Außenhaftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich sowohl nach innen (Innenhaftung) gegenüber seinem Unternehmen als auch nach außen (Außenhaftung) gegenüber seinen Stakeholdern. Im Folgenden soll die Außenhaftung gegenüber den Anspruchsgruppen erklärt werden.

Haftung des Geschäftsführers wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht

Ist ein GmbH-Geschäftsführer (CEO) nicht allein vertretungsberechtigt, sondern nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen, so kann ihn die Haftung nach § 179 BGB treffen.

Überschreitet der GmbH-Geschäftsführer seine Geschäftsführungskompetenzen oder geht er Geschäfte ein, ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter, liegt wegen der grundsätzlich unbeschränkten Vertretungsmacht, § 37 Abs. 2 GmbHG, eine Pflichtverletzung vor, die zur Haftung führen kann.

Haftung des Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluss

Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluss, §§ 311 Abs. 2 und 3, 280 Abs. 1 BGB, kann z. B. dann gegeben sein, wenn ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse des Geschäftsführers am Abschluss des Vertrags gegeben war oder sein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wurde.

Der CEO kann im Rahmen der Prospekthaftung einzustehen haben, wenn der Prospekt von ihm gefertigt wurde.

Rechtsscheinhaftung

Zeigt der Geschäftsführer bei Vertragsverhandlungen nicht an, dass er nicht für sich, sondern für eine Gesellschaft auftritt, trifft ihn die Rechtsscheinhaftung. Diese Haftung tritt auch dann ein, wenn er die beschränkte Haftung der Gesellschaft nicht offenbart.

Durchgriffshaftung gegen den Geschäftsführer

Durchgriffshaftung bedeutet, dass entgegen des Trennungsprinzips nach § 13 Abs. 2 GmbHG auch ein hinter der Gesellschaft stehender CEO in Anspruch genommen werden kann.

Gesetzlich ist eine Durchgriffshaftung des CEOs nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 Bundesbodenschutzgesetz geregelt. Der Geschäftsführer haftet, wenn mit Altlasten behaftete Grundstücke nicht entsprechend saniert werden.

Eine Durchgriffshaftung ist ausnahmsweise auch bei der Vermischung von Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen oder bei existenzvernichtendem Eingriff denkbar.

Allgemeine deliktische Haftung des CEOs

Die deliktische Haftung des CEOs kann

durch eigene Handlung;

Haftung aus Organisationsverschulden/Garantenstellung oder

aus Produzentenhaftung

ausgelöst werden.

Geschäftsführerhaftung wegen Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB

Der CEO macht sich wegen Subventionsbetrugs nach §§ 823 Abs. 2 BGB,  264 StGB u.a. strafbar, wenn er den Subventionsgeber leichtfertig entgegen den entsprechenden Rechtsvorschriften über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

Eine Untreue nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB kann zur Haftung des CEOs führen, wenn eine Untreue gegenüber der Gesellschaft verübt wird. Der CEO haftet in diesem Fall auch nach § 43 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GmbHG.

Der CEO haftet, wenn er als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a Abs. 1 StGB. Insoweit ist nur auf die Arbeitnehmerbeiträge, nicht auf die Beiträge des Arbeitgebers abzustellen.

Verletzt der CEO seine Buchführungspflichten nach § 41 GmbHG, ist mangels Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB lediglich eine Haftung über § 43 Abs. 2 GmbHG möglich.

Bei Insolvenz steht der CEO in der Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt der CEO seine Insolvenzantragspflicht, so kann der Geschäftsführer nicht nur außerordentlich gekündigt werden, sondern er haftet gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 15a Abs. 1 Satz 1 InsO. Firmenbestattungen führen zur Haftung des Geschäftsführers.

Täuscht der CEO über die Insolvenzsicherung von Alterswertguthaben, § 8a AltTZG, kommt eine persönliche Haftung in Betracht, §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.

Verletzt der CEO im Zusammenhang mit der Herabsetzung von Stammkapital der GmbH öffentliche Bekanntmachungspflichten und Aufforderungen im Sinne von § 58 Abs. 1 GmbHG und wird den Gläubigern dadurch der Haftungsfonds entzogen, so haftet er als verantwortlicher Geschäftsführer.

Geschäftsführerhaftung wegen sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB

Der Geschäftsführer haftet neben einer fahrlässigen Insolvenzverschleppung auch bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Der Schadenersatz beschränkt sich bei Vorsatz nicht nur auf das sogenannte negative Interesse, § 826 BGB.

Haftung für Wettbewerbs-, Urheberrechts- oder Kennzeichenrechtsverstöße

Der Geschäftsführer kann bei Wettbewerbsverstößen für Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche haften, § 9 UWG. Für Unterlassungsansprüche reicht eine drohende oder geschehene Zuwiderhandlung, § 8 Abs. 1 UWG.

Ähnliches gilt für die Urheberrechtsverletzung und die Kennzeichenrechtsverletzung.

Haftung Geschäftsführers für Steuerschulden

Der Geschäftsführer haftet für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn diese in Folge seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, §§ 34, 69 AO.

Haftung Geschäftsführer für eine richtige Gesellschafterliste

Der Geschäftsführer haftet, wenn er die Gesellschafterliste der GmbH nicht ordnungsgemäß führt, § 40 Abs. 3 GmbHG.

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