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im Handelsrecht

Das Handelsrecht

Handelsrecht ist ein spezielles Privatrecht. Als Sonderrecht regelt es die Rechtsnormen der Kaufleute. Das Handelsrecht hat gilt nicht nur für den Handel von Kaufleuten, sondern auch für die Urerzeugung, für das Handwerk und die Industrie. Außerdem findet auf Dienstleister, wie beispielsweise Hotellerie, Gastronomie etc. Anwendung.

Das Handelsrecht ist in Spezialgesetzen wie das Handelsgesetzbuch (HGB) und dessen Nebengesetzen wie ScheckGesetz (SchG) und Wechselgesetz (WG) niedergelegt. Im weiten Sinn gehören auch die Normen des Gesellschaftsrechts, des Wertpapier-, Bank-, Kapitalmarkt- und Börsenrechts etc. zum Handelsrecht.

Das Handelsrecht regelt die Pflicht zur Führung von Handelsbüchern im Dritten Buch, §§ 238 ff HGB.

Im Vierten Buch, §§ 343 ff HGB, sind die Handelsgeschäfte kodifiziert. Die bekannteste Norm ist die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht bei Lieferung von Ware, § 377 HGB. Diese Norm ist selbst bei Unternehmenskäufen anwendbar. Untersucht und rügt der Käufer eines Unternehmens nicht unverzüglich das erworbene Unternehmen, entfallen seine gesetzlichen Rechte aus § 377 HGB.

Im Fünften Buch, §§ 476 HGB, ist der Seehandel geregelt.

Handelsgewerbe und Kaufmann

Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. § 1 Abs. 2 HGB definiert das Handelsgewerbe näher als jeden Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kriterien dafür sind:

  • Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln.
  • Die Tätigkeit muss planmäßig erfolgen und auf Dauer angelegt sein.
  • Es bedarf einer erkennbaren unternehmerischen Mindestorganisation.
  • Gefordert werden entgeltliche Leistungen auf einem allgemein zugänglichen Markt.
  • Der Kaufmann muss mit Gewinnerzielungsabsicht handeln.

Hinweis: Angehörige freier Berufe (z. B. Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte) sind zwar Dienstleister, aber keine Kaufleute.

Eintragung im Handelsregister ist Pflicht

Jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe – nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb – betreibt, ist verpflichtet gem. § 29 HGB, seine Firma und den Ort seiner Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Betreiber können sein:

  • bei einer OHG, die OHG und alle Gesellschafter;
  • bei einer KG, die KG und nur der persönlich haftende Gesellschafter;
  • bei einer AG, die AG und nicht der Vorstand oder die Aktionäre;
  • bei einer GmbH, die Gesellschaft und nicht der Geschäftsführer oder die Gesellschafter.

Kleine Handelsgewerbe sind von verschiedenen Verpflichtungen befreit, wie z.B. der Handelsregistereintragung. Formkaufleute nach § 6 HGB (z.B. GmbH, AG etc.) sind jedoch nicht befreit.

Die Handelsfirma ist gemäß § 17 Abs. 1 HGB der Name eines Kaufmanns, unter dem er Geschäfte tätigt und seine Unterschrift abgibt. Unter seiner Firma kann ein Kaufmann klagen und selbst verklagt werden.

Prokura und Handlungsvollmacht

Das HGB kennt als Vertretungsmöglichkeit die Prokura und die Handlungsvollmacht.

Prokura bedeutet die in das Handelsregister einzutragende umfassende Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem, grundsätzlich unbeschränkbarem Umfang.

Die Handlungsvollmacht deckt alle Geschäfts- und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

Handelsvertreter und Handelsmakler

Der Handelsvertreter ist gemäß § 84 Abs. 1 HGB ein Absatzhelfer, der als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Der Handelsmakler nach § 93 HGB verlangt gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs, die vorliegt, wenn nicht nur gelegentlich Maklertätigkeit ausgeübt wird. Ein Vermitteln von Verträgen verlangt, dass der Makler mit beiden Vertragsparteien in Verbindung tritt und durch Einwirken auf beide Parteien die Bereitschaft zum Vertragsschluss herbeiführt. Im Unterschied zum Handelsvertreter steht der Handelsmakler nicht in einer ständigen Vertragsbeziehung zu seinem Auftraggeber.

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Frank Löffler