Durch Verjährung kann ein Gläubiger seinen Anspruch auf Leistungserbringung nicht mehr geltend machen. Eine Frist begrenzt eine Verjährung. Mit Ablauf dieser Frist nach drei Jahren bei Zahlungsansprüchen des täglichen Geschäftsverkehrs steht der Schuldner nicht mehr in der Pflicht der Leistungserbringung. Die Verjährungsfrist beginnt mit Jahresschluss, weswegen der 31.12. als Stichtag der Verjährung gilt. Zur Verhinderung einer Verjährung kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden, eine Klage erhoben werden oder ein Schlichtungsverfahren beantragt werden. Eine Mahnung reicht nicht aus, die Verjährung zu hemmen.