Vorab: Wir Mitglieder unserer Kanzlei sind keine Corona-Leugner.

Unsere Kanzlei überprüft dennoch Verordnungen der Landesregierung Thüringen (die Pandemie betreffend) auf ihre Rechtmäßigkeit. Wir helfen, unsere Gundrechte konsequent zu schützen.

Wir sammeln Argumente für und gegen einen Lockdown der Wirtschaft!

Unsere Kanzlei will vorsorglich aufklären helfen, ob ein Lockdown der Wirtschaft verhältnismäßig ist. Dafür benötigen wir Ihr Wissen, Ihre fundierten Erkenntnisse zu den Erfolgen der bisherigen Einschränkungen (gerne auch aus dem Gesundheitswesen), Ihre Argumente und Ihre Anregungen in Vorbereitung auf ein gegebenenfalls erforderliches Normenkontrollverfahren beim OVG Weimar.

Einzelne Politiker wollen die Wirtschaft in den Lockdown schicken. Ist diese Maßnahme nach heutigem Erkenntnisgewinn zur Verhinderung einer (Weiter-)Verbreitung der Pandemie

– erforderlich,

– geeignet und

– verhältnismäßig?

Positives Beispiel im Kampf gegen die (Weiter-)Verbreitung der Pandemie

Wir konnten von einem positiven Beispiel in der Nähe von Arnstadt erfahren. Dort wird ein Altenheim betrieben, welches auf der Basis der Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 14.10.2020 umfangreiche Test konsquent durchführt und seit Oktober 2020 keinen infizierten Bewohner feststellen musste. Im Gegenteil, bei sich einem vorherigen Test zu unterziehenden Besuchern des Altenheims wurden zum Teil positive Testergebnisse notiert. Sie erhielten selbstverständlich keinen Zugang zum Altenheim und den Angehörigen.

Nun fragt sich, ob der Schutz der Risikogruppen nicht ausreichend umgesetzt wurde, die Intensivstationen deshalb  überlastet sind und ob es notwendig ist, die Wirtschaft zu beschädigen?

Es ist auch zu klären, ob das Störgefühl des Ministerpräsidenten Ramelow (häufiger Verweis auf Risikogruppen, insbesondere auf ältere Menschen; „Man übersieht, dass mittlerweile auch viele jüngere Menschen in den Krankenhäusern ankommen und in den Beatmungsbetten liegen“) berechtigt ist.

Zur Rechtslage

Nach dem OVG Weimar ist das behördliche Ermessen für einen Lockdown dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit „erforderlich“ sind.

Maßnahmen dürfen nur solange getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Andernfalls sind sie nicht verhältnismäßig.

Maßnahmen, die sich als gleich geeignet und weniger belastend darstellen, haben Vorrang.

Beschränkungen bedürfen der Präzisierung mit fortschreitendem Erkenntnisgewinn.

Der Verordnungsgeber ist zur  fortwährenden  Beobachtungs- und  Überprüfung verpflichtet, ob und  inwieweit  er  an  den Einschränkungen festhält. Er  hat für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten.

Sollten einzelne Maßnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein oder sich als weitgehend nutzlos erweisen, müssen diese daher unverzüglich aufgehoben oder modifiziert werden.

Fragen und Argumente

Warum ist der Lockdown der Wirtschaft zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit erforderlich/nicht erforderlich? 

Gibt es andere geeignete Schutzmaßnahmen, die weniger belastend sind, als die Wirtschaft herunterzufahren?

Auf welche aktuelle Erkenntnisse muss sich die Thüringer Regierung als Verordnungsgeber stützen?

Seriöse Erkenntisse, Hinweise, Argumente und Anregungen bitten wir an die Email post@K1.de oder an unser Postfach streng vertraulich 

zu senden. Vielen Dank

Bitte weitersagen!

Ihre Ansprechpartnerin

Mehmet Akif Göçer
Mehmet Akif GöçerRechtsanwalt
Mehmet Akif Göçer ist angestellter Rechtsanwalt und mit dem Schwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht betraut.