Gesellschafterstreit-2-Personen-GmbH

In der Praxis kommt die 2-Personen-GmbH am häufigsten vor.

Ein Gesellschafterstreit in 2-Personen-GmbH(s) kann das Unternehmen schwer gefährden. Die Ursachen dafür sind in der Strucktur der 2-Personen-GmbH zu finden. Halten nur zwei Gesellschafter die Anteile an der GmbH, spricht man von der 2-Personen-GmbH. Paritätisch geführte GmbHs (50:50) bergen die besonders große Gefahr für eine Pattsituationen („Deadlock“) im Geschäftslauf. Folge einer streitigen Pattsituation ist sehr oft die Lähmung des Unternehmens. Existieren keine Regelungen zur Auflösung der streitigen Pattsituation wie

  • Letztentscheidungsrechte durch einen Gesellschafter oder
  • einen Dritten (Beirat),
  • Schiedsgerichtsklauseln oder
  • das Exitrecht,

haben die Gesellschafter nur die Möglichkeit, den Gesellschafterkonflikt auf Basis der allgemeinen Gesellschafterrechte zu lösen. Dies ist erfahrungsgemäß teuer, schwer schwer und dauert manchmal Jahre.

Unsere Empfehlungen vor und während eines Gesellschafterstreits in 2-Personen-GmbH

Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH sollten die Möglichkeiten der Auflösung von streitigen Pattsituationen unter Mithilfe Dritter bereits im Gesellschaftsvertrag regeln.

Ist der Gesellschafter kein Geschäftsführer, sollte ihm im Gesellschaftsvertrag ein Einberufungsrecht einer Gesellschafterversammlung und das Ergänzungsrecht der Tagesordnung einer Einberufung durch den Geschäftsführer eingeräumt werden.

Die Möglichkeit der Absage einer Gesellschafterversammlung sollte gesellschaftsvertraglich erheblich erschwert werden.

Es sollte vermieden werden, dass einer der Gesellschafter Versammlungsleiterkompetenz und damit Beschlussfeststellungskompetenz hat.

Die Gesellschafterversammlung in der 2-Personen-GmbH

Gesellschafterversammlungen werden durch den Geschäftsführer einberufen, § 49 GmbHG. Der Gesellschafter kann die Einberufung nur nach § 50 Abs. 1 GmbHG erzwingen. Der Geschäftsführer kann die Einberufung der Gesellschafterversammlung auf Verlangen des Gesellschafters empfindlich verzögern. Dem Nur-Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag ein eigens Einberufungsrecht zur Durchführung der Gesellschafterversammlung geschaffen werden.

Um in der vom Geschäftsführer einberufenen Gesellschafterversammlung Ergänzungen der Tagesordnung durch den Gesellschafter sicherstellen zu können, sollte der Nur-Gesellschafter auch das gesellschaftsvertragliche Recht erhalten, die Tagesordnung nach den Regeln des § 51 Abs. 4 GmbHG ergänzen zu können.

Sicherheitshalber kann das Recht der Ergänzung der Tagesordnung durch den anderen, nicht einladenden  Geschäftsführer in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Der zur Gesellschafterversammlung einladende Geschäftsführer kann mit dem anderen Gesellschafter „Katz und Maus“ spielen, indem er zu einem bestimmten Grad regelmäßig vor Beginn der Gesellschafterversammlung die Selbige absagt. Der Gesellschaftervertrag sollte eine Regelung enthalten, die die Absage der Gesellschafterversammlung wesentlich erschwert.

In der Gesellschafterversammlung selbst warten auf den Gesellschafter einige Fallstricke.

Der Gesellschafter muss verhindern, dass im Gesellschaftsvertrag dem anderen Gesellschafter ein Recht zur Versammlungsleitung garantiert ist und – wenn das nicht der Fall ist – in der Gesellschafterversammlung ein Versammlungsleiter gewählt wird. Denn der Versammlungsleiter hat eine Beschlussfeststellungskompetenz, die im Streit für den anderen Gesellschafter weitreichende Folgen haben kann. an dieser Stelle werden Weichen gestellt. Durch den Versammlungsleiter festgestellte Beschlüsse sind grundsätzlich vorläufig wirksam. Der Versammlungsleiter kann zum Beispiel sein Stimmverbot ignorieren und feststellen, das der ihn nicht genehme Beschluss nicht gefasst wurde. Gibt es keinen Versammlungsleiter, gibt es auch keinen vorläufig wirksamen, weil festgestellten Beschluss. Stattdessen gilt das rechtlich zutreffende Ergebnis aus der Abstimmung über den Beschluss, welches durch die Feststellungsklage nach § 256 ZPO feststellbar ist.

Ein Beschlussfähigkeitserfordernis im Gesellschaftsvertrag kann vor Überrumpelung durch den anderen Gesellschafter schützen, aber auch zu Verzögerungen der Durchführung der Gesellschafterversammlung führen. Hier kommt es auf den Einzelfall an, ob und wenn ja, welche Regelung im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen ist.

Einzelne Streitfälle in 2-Personen-GmbH

Rechtsprechung zur 2-Personen-GmbH

Aufschlussreiche Rechtsprechung zu den Besonderheiten einer Zwei-Personen-GmbH finden Sie hier.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Gesellschafterstreit I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt, 2022

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