Gesellschafterversammlungen der GmbH werden aus verschiedenen Gründen durchgeführt. Sie dienen z.B. neuen Informationen der Gesellschafter über Angelegenheiten der Gesellschaft.

Primär dient die Gesellschafterversammlung aber der Beschlussfassung über Angelegenheiten der GmbH. Dabei sind die Gesellschafter einer GmbH allzuständig. Sie regeln nicht nur Grundsatzfragen, sondern treffen umfassend die Entscheidungen in allen Angelegenheiten der GmbH.

Die Gesellschafter können – im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft – den Geschäftsführern der GmbH Weisungen bis in Detailfragen der Tagesgeschäftsführung erteilen, § 37 Abs. 1 GmbHG. Die Geschäftsführer wiederum sind gehalten, nach dem Gesetz oder entsprechend den Weisungen der Gesellschafterversammlung laut Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Geschäftsführeranstellungsvertrag oder Einzelanweisung Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen zu lassen, weil sie in den, den Gesellschaftern vorbehaltenen Fällen nicht selbst entscheiden dürfen.

Gesellschafterstreite in Gesellschafterversammlungen kommen vor. Um in einer Gesellschafterversammlung überlegen zu sein, Abstimmungen zu gewinnen oder mit den Mitgesellschaftern mithalten zu können, sollten sich die Gesellschafter intelligent und gründlich vorbereiten.

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung

Anlass der Einberufung

Anlass einer Einberufung sind insbesondere

– die turnusmäßigen oder ordentlichen Gesellschafterversammlungen zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft nach § 46 Ziffer 1 GmbHG,

– die allgemeine Pflicht zur Einberufung im Interesse der Gesellschaft, § 49 Abs. 2 GmbHG, also, wenn

– über eine in die Kompetenz der Gesellschafter fallende Maßnahme zu entscheiden ist, aber keine turnusmäßige Gesellschafterversammlung ansteht,

– zu einer Entscheidung die Zuständigkeit der Geschäftsführung nicht zweifelsfrei feststeht,

– die Entscheidung über Geschäfte ansteht, die den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs übersteigen (außergewöhnlicher Geschäftsbetrieb),

– die Geschäftsführung ein umstrittenes Geschäft abschließen will, das möglicherweise von der Mehrheit der Gesellschafter nicht gebilligt wird,

– die Geschäftsführung für die Vornahme eines Geschäfts die Rückendeckung durch einen Gesellschafterbeschluss für zweckmäßig hält,

– ein anderes Gesellschaftsorgan eine nach Auffassung der Geschäftsführung dem Gesellschaftsinteresse schädliche Maßnahme vornehmen will oder

– die Geschäftsführung Beschlüsse der Gesellschafter nicht durchführen will, weil sie diese Beschlüsse für rechtswidrig oder für sonst nicht bindend hält,

– eine Verlustlage bei der GmbH, § 49 Abs. 3 GmbHG;

– das Verlangen der Minderheit, § 50 GmbHG;

– jeder sinnvolle Zweck.

Zuständigkeit der Einberufung

Die Zuständigkeit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung liegt grundsätzlich beim Geschäftsführer, § 49 Abs. 1 GmbHG. Auch ein Aufsichtsrat einer GmbH kann zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung zuständig sein, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert, § 52 Abs. 1 GmbHG, § 111 Abs. 3 AktG.

Das Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann auf Gesellschafter übergehen, wenn deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, § 50 Abs. 1 GmbHG. Voraussetzung ist, dass dieser Gesellschafter die Einberufung vom zuständigen Einberufungsorgan der GmbH verlangt hat, dem aber in angemessener Zeit nicht entsprochen wird, § 50 Abs. 3 GmbHG.

Liquidatoren – nicht aber Insolvenzverwalter – sind zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt. Im Gesellschaftsvertrag können Einberufungszuständigkeiten erweitert werden. Insbesondere kann einzelnen Gesellschaftern, Minderheiten, Beiräten oder außenstehenden Personen ein Einberufungsrecht eingeräumt werden. Ist die Gesellschafterversammlung durch hierfür unzuständige Personen einberufen worden, so sind Beschlüsse nichtig, die in dieser Gesellschafterversammlung gefasst wurden. Eine Ausnahme hiervon bietet nur eine Vollversammlung, § 51 Abs. 3 GmbHG.

Zur Gesellschafterversammlung einzuladende Personen

Kompliziert kann es bei der Frage werden, wer zur Gesellschafterversammlung einzuladen, also Adressat der Einberufung ist. Um nichtige Gesellschafterbeschlüsse zu vermeiden, sind alle Gesellschafter einzuladen, § 50 Abs. 1 GmbHG.

Probleme entstehen bei der Feststellung, wer Gesellschafter der GmbH ist. Die Gründungsgesellschafter sind leicht auszumachen. Sie stehen im Gründungsprotokoll der GmbH. Wurde ein Geschäftsanteil an der GmbH veräußert oder anderweitig übertragen, ist fraglich, ob der Rechtsnachfolger des Geschäftsanteils oder der ursprüngliche Gesellschafter einzuladen ist.

Selbstverständlich muss der Erwerber eingeladen werden, sollte man meinen. Richtig ist aber, dass derjenige zur Gesellschafterversammlung einzuladen ist, welcher in der Liste der Gesellschafter der GmbH steht. Denn nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste, § 40 GmbHG eingetragen ist. Wurde also nach Übertragung des Geschäftsanteils der Erwerber nicht in die Gesellschafterliste eingetragen, ist nach der Fiktion in § 16 Abs. 1 GmbHG der ursprüngliche Gesellschafter einzuladen. Der ursprüngliche Gesellschafter wird dabei als formaler Gesellschafter, der Erwerber als wirtschaftlicher Gesellschafter behandelt.

Im Fall der Bevollmächtigung durch den Gesellschafter ist die Einladung an den Bevollmächtigten zu richten.

Ist ein Gesellschafter z. B. wegen Erbfalls unbekannt, ist die Einladung an die letzte bekannte Adresse des verstorbenen Gesellschafters zu senden, um nichtige Beschlüsse zu verhindern.Ist eine Erbengemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einer GmbH beteiligt, ist an den jeweiligen Vertreter der Rechtsgemeinschaft die Einladung zu versenden. Gibt es keinen Vertreter, genügt die Einladung an einen Mitberechtigten, so bei der Erbengemeinschaft, § 18 Abs. 3 GmbHG.

Praxishinweis:

Sicherheitshalber sollte die Einladung an alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft versendet werden. Bei einer Treuhand ist nur der Treuhänder einzuladen, im Falle bestehender Pfandrechte oder Nießbrauchrechte nur der Gesellschafter. Gesetzliche Vertreter, wie Eltern für minderjährige Kinder, Vormund, Pfleger oder Vorstand einer Aktiengesellschaft als Gesellschafterin der GmbH sind für den Vertretenen einzuladen.

Sind nach dem Gesellschaftsvertrag oder laut einer Nebenvereinbarung außenstehende Personen einzuladen, ist eine Einladung auch an sie zu richten.

Nichtige Beschlüsse werden gefasst, wenn die Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht an alle Gesellschafter gerichtet wird. Auch hier kann durch eine Vollversammlung, § 51 Abs. 3 GmbHG) ein nichtiger Beschluss vermieden werden.

Formen und Fristen der Einladung

Das GmbHG schreibt eine bestimmte Form und Frist für die Einberufung vor.

Die Einladung ist nach § 51 Abs. 1 GmbHG mittels eingeschriebener Briefe vorzunehmen. Dabei ist die letzte Anschrift zu nutzen, die der Gesellschafter der GmbH mitgeteilt hat. Das Schreiben ist vom Geschäftsführer eigenhändig zu unterschreiben. Die Einberufungsfrist von mindestens einer Woche, § 51 Abs. 1 GmbHG, ist einzuhalten.

Der Gesellschaftsvertrag kann die Einberufung erleichtern. So kann die Einberufung durch E-Mail genügen, also auch auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werden. Die Verlängerung der Einberufungsfrist ist möglich.

Inhalt der Einladung

Auch der Inhalt der Einberufung unterliegt besonderen Anforderungen. Das Einladungsschreiben muss klar erkennen lassen, dass eine Gesellschafterversammlung der GmbH und nicht nur ein Informationstreffen stattfinden wird. Der Ort, das Datum und die Uhrzeit der Gesellschafterversammlung der GmbH sind zwingend im Einberufungsschreiben anzugeben. Der Verfasser des Einladungsschreibens muss unzweifelhaft erkennbar sein.

Ist die Einberufungskompetenz auf den Gesellschafter übergegangen, § 50 Abs. 3 GmbHG, müssen die anderen Gesellschafter in die Lage versetzt werden, den Übergang der Einberufungszuständigkeit zu überprüfen. Deshalb muss die Einladung zusätzlich die Angabe der mitwirkenden Gesellschafter, die einzelnen Nennbeträge der Geschäftsanteile der einzelnen einladenden Gesellschafter und die Angabe von Gründen, warum sich die Gesellschafter für einberufungsbefugt halten (Voraussetzungen des Selbsthilferechts).

Rechtzeitig, hier mindestens unter Wahrung der Dreitagesfrist, § 51 Abs. 4 GmbHG, sind die Tagesordnungspunkte mitzuteilen. Die Tagesordnung muss für jeden Gesellschafter erkennen lassen, worüber verhandelt und Beschluss gefasst werden soll. Sie muss so genau sein, dass der Gesellschafter sich sinnvoll auf die Gesellschafterversammlung vorbereiten kann.Beispiele:

– Die Angabe „Verschiedenes“ als TOP ist unzureichend.

– „Geschäftsführungsangelegenheiten“ als TOP lässt eine Beschlussfassung nicht zu, wenn die Bestellung zum Geschäftsführer aus wichtigem Grund widerrufen werden soll. Hier sollte der TOP lauten: „Abberufung des Geschäftsführers X aus wichtigem Grund“.

Tagesordnungspunkte

Soll ein Geschäftsführer aus wichtigen Grund, hilfsweise nach § 38 Abs. 1 GmbHG abberufen werden, reicht als TOP „Abberufung des Geschäftsführers X aus wichtigem Grund“ nicht. Es muss zusätzlich lauten: „Hilfsweise Abberufung des Geschäftsführers X nach § 38 Abs. 1 GmbHG“. Die Tagesordnung kann unter Einhaltung der Formen und Fristen sowie den Anforderungen an deren Formulierung ergänzt werden. Dies gilt auch im Fall einer Einberufung durch Gesellschafter. Verstöße gegen die formellen Regularien einer Einberufung führen zwar nicht zur Nichtigkeit von Beschlüssen, aber zu deren Anfechtbarkeit.

Verlegen oder Vertagung der Gesellschafterversammlung

Gesellschafterversammlungen können vertagt oder verlegt werden. Folgeversammlungen kommen in Betracht, wenn die erste Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig war.

Heilung von Beschlussmängeln

Beschlussmängel können verschieden geheilt werden. Die rügelose Teilnahme eines Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung trotz Formalmängel der Einladung kann einen Verzicht auf Geltendmachung dieser Mängel bedeuten. Der Gesellschafter kann auch ausdrücklich diesen Verzicht erklären. Der Gesellschafter kann nachträglich einem gefassten Beschluss zustimmen oder erklären, er werde den Beschluss nicht anfechten. Der Gesellschafter hat das Recht, auf die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu verzichten.

Die Durchführung einer Gesellschafterversammlung

Erfahrene wissen, einvernehmliche Gesellschafterversammlungen bedürfen selten einen Berater. Streitige Gesellschafterversammlungen sind aus formalen und materiellen Gründen komplex und sollten nur unter Beiziehung eines Fachmanns durchgeführt werden.

Der Versammlungsverlauf wird von

  • der Anzahl der Gesellschafter;
  • von ihrer Stellung als mitarbeitende oder gar geschäftsführende Gesellschafter oder umgekehrt als Außenstehende;
  • von der Bedeutung der anstehenden Beschlüsse;
  • davon, ob und wie verstritten die Gesellschafter sind und
  • welche Bestimmungen des
  • von ähnlichen Umständen mehr beeinflusst.

Bestellung eines Versammlungsleiters

In der Gesellschafterversammlung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, der die Kompetenz zur (vorläufigen) förmlichen Feststellung der Beschlussergebnisse hat. Ob es für den Gesellschafter von Vorteil ist, einen Versammlungsleiter zu bestimmen, richtet sich nach dem Einzelfall.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

In der Regel zu Beginn der Gesellschafterversammlung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Hierzu gehört die Prüfung, ob und bzw. das und durch wen zur Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde, die Feststellung, wer erschienen ist, und die Überprüfung der formalen Legitimation Bevollmächtigter. Die Beschlussfähigkeit hängt nach dem Gesetz nicht von einem bestimmten Quorum an anwesenden Stimmen ab. Gleichwohl kann im Gesellschaftsvertrag ein bestimmtes Quorum anwesender Stimmen vereinbart werden.

Es ist ratsam, ein Teilnehmerverzeichnis zu führen, auch wenn es gesetzlich nicht erforderlich ist.

Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit wird in der Regel die Tagesordnung abgearbeitet. Grundsätzlich steht es den Gesellschaftern der Gesellschafterversammlung einvernehmlich frei, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte auszutauschen, einen Tagesordnungspunkt vor der Tagesordnung zu streichen, seine Behandlung zu vertagen, seinen Gegenstand nur zu diskutieren, ohne auch Beschluss zu fassen usw. Nur in Ausnahmenfällen ist die Gesellschafterversammlung verpflichtet, sich mit einem angekündigten Tagesordnungspunkt auch tatsächlich zu befassen. Gleiches gilt für die Vertagung der Gesellschafterversammlung an sich.

Worterteilung, Ordnungsmaßnahmen, Unterbrechung der Versammlung

Vor der Beschlussfassungen über einen Tagesordnungspunkt findet in der Regel eine Aussprache statt. Wird die Aussprache oder das Fragerecht des Gesellschafters unterdrückt, kann die Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, was zu einem Beschlussmangel führt.

Der Versammlungsseite erteilt bei der Aussprache das Wort.

Allein die Gesellschafter, nicht jedoch der Versammlungsleiter entscheiden darüber, ob die Aussprache vollständig war, alle Probleme und Fragen genügend ausdiskutiert wurden oder der Tagesordnungspunkt noch nicht abstimmungsreif ist.

Der Versammlungsleiter kann als Ordnungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen die Redezeit beschränken, das Wort entziehen, einen Gesellschafter aus dem Versammlungssaal verweisen oder das Stimmrecht eines Gesellschafters entziehen.

Die Zuständigkeiten in der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung der GmbH ist nach verschiedenen gesetzlichen Regelungen beschlusszuständig.

Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung nach § 46 GmbHG:

  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
  • die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen    Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a HGB) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
  • die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
  • die Einforderung der Einlagen;
  • die Rückzahlung von Nachschüssen;
  • die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
  • die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
  • die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
  • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Sonstige gesetzliche Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, zum Beispiel:

  • Änderungen des Gesellschaftsvertrags, § 53 GmbHG;
  • Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG);
  • Abschluss von Unternehmensverträgen, §§ 291 ff AktG analog;
  • Auflösung der Gesellschaft, § 60 Abs. 1 Ziffer 2 GmbHG;
  • Wahl der Mitglieder von Aufsichtsräten;
  • Wahl der Abschlussprüfer, § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB;
  • Ausschließung von Gesellschaftern, … und Einziehung von Geschäftsanteilen, § 34 GmbHG;
  • Generelle Zuständigkeit bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, § 49 Abs. 3 GmbHG;
  • Änderung der Geschäftspolitik;
  • Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften.

Gesellschaftsvertragliche Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung sind zum Beispiel:

  • Kataloge von Geschäften, die von den Geschäftsführern nur vollzogen werden dürfen, wenn die Gesellschafter zugestimmt haben;
  • Entscheidung über die Übertragung von vinkulierten Geschäftsanteilen;
  • sonstige Regelungen in der Satzung, in der Geschäftsordnung oder im Geschäftsführeranstellungsvertrag;

Einzelanweisungen der Gesellschafterversammlung aufgrund Gesellschafterbeschlüsse außerhalb gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen sind möglich.

Das Teilnahmerecht

Das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung stehen

  • Gesellschaftern, unabhängig davon, ob der Gesellschafter stimmberechtigt ist;
  • gegebenenfalls Mitberechtigten an einem Geschäftsanteil, z.B. Erbengemeinschaft;
  • gegebenenfalls Bevollmächtigten;
  • gegebenenfalls Beistände (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, andere Experten);
  • gegebenenfalls Fremdgeschäftsführer;
  • gegebenenfalls Mitglieder anderer Organe und
  • gegebenenfalls sonstigen Teilnehmern (Abschlussprüfer)

Mit Ausnahme des jederzeitigen Teilnahmerechts des Gesellschafters, müssen bei den anderen genannten Personen die Teilnahmevoraussetzungen erst vorliegen. Beispielsweise sind Beistände nur teilnahmeberechtigt, wenn sie laut Gesellschaftsvertrag zugelassen oder die Anwesenheit der Spezialisten in der Gesellschafterversammlung zur sachgerechten Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich sind.

Ein Ausschluss des Gesellschafters vom Teilnahmerecht ist in nur ganz engen Grenzen möglich. Ein Wettbewerber, der an der GmbH beteiligt ist, kann zu wettbewerbsrelevanten Inhalten auf seine Vertretung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Person seiner Wahl verwiesen werden. Wird in einem konkreten Fall eine gesellschaftswidrige Verwendung der in der Versammlung gewonnen Kenntnisse befürchtet, kann auch über einen solchen Ausschluss befunden werden.

Wird ein Betroffener zu Unrecht von der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen, so besteht ein hohes Risiko der Anfechtung dieser Beschlüsse.

Nimmt umgekehrt ein Dritter ohne Berechtigung an der Versammlung teil, ist dieser Umstand grundsätzlich ohne Folgen bzw. sanktionslos.

Das Stimmrecht

Das Stimmrecht des Gesellschafters richtet sich nach seiner Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft.

Hält die Gesellschaft eigene Anteile nach § 33 GmbHG, ruht das Stimmrecht an diesen Anteilen.

  • Es sind gesellschaftsvertragliche Sonderregelungen zum Stimmrecht denkbar.Es können Mehrfachstimmrechte im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (z.B. doppeltes Stimmrecht). Mehrfachstimmrechte dienen dazu, bestimmten Gesellschaftern wegen ihrer besonderen Position Vorrechte einzuräumen.Umgekehrt können Gesellschaftern können die Stimmen eines Gesellschafters auf eine Höchstzahl begrenzt werden, um zu verhindern, dass die Gesellschaft majorisiert wird (z.B. höchstens 24% Stimmrecht).Vetorechte, also Widerspruchsrechte oder Zustimmungsverpflichtungen einzelner Gesellschafter sind in Gesellschaftsverträgen oft zu finden.Der Ausschluss des Stimmrechts in Gänze für einzelne Geschäftsanteile ist insoweit möglich, als dass die Kernrechte des Gesellschafters an der Verwaltung seiner Beteiligung gewahrt bleiben.
  • Das Stimmrecht kann durch
    • Gesellschafter;
    • gesetzliche Vertreter des Gesellschafters (Geschäftsführer der beteiligten GmbH);
    • Bevollmächtigte oder
    • Verwalter kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker etc.) ausgeübt werden.

Das Stimmrecht kann nicht von der Mitgliedschaft getrennt und Dritten zur Ausübung überlassen werden (sog. Abspaltungsverbot). So ist eine unwiderrufliche Vollmacht des Gesellschafters an einen Dritten zur Ausübung des Stimmrechts unwirksam.

2.4.3. Aus einem oder mehreren Geschäftsanteilen können die Stimmen grundsätzlich nur einheitlich abgegeben werden. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn ein Gesellschafter mit einem Teil seiner Stimmen einer vertraglichen Bindung zu einem Dritten unterliegt (Treugeber). Hat ein Bevollmächtigter von mehreren Gesellschaftern unterschiedliche Weisungen erhalten, kann der Bevollmächtigte auch unterschiedlich stimmen.

Den Gesellschafter können Stimmverbote treffen.

Für bestimmte Fallgruppen schließt das Gesetz die typischerweise unter dem Einfluss von Sonderinteressen stehenden Gesellschafter von der Teilnahme an der Abstimmung aus, § 47 Abs. 4 GmbHG.

Ein Gesellschafter hat kein Stimmrecht, wenn er durch die Beschlussfassung entlastet werden soll, § 47 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 GmbHG, also das Verhalten eines Gesellschafters in der Gesellschaft zu billigen.

Das Stimmverbot greift bei der Entlastung aller Organmitglieder ein, es gilt also nicht nur gegenüber Geschäftsführern.

Soll ein Gesellschafter von einer Verbindlichkeiten befreit werden, ist nach § 47 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 GmbHG sein Stimmrecht ausgeschlossen.

Der dritte und praktisch weitaus wichtigste Fall der Stimmverbote handelt von der Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber dem betroffenen Gesellschafter, § 47 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 GmbHG. Das Stimmverbot greift dann, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein beliebiger Dritter gegenübertritt (sog. Drittgeschäfte). Ein allgemeines wirtschaftliches Interesse des Gesellschafters am Abschluss eines Geschäfts zwischen der Gesellschaft und einem Dritten reicht jedoch für ein Stimmverbot nicht aus. Insbesondere sind Drittgeschäfte von solchen Geschäften zu unterscheiden, bei denen die Stimmabgabe nicht private, sondern spezifisch mitgliedschaftsrechtliche Interessen des betroffenen Gesellschafters berührt (sog. Sozialakte).

Das Stimmrecht ist ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter in seiner Funktion als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen wird. Selbiges gilt für die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund.

Kein Stimmrecht hat derjenige Gesellschafter, der aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.

Ohne Stimmrecht ist ein Gesellschafter, dessen Anteil nach § 21 GmbHG kaduziert wird.

Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist ein Gesellschafter, wenn sein Auskunftsrecht eingeschränkt werden soll, weil zu besorgen ist, daß der Gesellschafter die Ergebnisse der Auskunft zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird, § 51a Abs. 2 GmbHG.

Soll der Gesellschafter vom Wettbewerbsverbot befreit werden, ist er bei der Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Beschlüsse, die die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter betreffen, lösen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs ein Stimmverbot aus, also auch dann, wenn es nicht um ein Drittgeschäft geht, § 47 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. GmbHG.

Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. GmbHG ist schließlich ein Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der Beschluss die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.

Vom persönlichen Anwendungsbereich eines Stimmverbots können umfasst sein

  • Gesellschafter;
  • Bevollmächtigte, Treuhänder;
  • Mitberechtigte, Personengesellschaften, juristische Personen;
  • Angehörige und
  • sonstige Dritte.

Stimmt ein Gesellschafter entgegen einem Stimmverbot ab, so ist seine Stimme nichtig. Bei der Beschlussfeststellung, also bei der Ermittlung und Verlautbarung des Abstimmungsergebnis, sie sind die Stimmen aus den betroffenen Geschäftsanteilen nicht mitzuzählen.

Der Gesellschafter unterliegt der inhaltlichen Treuebindung aus dem Gesellschaftsverhältnis.

Dies gilt auch für die Stimmrechtsausübung. Der Gesellschafter muss Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter nehmen. Dieser Bindung ist umso stärker, je weniger bei der Beschlussfassung außer der Gesellschaftssphäre gleichzeitig legitime eigene Interessen des Gesellschafters tangiert sind.

Stimmbindung

Gesellschafter können Stimmbindungen durch sogenannte Pool- oder Konsortialverträge, Stammesregelungen etc. eingehen.

Positive Stimmpflicht

Positive Stimmpflichten, also für einen Beschlussvorschlag stimmen zu müssen, gibt es sehr selten.

Sie sind aus der Rechtsprechung unter dem Thema „Sanieren oder Ausscheiden“ bekannt. Im jüngsten Media-Markt-Fall wurde die positive Stimmpflicht nochmals eingeschränkt, vergl. BGH, Urteil vom 12.04.2016 – II ZR 275/14.

Beschränkung durch Einstweilige Verfügung

Selten ist das Abstimmungsverhalten eines Gesellschafters durch den Inhalt einer einstweiligen Verfügung beschränkt.

Ruhendes Stimmrecht

Das Stimmrecht kann ruhen, z.B. im Fall des Erwerbs eigener Anteile durch die GmbH nach § 33 GmbHG, nach gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei Ausschluss des Gesellschafters oder bei Kaduzierung des Geschäftsanteils.

Der Beschluss in der Gesellschafterversammlung

Beschlussanträge

Alle Gesellschafter können nach der Aussprache Anträge zu den betreffenden Tagesordnungspunkt stellen. Außerdem folgt das Antragsrecht dem Teilnahmerecht.

Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind, haben kein Antragsrecht. Dies gilt auch für Versammlungsleiter.

Anträge können positiv als auch negativ formuliert werden. Werden unterschiedliche Sachanträge gestellt, so gibt es mehrere Möglichkeiten. Betreffen die Anträge sachlich die gleiche Materie, wird der Versammlungsleiter in der Regel zunächst über den weitestgehenden Antrag abstimmen lassen.

Zu unterscheiden sind Sachanträge und Geschäftsordnungsanträge. Treffen ein Sachantrag und ein Antrag zur Geschäftsordnung zusammen, so handelt es sich um verschiedene Anträge, von denen keiner als weitergehend angesehen werden kann. Allerdings sollte im Allgemeinen zunächst über den Geschäftsordnungsantrag abgestimmt werden.

Abstimmungsverfahren

Der Versammlungsleiter legt grundsätzlich die Art der Abstimmung fest, soweit die Gesellschafterversammlung die Entscheidung nicht selbst trifft. Es gibt offene Abstimmungen und geheime Abstimmungen. Das Abstimmungsergebnis wird im allgemeinen im Wege des Additionsverfahrens festgestellt. Das Substraktionsverfahren ist auch gültig.

Bei Wahlen steht das Vorschlagsrecht allen teilnahmeberechtigten Personen zu. Mehrere Wahlvorschläge können gleichzeitig oder auch ineinander abgestimmt werden.

Ermittlung und Feststellung des Beschlussergebnisses

Der Abstimmung folgen die Auszählung der Stimmen und zweckmäßigerweise die Feststellung des Beschlussergebnisses.

Stimmenthaltung

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussantrag abgelehnt.

Regelmäßig reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in Ausnahmefällen sind dafür ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich (z.B. Satzungsänderung, § 53 Abs. 2 GmbHG). Weitere Mehrheitserfordernisse können die Einstimmigkeit (z.B., wenn so im Gesellschaftsvertrag geregelt) oder die individuelle Zustimmung aller Gesellschafter (z.B., wenn nach einem Formwechsel die persönliche Haftung übernommen werden soll) sein.

Beschlussergebnis muss nicht förmlich festgestellt werden

Das GmbHG verlangt im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (§ 130 Abs. 2 AktG) nicht, ein Beschlussergebnis förmlich festzustellen. Es reicht für die Beschlussfassung die Stimmenabgabe. Gleichwohl ist die Beschlussfeststellung durch einen Versammlungsleiter zu empfehlen, damit ein nicht nichtiger Beschluss vorläufig verbindlich ist. Dies dient der Rechtssicherheit.

Ein förmlich festgestellter Beschluss kann bei nicht zur Nichtigkeit führenden Mängeln erfolgreich angefochten werden (Anfechtungsklage nach §§ 246, 243 AktG analog).

Ein nicht förmlich festgestellter Beschluss kann bei nicht zur Nichtigkeit führenden Mängeln mit einer allgemeinen Feststellungsklage angegriffen werden, § 256 ZPO.

Nichtigkeitsmängel in einem Beschluss lassen die Nichtigkeitsklage nach §§ 249, 241 AktG analog zu.

Abgesehen von notariell zu beurkundenden Beschlüssen, schreibt das GmbHG nur bei einer Ein-Personen-GmbHG insoweit ein schriftliches Protokoll vor, § 48 Abs. 3 GmbHG. Trotzdem ist für jeden Beschluss die Fertigung eines schriftlichen Protokolls zu empfehlen. Es dient Beweiszwecken. Es ist zu unterscheiden zwischen einem Protokoll, das die Gesellschafterversammlung im Ganzen aufnimmt und einem reinen Ergebnisprotokoll.In der Regel sollte das Protokoll enthalten:

  • Ort und Tag der Gesellschafterversammlung;
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
  • Feststellung über die Einberufung, es sei denn, die Belege werden als Anlage zum Protokoll genommen;
  • Teilnehmerverzeichnis, es sei denn, dies wird als Anlage zum Protokoll genommen;
  • Feststellung über die Ordnungsmäßigkeit der Vollmachten, es sei denn, diese werden als Anlage zum Protokoll genommen;
  • die zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge;
  • Ergebnis der Abstimmung (Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen, abgegebene und ungültige Stimmen);
  • Feststellung des Versammlungsleiters über das Abstimmungsergebnis.

Aus Beweissicherungsgründen kann zusätzlich aufgenommen werden:

  • Art der Abstimmung (Zuruf, Erhebung von den Plätzen, Handaufheben, Stimmkarten usw.);
  • Widersprüche von Gesellschaftern;
  • Verzichte auf die Rüge formeller Mängel;
  • Auskunftsverlangen und Auskunftsverweigerung;
  • Hinweis des Versammlungsleiters auf Stimmverbote;
  • verfahrensleitende Verfügungen des Versammlungsleiters oder der Gesellschafterversammlung, wie z. B. Wortentziehung, beschränkte Redezeit, Verweisung aus dem Saal, Schluss der Debatte, Unterbrechung, Vertagung usw.

Letztlich sollten alle Erklärungen der Gesellschafter in das Versammlungsprotokoll aufgenommen werden, die vom Gesellschafter ausdrücklich bestimmt sind.

Vertiefende Ausführungen zur Gesellschafterversammlung beispielsweise

Versammlungsleiter in Gesellschafterversammlung

Gesellschafterstreit in 2-Personen-GmbH

Gesellschafterstreit

Zwei-Personen-GmbH

Wege aus der Pattsituation bei Gewinnausschüttungen

Rechtsprechung zur Gesellschafterversammlung

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