Der Verein ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, der auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist. Der in den §§ 21 ff. BGB geregelte bürgerlich-rechtliche Verein ist die Grundform der Körperschaften (juristischen Personen); daneben existieren die sog. Handelsvereine (GmbH, AG, KGaA, eG und VVaG).

Vereine kommen in einer Vielzahl von Erscheinungsformen vor, z.B. als Parteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, technische Überwachungsvereine (TÜV), Freizeitvereine (Sport-, Musik-, Gesangs-, Tanzvereine und Schützenvereine) sowie als religiös oder karitativ ausgerichtete Organisationen. Infolge dieser Vielfalt der Vereinszwecke ist der Verein nach der GmbH mit ca. 600.000 registrierten Vereinen die zweithäufigste Gesellschaftsform, wobei die Anzahl der staatlich nicht erfassten Vereine unbekannt ist.

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem nicht wirtschaftlichen Verein (Idealverein, § 21 BGB), dem wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB) und dem nicht eingetragenen und nicht konzessionierten Verein (§ 54 BGB); Letzterer ist entgegen dem Gesetzeswortlaut sehr wohl rechtsfähig, ihm fehlt jedoch die Eigenschaft als juristische Person.

Der nicht wirtschaftliche Verein (Idealverein) erlangt den Status als juristische Person durch Eintragung in das Vereinsregister, es handelt sich sodann um einen sog. „eingetragenen Verein“ (e.V.).

Demgegenüber bedarf der wirtschaftliche Verein der staatlichen Verleihung (Konzessionierung) durch die Verwaltungsbehörden, um eine juristische Person in der Form des sog. „konzessionierten Vereins“ (k.V.) zu werden. Allerdings kommt der wirtschaftliche Verein in der Praxis nur selten vor, da hier vorrangig die spezialgesetzlich geregelten Handelsvereine (GmbH, AG, KGaA, eG und VVaG) zur Verfügung stehen, bei denen spezialgesetzliche Vorschriften über ein Mindesthaftkapital, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, Prüfung, Bilanzierung und Publizität bestehen. Um zu vermeiden, dass durch die Rechtsformwahl des Vereins diese Gläubigerschutzvorschriften umgangen werden, können wirtschaftliche Vereine nur in wenigen gesetzlich vorgesehenen Fällen anerkannt werden (z.B. GEMA und VG Wort als urheberrechtliche Verwertungsvereine i.S.d. § 1 Abs. 4 UrhWG; forstwirtschaftliche Vereine nach § 19 BWaldG; landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften i.S.d. Agrarmarktstrukturgesetzes; Lohnsteuervereine i.S.d. § 13 StBerG, sofern sie keine Idealvereine sind).

Für die Gründung eines Vereins sind nach herrschender Auffassung drei Mitglieder erforderlich. Soll der nicht wirtschaftliche Verein jedoch in das Vereinsregister eingetragen werden, muss die Zahl der Mitglieder mindestens sieben betragen (§ 56 BGB); sinkt diese später unter drei herab, kann der Verein gelöscht werden (§ 73 BGB).

Die gesetzlich vorgesehenen Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Nach dem Gesetz ist die Mitgliederversammlung zwar das oberste Willensbildungsorgan, allerdings können deren Zuständigkeiten – mit wenigen Ausnahmen (Auflösungsbeschlüsse nach § 41 BGB; Umwandlungsmaßnahmen nach §§ 1, 13 UmwG) -durch die Satzung auf andere Vereinsorgane und in engen Grenzen sogar auf Dritte übertragen werden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 32 BGB); für Satzungsänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit und bei einer Zweckänderung sogar der Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 BGB). Bei einem eingetragenen Verein wird die Satzungsänderung erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§ 71 BGB), bei einem konzessionierten Verein bedarf die Satzungsänderung der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 33 BGB).

Fehlerhafte Vereinsbeschlüsse sind im Falle ihrer Relevanz für das Beschlussergebnis unwirksam/nichtig, eine Differenzierung zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen findet im Vereinsrecht nicht statt.

Der Verein haftet für das Handeln seiner Organe (§ 31 BGB). Um die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen zu fördern und das bürgerschaftliche Engagement zu stärken, sind Direkt- und Regressansprüche gegenüber ehrenamtlich oder gegen geringe Vergütung tätige Vorstands- und Vereinsmitglieder weitestgehend ausgeschlossen (§§ 31a, 31b BGB).

Vereine unterliegen als Körperschaften der Körperschaftsteuer; verfolgt ein Verein jedoch nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, ist er als sog. „gemeinnütziger Verein“ von der Körperschaftsteuer befreit (§§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 51 ff. AO).