Man unterscheidet bei der Unternehmensplanung zwischen der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose und der handelsrechtlichen Fortführungsprognose. Während die insolvenrechtliche Fortbestehensprognose die Zahlungsfähigkeit und damit die Lebensfähigkeit des Unternehmens feststellt, bewertet die handelsrechtliche Fortführungsprognose die Vermögenswerte in der Bilanz.  Stellen die gesetzlichen Vertreter einen Insolvenzantrag, weil das Gesellschaftsvermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt, muss eine Fortbestehensprognose aufgestellt werden. Eine Insolvenz kann abgewendet werden, wenn die Fortführung wahrscheinlich ist. Hingegen eine handelsrechtliche Fortführungsprognose fällt positiv aus, wenn nachhaltige Gewinne erzielt werden, keine Überschuldung droht und die Unternehmensvertreter eine Fortführung des Unternehmens anstreben.