Gesellschafterliste

Bei Geschäftsanteilsveräußerungen, Ausschlüssen aus der Gesellschaft oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Anteile gibt es Streit unter den Gesellschaftern um die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG.

Streitproblem – unerwünschte Änderung der Gesellschafterliste durch Geschäftsführer

Der von den übrigen Gesellschaftern ausgeschlossene Gesellschafter oder der durch Erwerb von Geschäftsanteilen neue Gesellschafter haben ein Interesse auf Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister durch den Geschäftsführer.

Außerdem bestehen sie auf ihre vorläufige Behandlung als Gesellschafter der GmbH mit allen Rechten und Pflichten, bis der Streit zwischen den Gesellschaftern geklärt ist.

Der betroffene Gesellschafter hat auch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis einen Anspruch gegen die GmbH, es zu unterlassen, eine unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Darüber hinaus hat er einen Anspruch, als Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten behandelt zu werden, solange das Mitgliedschaftsverhältnis besteht.

Bedeutung der Gesellschafterliste

Der Inhalt der zum Handelsregister eingereichten und zum Abruf im Registerportal der Länder freigegeben Gesellschafterliste ist wegen deren Legitimationswirkung, § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, von grundlegender Bedeutung für die Ausübung der mitgliedschaftlichen Mitwirkungsrechte des Gesellschafters.

Nach dieser Bestimmung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die sich hieraus verfahrensrechtlich ergebenden Konsequenzen gelten für alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, an der Willensbildung der Gesellschaft mitzuwirken.

Man spricht insoweit von einer unwiderleglichen Vermutung oder einer gesetzlichen Fiktion. Auch im Fall einer materiellrechtlich unrichtigen Liste gilt gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der Liste als Gesellschafter ausgewiesen wird, selbst dann, wenn  der Gesellschaft die Unrichtigkeit der Liste bekannt ist.

Rechte und Pflichten des Gesellschafters einer GmbH

Die Mitgliedschaft eines Gesellschafters besteht in Rechten und Pflichten. Diese Rechte sind Vermögensrechte (Gewinn- und Liquidationsanteil, Bezugsrecht), Verwaltungsrechte (Stimmrecht, Anfechtungsrecht) und sonstige Rechte, insbesondere Kontrollrechte (Einsichts- und Auskunftsrecht, Minderheitsrecht).

Das Mitgliedschaftsverhältnis begründet mitgliedschaftliche Treuebindungen, aus denen auch Ansprüche des Gesellschafters gegenüber der GmbH folgen können. Die GmbH ist auf der Grundlage der sie bindenden Treuepflicht gehalten, die berechtigten Anliegen eines Gesellschafters, deren Erfüllung sachlich möglich und geboten ist, zu erfüllen. Die Gesellschaft hat somit auf die berechtigten Belange der Gesellschafter Rücksicht zu nehmen. Daraus ergibt sich zunächst ein auch klageweise durchzusetzender Anspruch des Gesellschafters, von der Gesellschaft als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten behandelt zu werden.

Keine Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister

Folglich besteht ein Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, die Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister zu unterlassen, die der materiellen Rechtslage nicht entspricht, also falsch ist.

Die Geschäftsführung hat bei der Entscheidung über die inhaltliche Gestaltung der einzureichenden Liste die angemeldeten Tatsachen und Nachweise zu prüfen und pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Dies umfasst die Pflicht zur Korrektur einer falschen Liste, um die Ausübung von Gesellschafterrechten durch Scheingesellschafter im Interesse der Gesellschaft zu verhindern.

Anders gewendet ergibt sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis u.a. ein Leistungsanspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Einreichung einer dem materiellen Recht entsprechenden Gesellschafterliste. Spiegelbildlich umfasst dieser Leistungsanspruch den Anspruch des Gesellschafters, die Einreichung einer materiell unrichtigen Liste zu unterlassen. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft, weil ein Rechtsverhältnis des Gesellschafters zu ihr in Frage steht.

Stehen im Mittelpunkt des Gesellschafterstreits unterschiedliche Meinungen, wie eine Regelung im Gesellschaftsvertrag zu verstehen ist, muss der Gesellschaftsvertrag objektiv ausgelegt werden. Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, müssen nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden.

Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Eine Satzungsbestimmung muss klar und eindeutig sein. Fehlt es daran, ist sie nur zu der denkbar geringsten Anforderung anwendbar. Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge können unter Umständen dann berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann. Da ein Ausschluss oder eine Vinkulierung zudem Ausnahmecharakter haben, gilt der Grundsatz einer engen Auslegung.

Durchsetzung des Anspruchs des Gesellschafters gegen die GmbH

Dieser Individualanspruch des Gesellschafters kann zunächst durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende einstweilige Verfügung gesichert werden. Der Gesellschafter kann somit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass dem Geschäftsführer die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste vorläufig untersagt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die derzeit hinterlegte Gesellschafterliste richtig und die zur Einreichung beabsichtigte Gesellschafterliste unrichtig ist und dem Betroffenen ein Verfügungsgrund zur Seite steht.

Gleichzeitig ist eine Klärung des Streits der Gesellschafter in einem Hauptsacheverfahren erforderlich. Die Klage ist gegen die GmbH zu richten.

Sind eigene Anteile nach § 33 GmbHG in die Gesellschafterliste einzutragen?

Umstritten ist, ob eigene Anteile, die die GmbH nach § 33 GmbHG erworben hat, in die Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG aufzunehmen sind. Rechtsprechung dazu ist bisher nicht ersichtlich.

Es wird vertreten, dass die eigenen Anteile nicht in die Gesellschafterliste aufgenommen werden dürfen, weil die GmbH mit dem Erwerb eigener Anteile zwar deren Inhaberin geworden ist, nicht aber Gesellschafterin der GmbH. Letzteres sei schlicht nicht möglich. Der GmbH stünden unstreitig keine Verwaltungsrechte (Teilnehmerechte, Stimmrechte) oder Vermögensrechte (Gewinnausschüttung) zu. Diese Rechte ruhen.

Eine andere Meinung verlangt die Aufnahme der eigenen Anteile in die Gesellschafterliste. Dies sei erforderlich, weil die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss, § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG.

Es wird abzuwarten sein, was die Obergerichte entscheiden.

Vorsorglich solten die eigenen Anteile in die Gesellschafterliste aufgenommen werden.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Erfurt I Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, 2021

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