GmbH I Einstweilige Anordnung und Waffengleichheit I BVerfG rüffelt OLG Hamburg
GmbH I Einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners Im Zusammenhang mit einer einstweiligen Anordnung fordert das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 01. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 eine vorherige Anhörung des Antragsgegners. Mit einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners kann Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz geschaffen werden. Die vorherige Anhörung ist ein grundrechtsgleiches Recht. Ohne die vorherige Anhörung wird dieses grundrechtsgleiche Recht verletzt. Der Fall zur fehlenden Waffengleichheit [...]