Der Förderzweck landwirtschaftliche Genossenschaft
A. Gesetzliche Grundlage und konstitutive Bedeutung nach § 1 GenG
Nach § 1 Abs. 1 GenG ist die eingetragene Genossenschaft eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.03.2025 (II ZB 7/24) ausdrücklich bestätigt, dass dieser Förderzweck das charakteristische Merkmal der Genossenschaft ist. Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht hervorgehoben, dass bei der eingetragenen Genossenschaft — anders als bei der Kapitalgesellschaft — der Kapitalgeber und der „Kunde“ der Gesellschaft dieselbe Person sind: Die Mitglieder stehen in einer „Primärbeziehung“ als Kunden, während die Kapitalbeteiligung nur „Sekundärbeziehung“ und Mittel zum Zweck der Schaffung von Fördereinrichtungen ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil
vom 15.01.2025 – 11 K 11042/24) ergänzt: Der Förderzweck muss untrennbar funktional aus dem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb resultieren; die Genossenschaft muss eine Leistung erwirtschaften, sie an ihre Mitglieder weitergeben und den eigenen Betrieb absichern, um langfristig förderfähig zu bleiben.
B. Die vier Voraussetzungen des tauglichen Förderzwecks
I. Gesellschaft nicht geschlossener Mitgliederzahl
Die Genossenschaft muss strukturell offen sein. Eine Satzungsgestaltung, die den Zugang für Neuerwerber faktisch auf wenige Auserwählte beschränkt — etwa durch Höchstanteilsbegrenzungen in Kombination mit einem nicht kontrollierbaren Zustimmungsvorbehalt von Vorstand und Aufsichtsrat bei jeder Anteilsübertragung — widerspricht diesem Grundsatz. Das OLG Naumburg hat festgestellt (Beschluss vom 09.07.2008 – 6 W 89/08), dass die satzungsmäßige Höchstzahl der freiwillig übernehmbaren Geschäftsanteile nach § 7a Abs. 1 GenG zum abschließend aufgezählten Katalog des absoluten Gleichbehandlungsrechts gehört, von dem nur mit Zustimmung aller Mitglieder abgewichen werden darf.
II. Unmittelbare und hauptsächliche Mitgliederförderung
Der Förderzweck muss unmittelbar und in der Hauptsache auf die Mitglieder bezogen sein. Ob er tatsächlich erfüllt wird, schlägt sich nicht in der Bilanz der Genossenschaft, sondern in den Ergebnissen bei den Mitgliedern nieder. Dem genossenschaftlichen Identitätsprinzip entspricht es, dass die Mitglieder gleichzeitig Mitglied und Kunde des Geschäftsbetriebs sind; nur in dieser Fördergeschäftsbeziehung kann sich der Förderzweck erfüllen. Das OLG Düsseldorf hat für eine Produktivgenossenschaft (Urteil vom 29.09.2017 – I-3 Wx 110/17) klargestellt: Das Identitätsprinzip ist gewahrt, wenn die Mitglieder gleichzeitig Unternehmer und Mitarbeiter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sind; die Förderleistung besteht dann in der Schaffung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes, der Vergütung für die geleistete Arbeit und der Teilnahme am Gewinn. Entscheidend ist jedoch, ob diese Leistung den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglieder — also mit einem mitgliedschaftsspezifischen Vorteil gegenüber Nichtmitgliedern — zuteilwird.
III. Förderung durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb — das Identitätsprinzip
Der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb ist das Instrument der Förderung, nicht Selbstzweck. Das Finanzgericht München (Urteil vom 24.02.2025 – 7 K 1583/24)
präzisiert: Unter Geschäftsbetrieb ist sowohl die Zusammenfassung von Sachen,
Rechten und personellen Mitteln zu einer Einheit als auch die damit planmäßig und auf
Dauer angelegte Tätigkeit zu verstehen; die Genossenschaft wird dabei praktisch immer
unternehmerisch an Märkten tätig sein müssen. Das Nichtmitgliedergeschäft ist dabei
nur Mittel zum Zweck der wirksameren Mitgliederförderung und darf das
Mitgliedergeschäft nicht überwiegen. Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 21.09.2011 – IX B 171/10) hat ausdrücklich verlangt: Innerhalb des Geschäftsbetriebs müssen Mitgliedergeschäfte gegenüber solchen mit Nichtmitgliedern überwiegen.
IV. Mitgliedernütziger, nicht-kapitalistischer Zweck — keine Dividendengenossenschaft
Die Genossenschaft darf weder hauptsächlich erwerbswirtschaftliche Eigenzwecke verfolgen noch eine reine „Dividendengenossenschaft“ sein. Das BayObLG (Urteil vom 09.02.2024 – 101 W 169/23) hat festgehalten: Eine reine Dividendengenossenschaft ist unzulässig; es genügt nicht, dass der Betrieb nur auf die Erzielung eines an die Mitglieder auszuschüttenden Gewinns ausgerichtet ist. Das KG Berlin (Beschluss vom 23.10.2020 – 22 W 5/20) formuliert: Eine Gewinnerzielungsabsicht als Selbstzweck widerspricht den genossenschaftlichen Grundprinzipien; sie darf lediglich Mittel zum Zweck der Erfüllung des jeweiligen Förderauftrags sein. Entscheidend: Der BGH (Beschluss vom 18.03.2025 – II ZB 7/24) hält fest, dass das die Geschäftsguthaben übersteigende Genossenschaftsvermögen ein zweckgebundener Förderkapitalstock ist,
der so zweckgetreu wie möglich von Mitgliederstamm an Mitgliederstamm
weiterzureichen ist — und gerade kein Privatvermögen der Mitglieder.
C. Konkrete Vergleichsmaßstäbe: Wann fehlt die Förderleistung?
Das VG Stuttgart (Urteil vom 05.05.2022 – 4 K 3013/19) hat den entscheidenden Prüfungsmaßstab formuliert: Es reicht nicht aus, dass der Förderzweck in der Satzung steht; es muss nachvollziehbar sein, wie durch den geplanten Geschäftsbetrieb die ordentlichen Mitglieder gefördert werden sollen. Ist dies nicht erkennbar — weil das Geschäftsmodell im Kern auf K pitalanlageinteressen der Mitglieder ausgerichtet ist —, fehlt es an einem tauglichen Förderzweck als konstitutivem Merkmal.
Für die praktische Prüfung lassen sich daraus folgende konkrete Vergleichsmaßstäbe ableiten:
I. Arbeitnehmer mit Mitgliedschaft ./. Arbeitnehmer ohne Mitgliedschaft
Die Förderleistung bei einer landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaft kann in der Schaffung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes und der Vergütung für geleistete Arbeit bestehen. Diese Förderleistung liegt aber nur dann vor, wenn Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder bessergestellt werden als nichtmitgliedschaftliche Arbeitnehmer. Zu vergleichen sind konkret:
Grundgehalt: Erhalten mitgliedschaftliche Arbeitnehmer ein höheres Grundgehalt als vergleichbare Nichtmitglieder im Betrieb oder am Markt? Ist kein Unterschied feststellbar, ist der Arbeitsplatz kein mitgliedschaftlicher Fördervorteil, sondern eine marktkonforme Gegenleistung für geleistete Arbeit.
Sondervergütungen und Prämien: Werden Mitgliedern Boni, Gewinnbeteiligungen oder andere Zusatzleistungen gewährt, die Nichtmitglieder nicht erhalten?
Arbeitsbedingungen: Genießen mitgliedschaftliche Arbeitnehmer bessere Arbeitsbedingungen, Kündigungsschutz oder Mitbestimmungsrechte als Nichtmitglieder?
Ist kein messbarer Vorteil gegenüber einem Nichtmitglied in vergleichbarer Stellung erkennbar, fehlt es am mitgliedschaftsspezifischen Fördervorteil. Der Arbeitsvertrag begründet dann eine schuldrechtliche, nicht eine genossenschaftliche Förderbeziehung. Das FG Berlin-Brandenburg (15.01.2025 – 11 K 11042/24) betont: Die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks erfordert, dass die Genossenschaft eine
Leistung erwirtschaftet und diese an ihre Mitglieder weitergibt.
II. Verpächter mit Mitgliedschaft ./. Verpächter ohne Mitgliedschaft
Die Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen an die Genossenschaft kann eine Förderleistung darstellen, wenn Mitglieder als Verpächter bessere Konditionen erhalten als außenstehende Dritte. Zu vergleichen sind:
Pachtzins je Hektar: Zahlt die Genossenschaft ihren Mitgliedern einen höheren Pachtzins als dem regionalen Marktdurchschnitt oder als nichtmitgliedschaftlichen Verpächtern?
Laufzeit und Sicherheit: Werden Mitgliedern längere Pachtlaufzeiten, bevorzugte Verlängerungsoptionen oder bessere Sicherungsrechte eingeräumt?
Vertragsbedingungen: Erhalten Mitglieder bei Bewirtschaftungsmaßnahmen auf ihren Flächen Vorzugsbehandlungen?
Zahlt die Genossenschaft ihren Mitgliedern denselben marktüblichen Zins wie Dritten, bestehen keine mitgliedschaftsbezogenen Sonderkonditionen und ist kein Fördergeschäftsverkehr erkennbar. Das BayObLG (Beschluss vom 05.12.1984 – BReg. 3 Z 219/84) hält fest: Die Förderung geschieht durch Vermehrung der Einnahmen oder Verminderung der Ausgaben der Mitglieder. Ein bloßer Marktpreis erfüllt diese Anforderung nicht.
III. Rentner und ausgeschiedene Arbeitnehmer
Sind Mitglieder Rentner ohne eigene Einzelwirtschaft, die weder Arbeitnehmer noch Verpächter der Genossenschaft sind, ist die Förderung besonders sorgfältig zu prüfen.
Zu vergleichen sind:
Dividenden und Rückvergütungen: Erhalten Rentner als Mitglieder regelmäßige Rückvergütungen oder Dividenden, die ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
Sachleistungen: Stellt die Genossenschaft ihren Rentner-Mitgliedern vergünstigte landwirtschaftliche Produkte, Deputate oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung?
Soziale Unterstützungsleistungen: Bietet die Genossenschaft besondere soziale oder kulturelle Leistungen für ältere Mitglieder an, die über gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen hinausgehen?
Fehlen alle diese Elemente und ist der Rentner faktisch reiner Kapitalanleger ohne jede Förderbeziehung, ist er nach § 8 Abs. 2 GenG als investierendes Mitglied zu kennzeichnen und zu behandeln. Das Unterlassen dieser Kennzeichnung, obwohl ein erheblicher Anteil der Mitglieder diese Voraussetzungen erfüllt, belegt, dass die
Mitgliedschaft nach Kapital- und nicht nach Förderkriterien verwaltet wird.
IV. Mitgliedergeschäft ./. Nichtmitgliedergeschäft — Umsatzstruktur
Die quantitativ wichtigste Vergleichsebene ist die Umsatzstruktur des Gesamtbetriebs. Der BFH (IX B 171/10) verlangt, dass innerhalb des Geschäftsbetriebs Mitgliedergeschäfte überwiegen. Zu prüfen und gegenüberzustellen sind:
Umsatzanteil Mitgliedergeschäft: Welcher Anteil der Erlöse stammt aus Geschäften, die unmittelbar mit Mitgliedern in deren Eigenschaft als Mitglieder getätigt werden (Pacht von Mitgliedern, Beschäftigung von Mitgliedern mit mitgliedschaftsspezifischen Vorteilen, Lieferungen an Mitglieder mit Vorzugskonditionen)?
Umsatzanteil Nichtmitgliedergeschäft: Welcher Anteil der Erlöse stammt aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse am freien Markt, der Vermietung an Dritte oder der Leistungserbringung gegenüber außenstehenden Unternehmen? Tendiert das Mitgliedergeschäft gegen Null, ist das Identitätsprinzip strukturell verletzt. Die Genossenschaft tritt dann ausschließlich als Marktteilnehmerin auf und nicht als
Förderinstitution für ihre Mitglieder.
V. Gewinnverwendung — die Zeitreihe als entscheidendes Indiz
Jahrzehntelange vollständige Thesaurierung ohne Ausschüttung und ohne
genossenschaftliche Rückvergütung ist das stärkste Indiz für den Wandel zur faktischen Kapitalanlagegesellschaft. Zu vergleichen sind:
Thesaurierungsquote: Welcher Anteil des jährlichen Jahresüberschusses wird auf neue Rechnung vorgetragen, statt an die Mitglieder ausgeschüttet zu werden?
Dividendenrendite: Wie hoch ist die Ausschüttung je Geschäftsanteil im Verhältnis zum Eigenkapital der Genossenschaft und zum wirtschaftlichen Wert des Anteils?
Schere Eigenkapital ./. Geschäftsguthaben: Wie groß ist die Differenz zwischen dem bilanziellen Eigenkapital und der Summe der Geschäftsguthaben? Eine extreme Schere — etwa Eigenkapital 20 Mio. EUR bei Geschäftsguthaben von nur 2 % davon — belegt
strukturell, dass kein Jahresüberschuss an die Mitglieder weitergegeben, sondern ausschließlich Kapital angehäuft wurde.
Der BGH (II ZB 7/24) hält fest: Hauptzweck der Genossenschaft ist die
gemeinschaftliche Förderung des Förderzwecks, zu dessen Realisierung das zweckgebundene Genossenschaftskapital dient. Wächst das Kapital jahrzehntelang, ohne dass die Mitglieder im Fördergeschäftsverkehr davon profitieren, hat sich der Betriebszweck faktisch von de Mitgliederförderung zur Kapitalakkumulation
verschoben.
D. Das Urteil des VG Stuttgart vom 05.05.2022 — 4 K 3013/19 — und seine Bedeutung
Das VG Stuttgart hat in seiner grundlegenden Entscheidung mehrere Aussagen getroffen, die weit über den entschiedenen Fall einer Wohnungsgenossenschaft hinausgehen und für alle eingetragenen Genossenschaften — insbesondere landwirtschaftliche — Bedeutung haben:
Erstens ist eine rein formale Prüfung, ob ein Förderzweck in der Satzung enthalten ist, unzureichend. Der Prüfungsverband muss untersuchen, ob das Geschäftsmodell die Nachvollziehbarkeit der Umsetzung des Förderzwecks gewährleistet. Ein Prüfungsverband, der keine entsprechenden Prüfungshandlungen vornimmt und die Bedeutung des Förderzwecks als konstitutives Merkmal nicht erkennt, verletzt seine
gesetzliche Prüfpflicht aus § 53 Abs. 1 GenG.
Zweitens trat im entschiedenen Fall der satzungsmäßige Förderzweck — Versorgung ordentlicher Mitglieder mit günstigem Wohnraum — weit hinter die Kapitalanlageinteressen der investierenden Mitglieder zurück. Das Geschäftsmodell sah im Wesentlichen vor, Immobilien günstig einzukaufen und teuer zu verkaufen; wie dadurch eine Förderung der ordentlichen Mitglieder erfolgen sollte, war nicht ersichtlich. Dieser Befund ist auf landwirtschaftliche Genossenschaften übertragbar:
Wenn der Geschäftsbetrieb im Kern dem Absatz am freien Markt und der
Kapitalakkumulation dient, ohne dass eine konkret nachvollziehbare Förderleistung für die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erkennbar ist, fehlt es am tauglichen Förderzweck.
Drittens betonte das Gericht, dass der Förderzweck der Hauptzweck der
genossenschaftlichen Pflichtprüfung ist. Dieser Grundsatz wurde durch den VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 24.04.2025 – 6 S 2134/22) bestätigt: Die Frage, ob der Vorstand der Verwirklichung des Förderzwecks die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hat, muss bei jeder Pflichtprüfung immer im Vordergrund stehen. Prüfungsberichte, die hierzu keine Feststellungen enthalten, belegen daher allenfalls ein
Versagen des Prüfungsverbands, nicht aber die tatsächliche Erfüllung des
Förderzwecks.
E. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 1 GenG
Ein dauerhafter und struktureller Verstoß gegen den Förderzweck hat folgende Konsequenzen:
Die Zwangsauflösung nach § 81 GenG durch die zuständige oberste Landesbehörde droht, wenn die Genossenschaft dauerhaft und strukturell einen genossenschaftswidrigen Zweck verfolgt. Satzungsänderungen, die mit dem Wesen der Genossenschaft unvereinbar sind, sind in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Ausschlussbeschlüsse gegen Mitglieder, die auf einer wesenswidrigen
Satzungsregelung beruhen, sind nach der Rechtsprechung des Landgerichts Erfurt (1 HKO 16/26) unwirksam, wenn der Vorstand keine pflichtgemäße Ermessensausübung vorgenommen hat und mildere Mittel — insbesondere die Einstufung als investierendes Mitglied — nicht erwogen wurden. Der Prüfungsverband haftet nach § 62 Abs. 1 GenG,
wenn er die Satzungsänderungen und die fehlende Umsetzung des Förderzwecks nicht beanstandet. Steuerliche Risiken entstehen insbesondere dann, wenn die Genossenschaft faktisch als Kapitalanlagegesellschaft agiert; der BFH (IX B 171/10)
verlangt, dass die Genossenschaft nicht nur gemäß ihrer Satzung, sondern auch mit ihrem tatsächlichen Handeln fördert.
F. Handlungsempfehlung: Rechtzeitige Umwandlung in eine GmbH
Stellt sich bei den vorstehenden Vergleichen heraus, dass die Genossenschaft den Förderzweck nach § 1 GenG strukturell nicht mehr erfüllt, ist der rechtssichere und für alle Mitglieder faire Weg die rechtzeitige und geordnete Umwandlung in eine GmbH nach den §§ 258 ff. UmwG. Nach § 258 Abs. 2 UmwG erhält jedes Mitglied zwingend eine
gesetzlich gesicherte Beteiligungsposition; § 262 UmwG schützt Minderheiten durch erhöhte Mehrheitserfordernisse. Der Alternative — Beibehaltung der Genossenschaftsform bei gleichzeitig fehlender Mitgliederförderung — drohen Amtslöschung, Nichtigkeitsklagen gegen Satzungsbeschlüsse, Ausschlussstreitigkeiten und Haftungsrisiken für Vorstand, Aufsichtsrat und Prüfungsverband. Der wirtschaftliche Schaden für die Mitglieder ist immens: Bei einem Anteilswert von bis zu
400.000 EUR und einer Abfindung zum Nennwert von 1.000 EUR verlieren ausgeschlossene Mitglieder faktisch das gesamte von ihnen über Jahrzehnte mitgeschaffene Vermögen.



