Auskunftsanspruch auf E-Mail-Adressen anderer Genossenschaftsmitglieder

Ein aktuelles Urteil des BGH vom 10. Dezember 2025 – II ZR 132/24 stellt klar, dass Mitglieder einer Organisation – und damit auch einer eingetragenen Genossenschaft (eG) – unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht darauf haben, die E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder zu erhalten. Dies dient dazu, mit anderen Mitgliedern vor einer Generalversammlung in Kontakt treten und auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss nehmen zu können.

Selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen (DSGVO) stehen einem solchen Auskunftsbegehren nicht entgegen, sofern ein berechtigtes Interesse des anfragenden Mitglieds besteht.

Informationsrechte der Mitglieder

Mitglieder von Gesellschaften und Genossenschaften haben grundsätzlich bestimmte Informations- und Auskunftsrechte. So gewährt etwa § 51a GmbHG jedem GmbH-Gesellschafter umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte in die Angelegenheiten der Gesellschaft. Ähnliches gilt im Aktienrecht für Aktionäre. Für Vereine und Genossenschaften sind vergleichbare Rechte nicht ausdrücklich im Gesetz kodifiziert; dennoch hat die Rechtsprechung solche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsrecht hergeleitet.

Bereits früher entschied der BGH, dass ein Vereinsmitglied Einsicht in Unterlagen – einschließlich der Mitgliederliste – verlangen kann, wenn es ein berechtigtes Interesse daran darlegt und keine überwiegenden schutzwürdigen Belange dagegenstehen.

Diese Grundsätze lassen sich auf Genossenschaftsmitglieder übertragen. Wer einer eG beitritt, tritt in eine Rechtsgemeinschaft mit den anderen Mitgliedern ein und muss grundsätzlich damit rechnen, dass Kontaktdaten untereinander ausgetauscht werden, soweit dies zur Ausübung der Mitgliederrechte erforderlich ist.

Sachverhalt des Urteils (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 – II ZR 132/24

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es zwar konkret um einen eingetragenen Verein (Sportverein), doch die Situation ist auch für Genossenschaften typisch. Ein Mitglied wollte im Vorfeld einer wichtigen Mitgliederversammlung die E-Mail-Adressen aller übrigen Mitglieder erhalten, um sie über seine abweichende Meinung und Gegenargumente zu informieren. Hintergrund war, dass das Präsidium des Vereins den Verkauf von Vereinsvermögen befürwortete und dies den Mitgliedern bereits empfohlen hatte. Der Kläger gehörte einer Mitglieder-Initiative an, die diesen Verkauf kritisch sah, und wollte eine Opposition gegen die Pläne organisieren. Er forderte vom Verein die Herausgabe der Mitglieder-E-Mail-Adressen, um die anderen Mitglieder direkt anschreiben zu können. Der Verein verweigerte dies – unter Berufung auf Datenschutz und darauf, dass man die E-Mail-Adressen nur für Verwaltungszwecke nutzen wolle. Stattdessen leitete der Verein lediglich ein Informationsschreiben der Initiative im Rahmen der offiziellen Einladung weiter, verweigerte aber die direkte Datenweitergabe. Die Mitgliederversammlung fand schließlich statt und stimmte – nach Ansicht des Klägers auch wegen der einseitigen Information – im Sinne des Präsidiums ab.

Entscheidung des BGH – Auskunftsrecht auf E-Mail-Adressen

Der BGH bestätigte die Vorinstanz (OLG München) und stellte sich auf die Seite des klagenden Mitglieds. Dem Mitglied stand ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder zu, abgeleitet aus seinem Mitgliedschaftsrecht.

Voraussetzung dafür ist ein berechtigtes Interesse an der Information. Im konkreten Fall erkannte das Gericht ein solches Interesse klar an. Das Mitglied wollte die anderen vor der Versammlung kontaktieren, um sie über Gegenargumente aufzuklären und gegebenenfalls eine Gegenmeinung oder Opposition zur vorgegebenen Linie der Vereinsleitung zu organisieren. Dies sei ein legitimes vereins- bzw. genossenschaftsinternes Anliegen, insbesondere wenn – wie hier – ein Großteil der Mitglieder nicht persönlich an der Versammlung teilnimmt und daher auf vorherige Information angewiesen ist. Entscheidend war auch der Grundsatz der Gleichbehandlung und Chancengleichheit unter den Mitgliedern. Die Vereinsführung hatte ihre Position allen Mitgliedern mitgeteilt. Wenn kritische Mitglieder nicht dieselbe Möglichkeit bekommen, ihre Sicht darzulegen, werden sie ungleich behandelt. Die Verweigerung der Adressliste verstieß laut BGH gegen das Gebot fairer Willensbildung innerhalb der Mitgliedschaft.

Ein Vorstand oder Aufsichtsorgan darf folglich nicht einseitig die Kommunikationswege kontrollieren und dadurch die innere Demokratie der Organisation verzerren.

Datenschutz und berechtigtes Interesse

Ein zentrales Argument des beklagten Vereins (bzw. analog: eines Genossenschaftsvorstands) war der Datenschutz. Doch der BGH stellte klar, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen (DSGVO) hier kein absolutes Hindernis darstellen. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist – im Vereins- oder Genossenschaftskontext ist das Mitgliedschaftsverhältnis ein solcher Vertrag. Das Gericht befand, dass die Weitergabe der E-Mail-Adressen an ein Mitglied mit berechtigtem Interesse zur Ausübung seiner satzungsmäßigen Rechte erforderlich sein kann. Somit ist die Verarbeitung durch berechtigte Mitgliederanfragen gedeckt, ohne gegen die DSGVO zu verstoßen.

Ferner wiegt das Interesse der einzelnen Mitglieder, nicht unerwünscht kontaktiert zu werden, geringer als das schutzwürdige Anliegen, die Willensbildung innerhalb der Genossenschaft demokratisch und ausgewogen zu gestalten. Wer einer Genossenschaft (oder einem Verein) beitritt, muss hinnehmen, dass ihn andere Mitglieder in wichtigen Angelegenheiten der Genossenschaft kontaktieren – das ist Teil der mitgliedschaftlichen Treuepflicht und der gegenseitigen Verbundenheit innerhalb der Organisation.

Konsequenzen und Bedeutung für eG-Mitglieder

Das Urteil hat erhebliche praktische Folgen. Eine Verweigerung der Herausgabe von Kontaktdaten an ein berechtigtes Mitglied kann einen formellen Verstoß darstellen, der zur Anfechtbarkeit oder sogar Nichtigkeit von gefassten Beschlüssen führt.

Im entschiedenen Fall erklärte das OLG München alle betreffenden Beschlüsse der Versammlung für nichtig, weil das oppositionswillige Mitglied durch die verweigerte Datenweitergabe in seiner Mitgliederrecht-Ausübung beeinträchtigt wurde.

Übertragen auf Genossenschaften bedeutet dies, dass z. B. Beschlüsse einer Generalversammlung angefochten werden könnten, wenn kritischen Mitgliedern vorab die Möglichkeit genommen wurde, andere Mitglieder zwecks Meinungsbildung zu kontaktieren. Genossenschaftsmitglieder können sich daher – analog zum vorliegenden BGH-Urteil – auf ein umfassendes Auskunftsrecht berufen, sofern sie ein legitimes Interesse nachweisen können. Praktisch könnte dies etwa relevant werden, wenn eine Minderheit von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstands oder Aufsichtsrats mobilisieren möchte (z. B.

– bei grundlegenden Satzungsänderungen,

– Fusionen und

– Verkauf von Genossenschaftsvermögen etc.).

Die Genossenschaftsleitung ist gut beraten, solchen Auskunftsbegehren sorgfältig nachzukommen, anstatt sie pauschal mit Verweis auf Datenschutz oder interne Regelungen abzulehnen. Letztlich stärkt das BGH-Urteil die Mitgliederdemokratie. Es unterstreicht, dass Transparenz und Kommunikation unter den Mitgliedern wesentliche Voraussetzungen für faire Entscheidungsprozesse in Vereinen und Genossenschaften sind.

Fazit

Auch wenn der BGH-Fall einen Verein betraf, sind die darin aufgestellten Grundsätze ohne Weiteres auf Genossenschaften übertragbar. Genossenschaftsmitglieder haben bei berechtigtem Anlass ein Recht darauf, Kontaktinformationen anderer Mitglieder zu erhalten, um ihre mitgliedschaftlichen Mitwirkungsrechte effektiv ausüben zu können. Dieses Recht leitet sich aus dem allgemeinen Mitgliedschaftsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ab und wird durch § 51a GmbHG im Geiste bestätigt. Zudem zeigt das Urteil, dass Datenschutz im Innenverhältnis der Mitglieder einer Genossenschaft kein Totschlagargument sein darf, wenn es um die vereins- oder genossenschaftsinterne Willensbildung geht

Für die Praxis von Genossenschaften bedeutet dies

Eine transparente Mitgliederkommunikation und die Gewährung von Informationsrechte stärken die Legitimität von Beschlüssen – und bewahren diese im Zweifel vor einer gerichtlichen Aufhebung.

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