Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus grundsätzlich als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Barzahlungen und zur Gewährung von Preisnachlässen gilt (Vermutungsregel des § 56 HGB).

Der Fall

Der Kunde bestellte in einem Autohaus einen Pkw … mit Sonderausstattung zum Preis von zunächst 90.000 €. Es folgte eine schriftliche Auftragsbestätigung des Autohauses. Im Folgenden wurde die gewünschte Sonderausstattung mehrfach ergänzt und der Kaufpreis jeweils erhöht, zuletzt  auf 96.900 €. Der die Bestellung betreuende Verkäufer des Autohauses übergab das Fahrzeug an den Kunden.

Der Kunde zahlte einen Kaufpreis in Höhe von 90.000 € in mehreren Raten jeweils in bar. Er übergab die Barbeträge an den Verkäufer des Autohauses gegen Quittung. Außerdem erließ der Verkäufer des Autohauses dem Kunden die Zahlung der restlichen 6.900 €.

Der Verkäufer behielt die Barbeträge für sich ein und führte sie nicht an das Autohaus ab. Außerdem tauchte er unter.

Das Autohaus verlangte das Fahrzeug mangels Kaufpreiszahlung zurück.

Das Urteil

Das Autohaus hat den Rechtstreit verloren.

Die Zahlungen der Barbeträge hatten Erfüllungswirkung gegenüber dem Autohaus, § 362 BGB. Denn es muss sich die Annahme der Gelder durch ihren Mitarbeiter zurechnen lassen.

Die Empfangsvollmacht des Verkäufers ergibt sich aus § 56 HGB. Danach gilt, wer in einem Laden angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen. Der Verkäufer war im Autohaus angestellt. Im Autohandel sind Barzahlungen auch über höhere Summen generell nicht ungewöhnlich (OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 2043). Das gilt auch für den Kauf in einem Autohaus. Denn auch dort wird der Käufer das mit einer Voraus-Überweisung verbundene Insolvenzrisiko scheuen.

Soweit das Autohaus ihren Mitarbeitern durch interne Anweisungen Bargeldannahmen verboten hat, betraf lediglich das Innenverhältnis des Verkäufers zum Autohaus, ist hingegen für die Empfangsvollmacht im Außenverhältnis zum Kunden unerheblich. Die internen Vorgaben des Autohauses waren dem Kunden nicht bekannt gewesen.

Regelmäßig erfolgt im Autohaus der gesamte Kaufprozess von der Anbahnung über die Vertragsverhandlung und den -abschluss bis hin zur Abwicklung im Austausch zwischen Verkaufsmitarbeiter und Kunden. Für den Kunden bleibt in der Regel der handelnde Verkaufsmitarbeiter über den ganzen Vertragsprozess hinweg der einzige Ansprechpartner. Der Kunde darf daher grundsätzlich auch dann, wenn es im Autohaus einen gesonderten Kassenbereich gibt, davon ausgehen, dass er Zahlungen unmittelbar an „seinen“ Verkaufsmitarbeiter leisten kann.

Die Vertretungsmacht des Verkäufers umfasst auch Gewährung von Preisnachlässen.

Das Urteil im Ganzen kann hier eingesehen werden.

Unsere Empfehlung

In der Auftragsbestätigung ist ein deutlicher Hinweis zu aufzunehmen, dass Barzahlungen ohne Absprache des Kunden mit dem Geschäftsführer des Unternehmens untersagt sind.
Auch sind die Regelungen des Geldwäschegesetz (GWG) zu beachten. Es verwundert, dass das OLG diesen Fragen keine entscheidungserhebliche Beachtung geschenkt hat.
Frank Löffler
Frank LöfflerRechtsanwalt
Frank Löffler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und der Kanzleiinhaber.