Förderzweck Genossenschaft

Förderzweck und Förderpflicht der Genossenschaft (§ 1 GenG) – Bedeutung und aktuelle Probleme

Was bedeutet der Förderzweck nach § 1 Genossenschaftsgesetz?

Der Förderzweck ist der zentrale gesetzliche Auftrag jeder eingetragenen Genossenschaft (eG). Nach § 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) muss der Zweck einer eG zwingend darauf gerichtet sein, „den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Einfach ausgedrückt: Eine Genossenschaft existiert, um ihren Mitgliedern Vorteile zu verschaffen – sei es durch bessere wirtschaftliche Konditionen, gemeinsame Nutzung von Ressourcen oder andere Unterstützungsleistungen im Sinne der Mitglieder.

Dieser Förderauftrag unterscheidet Genossenschaften von anderen Unternehmensformen wie GmbH oder AG. Während Kapitalgesellschaften grundsätzlich jeden erlaubten Zweck verfolgen können, muss eine Genossenschaft immer das Wohl ihrer Mitglieder im Blick haben. Gewinne der Genossenschaft sind kein Selbstzweck; sie sollen entweder an die Mitglieder ausgeschüttet oder reinvestiert werden, um den Mitgliedern langfristig Nutzen zu bringen. Die Förderung der Mitglieder ist das zentrale Unternehmensziel und gesetzlich verankerte Pflicht jeder Genossenschaft.

Der Förderzweck als tragendes Prinzip einer Genossenschaft

Der Förderzweck (Förderpflicht) ist das tragende Prinzip des Genossenschaftsrechts. Alle Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat sollten sich daran messen lassen, ob sie den Mitgliedern nutzen. Praktisch bedeutet das: Die Geschäfte der eG – zum Beispiel der Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der gemeinsame Einkauf von Betriebsmitteln oder das Verpachten von Flächen – müssen so organisiert sein, dass die Mitglieder unmittelbar oder mittelbar profitieren.

Anders als etwa Aktionäre einer AG sollen Genossenschaftsmitglieder nicht in erster Linie auf Wertsteigerung ihrer Anteile aus sein, sondern Vorteile aus der Mitgliedschaft selbst erhalten (z. B. bessere Preise, Dividenden, Sicherheiten). Die Grundorientierung am Förderzweck unterscheidet sie von vergleichbaren Kapitalgesellschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2001 – 1 BvR 1759/91).

„Die genossenschaftliche Rückvergütung ist eine spezielle, … Überschussverteilung, die sich auf verschiedene Geschäftssparten (Bezugs-, Absatz-, Leistungs- oder Kreditgeschäfte) beziehen kann …. Sie richtet sich – anders als die Verteilung des Reingewinnes – nicht nach der Anzahl der von dem Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile oder nach der Höhe der Einzahlungen darauf und ist keine Form der Gewinnverteilung …“ BFH, Urteil vom 6.6.2002 – V R 59/00

Der nach § 1 GenG „zwingend von jeder eG zu verfolgende besondere Förderzweck (sog. Mitgliederselbstförderung) erlaubt von vornherein keine kapitalzinswirtschaftlichen Zielsetzungen, geschweige denn die Erzielung oder Ausschüttung so überwiegend mit Dritten erwirtschafteter Erträge (sog. Verbot der Dividendengenossenschaft; s. auch das entsprechende Beteiligungsverbot in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GenG; zum Ganzen u.a. Beuthien, 16. Aufl. 2018, § 1 GenG Rz. 9 ff.).“ BGH, Beschluss vom 25.10.2025 – II ZR 119/24

Dennoch gehört zur Mitgliederförderung auch, dass das investierte Mitgliedskapital fair behandelt wird. Wenn Überschüsse erwirtschaftet werden, sollten sie den Mitgliedern zugutekommen – entweder als Gewinnausschüttung oder durch Steigerung des inneren Werts ihrer Beteiligung.

Das Genossenschaftsgesetz will ausdrücklich verhindern, dass erhebliche Vermögenswerte in der eG angehäuft werden, ohne dass Mitglieder davon etwas haben.

Ein gesundes genossenschaftliches Gleichgewicht bedeutet also: Mitglieder erhalten Vorteile aus ihrer Genossenschaft – in der Gegenwart (z. B. günstige Leistungen) und perspektivisch aus dem Unternehmenserfolg.

Beispiel Molkereigenossenschaft

Eine Molkereigenossenschaft besteht in der Regel aus Mitgliedern, die selbst einen eigenen Molkereibetrieb bewirtschaften. Die Mitglieder der Molkereigenossenschaft liefern ihre selbst hergestellten Produkte an die Molkereigenossenschaft. Die Genossenschaft vermarktet die von den Genossenschaftsmitgliedern gelieferten Produkte bzw. weiter verarbeiteten Produkte an die Abnehmer der Molkereigenossenschaft. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen des § 1 GenG vor.

Nach § 1 Abs. 1 GenG ist die Molkereigenossenschaft eine Genossenschaft,

  • von nicht geschlossener Mitgliederzahl,
  • deren Zweck darauf gerichtet ist,
  • den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

Identitätsprinzip (Mitglied = Kunde)

Das förderwirtschaftliche Identitätsprinzip ist für eine eingetragene Genossenschaft durch § 1 Abs. 1 GenG gesetzlich zwingend festgelegt. Die einen eigenen Molkereibetrieb bewirtschaftenden Landwirte sind zusätzlich Mitglieder der Genossenschaft und Kunde der Genossenschaft zugleich (vgl. Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 8).

Die genossenschaftliche Besonderheit des Förderzwecks einer eingetragenen Genossenschaft besteht darin, dass deren Mitglieder in gemeinschaftlicher Selbsthilfe ein Unternehmen gründen und unterhalten, dem sie als Kunden gegenübertreten, um bestimmte, in der Satzung näher festgelegte Förderleistungen (insbes. Waren, Werk- oder Dienstleistungen) zu erhalten (Prinzip der kollektiven Selbstförderung). Eine eingetragene Genossenschaft wird also gesellschaftsrechtlich dadurch geprägt, dass die ihr angehörenden Landwirte neben ihrers eigenen Molkereibetriebs auch Mitglied und Kunde der Genossenschaft zugleich sind. Dieses förderwirtschaftliche Identitätsprinzip ist für die eingetragene Genossenschaft durch § 1 I GenG gesetzlich zwingend festgelegt. Auch die Satzung vermag davon nicht abzuweichen (§ 18 S. 2 GenG). Deshalb bezeichnet man die eingetragene Genossenschaft als gesetzlich zweckgebundene Vereinigung.

Kennzeichnend für eine eG ist also, dass deren Mitglieder zugleich Kunden des genossenschaftlichen Unternehmens sind. Die Förderung erfolgt dadurch, dass das Mitglied in Geschäftsverkehr mit dem genossenschaftlichen Unternehmen tritt bzw. die genossenschaftlichen Einrichtungen nutzt.

Fördergeschäftsverkehr

In der Fördergeschäftsbeziehung kann sich der Förderzweck der eingetragenen Genossenschaft erfüllen.
„Die Fördergeschäfte zwischen der eingetragene Genossenschaft und den Mitgliedern sind in das mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis eingebettet; nur in der Fördergeschäftsbeziehung kann sich der Förderzweck der eingetragene Genossenschaft erfüllen. Hier zeigt sich die für eine eingetragene Genossenschaft kennzeichnende Doppelstellung des Genossen als Mitglied und Kunde (vgl. Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 8 u 11). Die Mitgliedschaft wirkt insofern auf die Fördergeschäftsbeziehung ein, als die eingetragene Genossenschaft auf Grund ihres Förderzwecks gesellschaftsrechtlich grundsätzlich dazu verpflichtet ist, mit ihren Mitgliedern Fördergeschäfte abzuschließen.
Die eingetragene Genossenschaft muss die Förderung ihrer Mitglieder bezwecken und auf dieses Ziel hin tätig werden (vgl. Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 23). Die Genossenschaft muss zwingend alle Mitglieder fördern; sie darf nicht kraft Satzung einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen von der Förderung ausnehmen (vgl. Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 25).

Nichtkapitalistischer Zweck

Eine eingetragene Genossenschaft darf weder hauptsächlich erwerbswirtschaftliche noch überwiegend drittnützige Ziele anstreben. „Förderwirtschaftlich und damit genossenschaftlich betätigt sich eine Personenvereinigung nur dann, wenn sie einen mitgliedernützigen und einen nichtkapitalistischen Zweck verfolgt. Eine eingetragene Genossenschaft darf also weder hauptsächlich erwerbswirtschaftliche noch (wie § 1 II Nummer 2 zeigt) überwiegend drittnützige Ziele anstreben.“ Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 9

„Sie darf mit ihrem Geschäftsbetrieb wirtschaftlich keinen Selbstzweck verfolgen und keine Ziele anstreben, die mit den Mitgliederwirtschaften nicht in Verbindung stehen. … Kennzeichnend für die (moderne) genossenschaftlich Förderwirtschaft ist vielmehr, dass das Selbsthilfeunternehmen der Genossenschaft mehr und anderes zu leisten vermag als die Mitglieder selbst. Wesentlich für die eingetragene Genossenschaft ist … die dienende, förderwirtschaftliche Funktionsausrichtung des GenUnternehmens auf die zu fördernden Mitgliederwirtschaften.

Für das Tatbestandsteilmerkmal „gemeinschaftlich“ ist daher der förderwirtschaftliche Sachzusammenhang zwischen der GenTätigkeit und den Mitgliederwirtschaften entscheidend. In diesem Sinne ist nur ein solcher Geschäftsbetrieb gemeinschaftlich (dh förderwirtschaftlich), der Aufgaben wahrnimmt, die ursprünglich von den Mitgliedern selbst vorgenommen wurden oder die mit den Mitgliederwirtschaften sachlich zushängen und damit als Bedürfnis allen Mitgliedern gemeinsam sind.“ Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 29-31

Eine Molkereigenossenschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 1 GenG.

Die Molkereigenossenschaft besteht aus einer offenen Anzahl von Mitgliedern.

Sie beachtet das Identitätsprinzip. Das Mitglied der Molkereigenossenschaft führt einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb und ist gleichzeitig Mitglied und Kunde der Genossenschaft.

Sie fördert die Mitglieder beim eigenen wirtschaften.

Die Molkereigenossenschaft fördert alle Mitglieder gleichzeitig.

Sie verfolgt nur nichtkapitalistische Zwecke. Sie hat nicht nur Nichtmitglieder als Kunden. Sie verfolgt keinen Selbstzweck.

Genossenschaft der Pflanzenproduktion

Genossenschaften, die (fast) ausschließlich in der Pflanzenproduktion tätig sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 1 GenG nicht(mehr). Heute zeigen diese Genossenschaften der Pflanzenproduktion folgendes Bild.

Der Fall

Eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft der DDR (LPG) entstand in den 60igern durch eine Zwangskollektivierung der landwirtschaftlichen Betriebe der Einzellandwirte. Diese Einzellandwirte wurden Mitglieder der LPG und waren ausschließlich Angestellte der LPG. Diese Mitglieder der LPG hatten ab der Zwangskollektivierung keine Einzelwirtschaften mehr im Eigentum und waren keine Kunden der LPG. 1991 wurde die LPG in eine landwirtschaftliche Genossenschaft nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz umgewandelt in eine eG. Die Mitglieder der LPG wurden Mitglieder der eG. Sie waren in der eG weiter Angestellte, betrieben keine Einzelwirtschaften und waren keine Kunden der eG. Heute ist ein Großteil der LPG-Mitglieder weiter Mitglieder der eG und in Rente (Rentner-Mitglieder). Auch jetzt betreiben diese Rentner keine Einzelwirtschaft und sind keine Kunden der eG. Sie sind nur noch an der eG beteiligt. Weiter gibt es in der eG Arbeitnehmer, die gleichzeitig Mitglieder der eG sind (Arbeitnehmer-Mitglieder).  Auch die Arbeitnehmer-Mitglieder betreiben keine Einzelwirtschaft und sind keine Kunden der eG. In den Jahresabschlüssen der eG ´s sind hohe bilanzielle Eigenkapitale eingestellt. In den letzten 33 Jahren wurden quasi kein Jahresüberschüsse an die Mitglieder der eG ausgeschüttet, sondern nur auf neue Rechnung vorgetragen. Es sind hohe Verkehrswerte der eG und auch hohe Verkehrswerte der Anteile der Mitglieder entstanden.

Soweit in der Pflanzenproduktion-eG nur Rentner oder Arbeitnehmer Mitglieder sind,  stellt sich die Frage nach einem  Förderzweck nach § 1 GenG in der Praxis.

Die Förderung von Arbeitnehmer-Mitgliedern

Wenn die Genossenschaft den aktiven Arbeitnehmern, die gleichzeitig Mitglieder sind, einen sicheren Arbeitsplatz, faire Löhne oder betriebliche Vorteile bietet, kann ein Förderzweck vorliegrn. S

Die Förderung von Rentner-Mitglieder

Ruheständler (oft ehemalige Angestellte der Genossenschaft) könnten weiterhin gefördert werden – beispielsweise durch die Auszahlung von Dividenden, die Bereitstellung von Sachleistungen (z. B. Deputate, vergünstigte Produkte) oder soziale Unterstützung im ländlichen Raum.

Wann liegt ein Verst0ß gegen § 1 GebG trotz Arbeitnehmer-Förderung und Rentner-Förderung vor?

Ein Verstoß gegen § 1 GenG ist gegeben, wenn die Genossenschaft jeglichen Bezug zur Mitgliederförderung verloren hat. Das ist der Fall, wenn die Erträge des Landwirtschaftsbetriebs einbehalten oder rein externen Investoren zugeführt werden, während die Mitglieder (Arbeitnehmer und Rentner) leer ausgehen und keinerlei wirtschaftlichen oder sozialen Vorteil aus ihrer Mitgliedschaft ziehen.

Förderung sämtlicher Mitglieder

Alle Mitglieder müssen gefördert werden

Die Genossenschaft muss zwingend alle Mitglieder fördern; sie darf nicht kraft Satzung einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen von der Förderung ausnehmen (vgl. Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 25).

Förderung muss im Satzungszweck verankert sein

Was Inhalt des Förderzwecks im Einzelnen ist, ergibt sich aus der gewählten Genossenschaftsart und dem statutarisch festgelegten Unternehmensgegenstand. Die Satzung bestimmt also, welche Förderleistungen zu erbringen sind.

Gefahr der Dividendengenossenschaft

Eine Genossenschaft darf sich nicht darin erschöpfen, Beteiligungen irgendwelcher Art zu halten, um die Gewinne als Dividenden an die Mitglieder auszuschütten. Die Beteiligung allein ist kein sich selbst genügender Förderzweck. Die Förderung muss vielmehr auf natürliche Förderleistungen gerichtet sein.

Förderung der „Wirtschaft“ der Mitglieder

Der Begriff „Wirtschaft“ umfasst nicht nur die Hauswirtschaft im engeren Sinne, sondern die gesamte private Lebenswirtschaft der Mitglieder. Die Förderung kann auch darin bestehen, dass die Genossenschaft den Mitgliedern knappe Wirtschafts- oder Lebensgüter verschafft.

Danach können Rentner können als Mitglieder gefördert werden, sofern dies im Satzungszweck vorgesehen ist und die Förderleistungen (Dividenden, Sachleistungen, soziale Unterstützung) tatsächlich auf die Förderung ihrer Wirtschaft oder ihrer sozialen Belange gerichtet sind. Wird die Förderung jedoch auf eine reine Dividendenausschüttung ohne natürliche Förderleistungen beschränkt, kann dies gegen den Förderzweck verstoßen ((vgl. Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 93 bis 95).

Verstoß gegen § 1 GenG

Bei der Rechtsvorgängerin der eG betrieben die ehemaligen LPG-Mitglieder keine Einzelwirtschaften. Sie waren keine Kunden der LPG. Sie waren in der LPG nur als Kapitalgeber beteiligt, teilweise angestellt und teilweise kapitalverstärkend Verpächter von landwirtschaftlicher Nutzfläche.

Nach 1991 haben sich die Verhältnisse zwischen Mitglied und eG nicht geändert. Die Mitglieder der eG betrieben und betreiben in der eG keine Einzelwirtschaften. Sie waren und sind keine Kunden der eG. Sie waren und sind in der eG nur als Kapitalgeber beteiligt, gegebenenfalls angestellt und gegebenenfalls kapitalverstärkend Verpächter von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dies steht im Widerspruch zum Identitätsprinzip. Wenn Mitglieder nur als Kapitalgeber fungieren, aber nicht als Kunden des genossenschaftlichen Unternehmens, ist das für eine eingetragene Genossenschaft charakteristische Identitätsprinzip nicht mehr gewahrt (vgl. Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 15).

In der reinen Pflanzenproduktion sind allenfalls Angestellte oder Rentner ohne Einzelwirtschaft und ohne Kundenbeziehung zur eG vorhanden. Dies bedeutet, dass die eG keine „nutzenden Mitglieder“ mehr hat, sondern ausschließlich „investierende Mitglieder“. Die Förderung der Mitglieder kann nur dann gelingen, wenn der Fördergeschäftsverkehr mit den nutzenden Mitgliedern gedeiht. Wenn alle Mitglieder nur investierende Mitglieder sind, kann der Förderzweck nicht mehr erfüllt werden (vgl. Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 15).

Förderung von Rentnern ohne Einzelwirtschaft

Die Frage, ob Rentner ohne Einzelwirtschaft noch gefördert werden können, hängt davon ab, ob die Genossenschaft ihren Erwerb oder ihre Wirtschaft fördern kann.
Wenn die Rentner keine Einzelwirtschaft mehr betreiben und keine Kunden der eG sind, fällt eine Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft im engeren Sinne weg (vgl. Beuthien in Beuthien, GenG, § 1 Rn. 23).

Einbehalt von Gewinnen und Abfindung

In den meisten Fällen wurden über 33 Jahre hinweg quasi kein Jahresüberschuss an die Mitglieder ausgeschüttet, sondern nur auf neue Rechnung vorgetragen. Für die Abfindung ausscheidender Mitglieder gilt § 73 Abs. 2 GenG. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich § 73 Abs. 3 GenG keinen Anspruch. Bei einem Verkehrswert eines Genossenschaftsanteils von 100.000 Euro und einer Abfindung von nur 1.000 Euro (Nennbetrag) werden die Mitglieder faktisch von der Substanz der von ihnen mitgeschaffenen Genossenschaft ausgeschlossen. Es besteht in der Literatur Einigkeit, dass insoweit kein Förderzweck unterstützt wird.

DDie Voraussetzung, dass sämtliche Mitglieder gefördert werden müssen, ist nicht erfüllt.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 1 GenG

Der Verstoß gegen das Identitätsprinzip

Die Genossenschaft verletzt das förderwirtschaftliche Identitätsprinzip, da ihre Mitglieder nicht mehr zugleich Kunden des genossenschaftlichen Unternehmens sind. Die Mitglieder fungieren ausschließlich als Kapitalgeber, nicht als Förderempfänger.

Der fehlende Fördergeschäftsverkehr

Es besteht kein Fördergeschäftsverkehr mit den Mitgliedern, da diese keine Förderleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen und auch nicht in Anspruch nehmen können (weder als Lieferanten noch als Abnehmer).
Die Förderung der Mitglieder ist bereits das, was die Genossenschaft ihren Mitgliedern als Förderleistung anbietet und was diese im Fördergeschäftsverkehr bei der Genossenschaft als Förderleistung nachfragen, was in reinen Pflanzenproduktionen nicht erfüllt ist.

Faktische Umwandlung in eine Kapitalanlagegesellschaft

Die Genossenschaft hat sich faktisch in eine Kapitalanlagegesellschaft verwandelt, bei der die Mitglieder nur noch am Kapitalerfolg (durch die Beteiligung am Eigenkapital) interessiert sind. Dies steht im Widerspruch zu dem genossenschaftlichen Grundsatz, dass die Genossenschaft keine kapitalistischen Ziele verfolgen darf.
Ein gemeinsames Geldverdienen oder ein gemeinsamer Aufbau von Vermögen ist kein genossenschaftsrechtlich zulässiger Zweck (vgl. Rieble, RdA 2024, 340).

Verstoß gegen den Förderzweck

Der Zweck der Genossenschaft ist nicht darauf gerichtet, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder zu fördern.
Die Genossenschaft verfolgt vielmehr erwerbswirtschaftliche Ziele durch den Einbehalt von Gewinnen und die Anhäufung von Eigenkapital. Die Mitglieder werden nicht gefördert, sondern das Verkehrsvermögen der ausgeschiedenen
Mitglieder wächst den verbleibenden Mitgliedern an. Ein Verstoß gegen § 1 GenG ist gegeben, weil die Genossenschaft jeglichen Bezug zur Mitgliederförderung verloren hat, was der Fall ist,

  • wenn die Erträge des Landwirtschaftsbetriebs einbehalten oder
  • rein externen Investoren zugeführt werden,
  • während die Mitglieder (Arbeitnehmer und Rentner) leer ausgehen und
  • keinerlei wirtschaftlichen oder sozialen Vorteil aus ihrer Mitgliedschaft ziehen.

Folgen bei Verstoß gegen Förderzweck – massive Konsequenzen dieser Struktur

Ein dauerhafter Zustand birgt für die Verantwortlichen und die Genossenschaft akute rechtliche und finanzielle Risiken.

Entziehung der Rechtsform (Zwangsauflösung)

Nach § 81 GenG kann das zuständige Registergericht einer Genossenschaft die Rechtsform entziehen und sie von Amts wegen auflösen, wenn sie einen anderen als den gesetzlich zulässigen Zweck (§ 1 GenG) verfolgt. Ein chronischer Mangel an Mitgliederförderung und das Fehlen des Geschäftsbetriebs sind dafür die klassischen Paradebeispiele.

Steuerliche Katastrophe (Verdeckte Gewinnausschüttung)

Die Finanzverwaltung prüft Genossenschaften ohne echten genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb extrem streng.
Wenn kein Förderbezug vorliegt, werden sämtliche Zuwendungen oder Vermögensvorteile an Mitglieder steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft. Dies führt zu massiven Steuernachzahlungen bei der Körperschafts- und Gewerbesteuer für die Genossenschaft sowie zur Nachversteuerung bei den Mitgliedern. Die Genossenschaft
verliert jegliche steuerliche Privilegien.

Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat mit Privatvermögen

Vorstand und Aufsichtsrat sind gesetzlich verpflichtet, die Genossenschaft gemäß dem Förderzweck zu leiten. Das bewusste Aufrechterhalten einer „Scheingenossenschaft“ stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Entsteht der Genossenschaft dadurch ein Schaden (z. B. durch Steuernachzahlungen oder Gerichtskosten), haften die Organmitglieder unter Umständen mit ihrem Privatvermögen (§ 34 GenG).

Empfehlung

Die betroffenen Genossenschaften sollten den Förderzweck sofort herstellen.

Gelingt dies nicht, ist die Genossenschaft in eine GmbH, Aktiengesellschaft etc. umzuwandeln (Formwechsel).

Problematik: Wenn Satzungsänderungen den Förderzweck aushebeln

Im konkreten Fall einer landwirtschaftlichen eG wurde kürzlich eine Satzungsänderung beschlossen, die aus Sicht vieler Mitglieder den Förderzweck gravierend verletzt und zur Nichtigkeit der Satzungsänderungen führt. Diese Änderungen sehen vor:

  • Zwangsausscheiden von Mitgliedern, wenn sie keinen Pachtvertrag mehr mit der Genossenschaft haben oder nicht mehr aktiv für sie arbeiten. Das bedeutet, dass langjährige Mitglieder – oft ältere Personen, die z. B.  am Wertaufbau der Genossenschaft aktiv mitgewirkt, früher ihr Land an die eG verpachtet hatten oder dort beschäftigt waren – ihre Mitgliedschaft verlieren sollen, sobald diese aktive Geschäftsbeziehung endet.

  • Begrenzung der zulässigen Geschäftsanteile pro Mitglied auf eine sehr geringe Anzahl. Ein weiterer Kernpunkt der Satzungsänderung ist die Begrenzung der Anzahl an künftig zulässigen Geschäftsanteilen auf drei pro Mitglied. Zwar dürfen Mitglieder, die vor der Änderung mehr als drei Anteile gezeichnet hatten, diese Anteile formal behalten – faktisch sind sie aber wirtschaftlich entwertet worden. Denn:
    Ein potenzieller Investor, der bereit wäre, für eine Mehrheit der Geschäftsanteile einen substanznahen Preis (z. B. 400.000 Euro pro Anteil) zu zahlen, kann aufgrund der Satzungsänderung nur drei Anteile erwerben. Damit ist ein kontrollierender Erwerb – etwa im Zuge eines Beteiligungserwerbs – faktisch ausgeschlossen. Kein Investor wird eine Genossenschaftsmehrheit anstreben, wenn er nur drei Anteile kaufen darf. Die Folge: Die betroffenen Altmitglieder können ihre Anteile nicht mehr am freien Markt verwerten, weil es keine wirtschaftlich interessierten Käufer mehr gibt. Gleichzeitig verlieren sie bei Ausscheiden auch jeden Anspruch auf Beteiligung am inneren Wert der Genossenschaft – sie erhalten lediglich den Nennbetrag als Abfindung. Dies führt zu einer doppelten wirtschaftlichen Entrechtung:
    Zum einen wird die Teilhabe an der Substansbildung (Stehenlassen der Gewinne) sowie die Substanzbindung der Anteile ausgehebelt, zum anderen wird deren Marktgängigkeit durch eine formal „unauffällige“ Satzungsregel systematisch blockiert.

Warum sind diese Änderungen problematisch? Zunächst führt das Zwangsausscheiden dazu, dass betroffene Mitglieder ihre Mitgliedschaft und damit verbundene Vermögensrechte praktisch verlieren. Beim Ausscheiden erhalten sie gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 GenG lediglich ihr eingezahltes Geschäftsguthaben (den Nennwert der Anteile) zurück. Auf die beträchtlichen Rücklagen und das sonstige Vermögen der eG haben sie keinen Anspruch. Im vorliegenden Fall bedeutet das: Mitglieder, deren Anteile einen inneren Wert von z. B. 400.000 € repräsentieren, erhalten beim Ausscheiden nur den Nennbetrag von z. B. 3.000 € ausgezahlt – die Differenz (hier ca. 397.000 €) verbleibt in der Genossenschaft und kommt den verbleibenden wenigen Mitgliedern zugute. Dieser Effekt – wenige „letzte“ Mitglieder teilen sich den angesammelten Vermögensüberschuss, während ausscheidende Mitglieder faktisch enteignet werden – steht in krassem Gegensatz zur Hauptaufgabe der Genossenschaft, nämlich alle Mitglieder zu fördern.

Hinzu kommt die mangelnde Aufklärung: Viele betroffene Mitglieder wussten offenbar nicht, welche wirtschaftlichen Einbußen diese Satzungsänderung für sie bedeutet. Insbesondere ältere Mitglieder (oft über 70 Jahre alt) sind in solchen Fällen angreifbar, wenn der Vorstand ihre Unwissenheit ausnutzt und die Satzung zu ihrem Nachteil umbaut. Ein Vorgehen, das darauf abzielt, langjährige Mitglieder für eine geringe Abfindung „loszuwerden“, untergräbt den genossenschaftlichen Förderzweck in eklatanter Weise. Statt die Mitglieder zu fördern, werden sie hier benachteiligt, um Vermögenswerte auf einige wenige zu konzentrieren. Man kann darin eine Verletzung der mitgliederschützenden Treuepflicht des Vorstands sehen. Die Genossenschaft entfremdet sich von ihrem Zweck, wenn sie Mitglieder als „lästig“ empfindet, sobald diese nicht mehr aktiv liefern oder leisten – obwohl diese Mitglieder durch ihre langjährige Beteiligung das heutige Vermögen der eG mit aufgebaut haben.

Rechtliche Schutzmöglichkeiten für betroffene Mitglieder

Betroffene Genossenschaftsmitglieder sind dieser Situation nicht schutzlos ausgeliefert. Es gibt rechtliche Mittel und Wege, gegen satzungsändernde Beschlüsse vorzugehen, die den Förderzweck verletzen oder sonst gesetzeswidrig sind:

  • Anfechtungsklage (§ 51 GenG): Beschlüsse der Generalversammlung (z. B. die Satzungsänderung) können innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten werden, wenn sie gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. Mitglieder, die bei der Versammlung anwesend waren und Widerspruch zu Protokoll gegeben haben (oder unberechtigt ausgeschlossen wurden), sind klagebefugt. In unserem Fall spricht vieles dafür, dass die Änderungen gegen das GenG und die grundlegenden Förderpflichten verstoßen – ein Gericht könnte den Beschluss für nichtig erklären. Wichtig ist, schnell zu handeln (einmonatige Frist ab Beschluss!) und sich anwaltlich beraten zu lassen.

  • Feststellungsklage: Unabhängig von der Anfechtungsfrist kann in gravierenden Fällen eine Feststellungsklage erhoben werden, um gerichtlich klären zu lassen, dass eine Satzungsbestimmung unwirksam (nichtig) ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Beschluss fundamental gegen den Förderzweck oder die guten Sitten verstößt und daher von Anfang an nichtig war. Die Abkehr vom Förderzweck – etwa durch „quasi-enteignende“ Klauseln – könnte so ein Fall von Nichtigkeit sein. Ein Gericht würde dann feststellen, dass die Klausel (z. B. automatisches Ausscheiden ohne Gegenwert) unwirksam ist und für die Mitglieder nicht gilt.

  • Beschwerde bei Aufsichtsstellen (Aufsichtsbeschwerde): Genossenschaften unterliegen einer besonderen Aufsicht. In erster Linie prüft der Prüfungsverband regelmäßig die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (§ 53 GenG) und auch, ob die Genossenschaft ihrem Förderzweck gerecht wird. Mitglieder haben die Möglichkeit, sich beim zuständigen Prüfungsverband über Missstände zu beschweren. Darüber hinaus kann eine Beschwerde beim Registergericht (das Amtsgericht, bei dem die eG registriert ist) in Betracht kommen, insbesondere wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Genossenschaft gegen zwingendes Genossenschaftsrecht verstößt. Aufsichtsbehörden können tätig werden, wenn eine eG ihren Zweck offensichtlich verletzt. In extremen Fällen könnten Behörden prüfen, der Genossenschaft die Rechtsform zu entziehen oder sie aufzulösen. Auch wenn solche Schritte selten sind, erhöht bereits die Androhung oder Prüfung durch Aufsichtsstellen den Druck auf Vorstand und Verband, den Schaden zu begrenzen.

  • Internes Vorgehen und kollektive Aktion: Mitglieder sollten sich untereinander vernetzen und austauschen. Gemeinsamkeit ist eine Stärke der Genossenschaftsidee – das gilt auch im Protest. So kann etwa die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt werden (dies setzt meist einen bestimmten Anteil an Mitgliedern oder Geschäftsanteilen voraus, siehe Satzung), um die strittigen Änderungen zur Diskussion zu stellen oder ein Misstrauensvotum gegen den Vorstand anzustreben. Auch die Wahl des Aufsichtsrats bietet eine Chance, Einfluss zu nehmen: Ein mitgliederorientierter Aufsichtsrat kann den Vorstand kontrollieren und ggf. ablösen. Darüber hinaus sollten Betroffene erwägen, rechtlichen Rat einzuholen (ggf. gemeinsam eine Kanzlei beauftragen), um Kosten zu teilen und die eigenen Rechte effektiv durchzusetzen.

Kritische Würdigung des Vorstands- und Prüfungsverbandsvorgehens

Das beschriebene Vorgehen des Vorstands – offenbar in enger Zusammenarbeit mit dem Prüfungsverband – ist in höchstem Maße kritisch zu sehen. Ein Prüfungsverband hat eigentlich die Aufgabe, die Genossenschaft zum Wohl der Mitglieder zu beraten und zu überwachen, damit genau solche förderschädlichen Entwicklungen nicht passieren. Wenn Vorstand und Verband stattdessen Hand in Hand arbeiten, um einen eigennützigen Plan umzusetzen, der wenigen auf Kosten vieler nutzt, stellt das einen eklatanten Vertrauensbruch im Genossenschaftswesen dar. Mitglieder, besonders die älteren und nicht mehr aktiven, wurden augenscheinlich nicht ausreichend aufgeklärt und in eine nachteilige Position manövriert. Dies läuft dem Solidarprinzip und der Mitgliederförderung einer eG diametral zuwider.

Sachlich betrachtet spricht vieles dafür, dass diese Satzungsänderungen mit dem Genossenschaftsgesetz unvereinbar sind. Sie untergraben den Förderzweck – juristisch könnte man von einer unzulässigen Umgehung gesetzlicher Vorgaben sprechen. Die Genossenschaft wird ad absurdum geführt, wenn sie ihre langjährigen Mitglieder „loswerden“ will, anstatt sie für ihre Treue zu belohnen. Hier ist Kritik nicht nur angebracht, sondern notwendig: Genossenschaftsvorstände dürfen nicht zum Nachteil ihrer Mitglieder handeln, und Prüfungsverbände sollten kein fragwürdiges Verhalten decken oder gar fördern.

Aufruf: Aufmerksamkeit, Selbstschutz und gemeinsamer Widerstand

Für Sie als Mitglied einer Genossenschaft, das von solchen Maßnahmen betroffen ist, gilt: Bleiben Sie wachsam und informieren Sie sich. Achten Sie auf Mitteilungen über Satzungsänderungen und Hinterfragen Sie die Motive dahinter. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, überstürzt einer Änderung zuzustimmen, deren Tragweite Sie nicht vollständig überblicken. Im Zweifel ziehen Sie eine Vertrauensperson oder rechtliche Beratung hinzu.

Zugleich ist Zusammenhalt unter den Mitgliedern jetzt besonders wichtig. Sprechen Sie mit anderen Betroffenen – oft wissen viele zunächst gar nicht, dass auch andere die gleichen Sorgen teilen. Geschlossene, kollektive Reaktionen (etwa in Versammlungen kritisch nachfragen, Anträge stellen oder geschlossen gegen Beschlüsse stimmen) zeigen dem Vorstand, dass die Mitglieder ihre Rechte kennen und verteidigen. Öffentlichkeit kann ebenfalls helfen: Wenn Vorgänge unfair oder rechtswidrig erscheinen, kann es sinnvoll sein, diese bekannt zu machen – zum Beispiel durch Hinzuziehen der Presse oder Informieren höherer Verbände.

Abschließend: Eine Genossenschaft lebt vom Vertrauen ihrer Mitglieder. Dieses Vertrauen sollte weder der Vorstand noch der Prüfungsverband enttäuschen. Bleiben Sie daher aufmerksam und treten Sie geschlossen auf, um den genossenschaftlichen Gedanken der gegenseitigen Förderung hochzuhalten. Im Zweifel gibt es rechtliche Wege, sich zu wehren – zögern Sie nicht, sie zu nutzen. Denn letztlich ist Ihre Mitgliedschaft wertvoll, und sie verdient Schutz und Respekt vor solchen eingriffen in ihre substanzielle Bedeutung. Der Förderzweck muss wieder in den Mittelpunkt rücken, damit Ihre Genossenschaft das bleibt, was sie sein soll: eine Gemeinschaft zu Ihrem Nutzen.

Weitere Beiträge zum Genossenschaftsrecht können hier abgerufen werden.

Vergleiche auch die Rechtsprechung zum Genossenschaftsrecht.

 

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