verlangte das Mitglied erfolglos vom Vorstand des Vereins mit an ihn gerichtetes Einberufungsverlangen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit aufgeführten Tagesordnungspunkten einzuberufen.

Unter anderem wurde daraufhin diskutiert, ob die derzeit andauernde COVID-19-Pandemie Einfluss auf die Durchführung einer Mitgliederversammlung haben könne.

Das Urteil

Das OLG München verneinte einen möglichen Rechtsmissbrauch des Einladungsverlangens durch das Mitglied.

Die Abhaltung einer Delegiertenversammlung aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden behördlichen Einschränkungen als Präsenzveranstaltung macht das Einladungsverlangen nicht gesetzeswidrig.

Denn die behördlichen Vorgaben der Bundesländer sind nicht einheitlich und ändern sich derzeit in kürzesten Zeiträumen, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass in absehbarer Zeit die Durchführung einer Delegiertenversammlung auch als Präsenzveranstaltung möglich ist. Andererseits sehen § 5 Abs. 2 und Abs. 3 COVMG Abweichungen von den Regelungen des § 32 BGB vor, so dass z.B. auch die Möglichkeit einer virtuellen Delegiertenversammlung besteht.

Unsere Empfehlung

Dem Einberufungsverlangen eines Mitglieds einer Gesellschaft bzw. eines Vereins sollte nachgegangen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. So haben die Organe die Durchführung der Versammlung tatsächlich weiter in der Hand.

Frank Löffler
Frank LöfflerRechtsanwalt
Frank Löffler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und der Kanzleiinhaber.