Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb eines Jahres nach dessen Erwerb veräußert wird. Bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, ob eine Kryptowährung ein „anderes Wirtschaftsgut“ nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist.

Das Finanzamt hat genau zu prüfen, ob eine bestimmte Kryptowährung ein Wirtschaftsgut ist. Es muss bei der Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut „klar sein …, worüber man eigentlich entscheidet“, FG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2020 – 3 V 1239/19. Steht im Steuergesetz nichts Genaueres über das „Steuerobjekt“, umso tiefer hat das Finanzamt von Amts wegen einer Besteuerungsgrundlage nachzugehen.

Nicht jede Kryptowährung ist als Wirtschaftsgut einzustufen. Fehlt es an einem Wirtschaftsgut, fehlt es an einer gesetzliche Grundlage für die Besteuerung.

Die Auffassung des Finanzgericht Nürnberg wird von anderen Finanzgerichten nicht geteilt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg z.B. sieht in einer Kryptowährung ein immaterielles Wirtschaftsgut.

Wir empfehlen, die Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut nicht pauschal vorzunehmen. Die jeweiligen Kryptowährung muss danach bemessen werden, ob sie die steuerrechtlichen Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts erfüllt.

Frank Löffler
Frank LöfflerRechtsanwalt
Frank Löffler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und der Kanzleiinhaber.