Virtuelle Versammlung zur Verschmelzung von Genossenschaften möglich
Die Verschmelzung von Genossenschaften kann nach GesRuaCOVBekG § 3 Abs. 1, UmwG § 13 Abs. 1 Satz 2 durch Verschmelzungsbeschluss in einer virtuellen Versammlung erreicht werden. Das Versammlungserfordernis des § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG steht dem nicht entgegen. Das nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UmwG vorgeschriebene Erfordernis der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses verlangt keine physische Anwesenheit in der Versammlung. Der BGH entschied dies in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2021 - II ZB [...]