Vorbemerkung zum Versammlungsleiter in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

Die Bestimmung des Versammlungsleiters in einer GmbH dient neben der Herstellung der Ordnungsgewalt in der Gesellschafterversammlung der GmbH insbesondere der förmlichen Feststellung dort gefasster Gesellschafterbeschlüsse.

Die förmliche Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen ist Voraussetzung für die Anwendung des aktienrechtlichen Beschlussanfechtungssystems (analog §§ 241 ff. AktG ) in der GmbH.

Die Besetzung des Versammlungsleiters ist oft Gegenstand eines Gesellschafterstreits vor dem Eintritt in die Behandlung der einzelnen Gegenstände der Tagesordnung.

Eskalationsstufen sind

  • insbesondere rivalisierende Versammlungsleiter,
  • divergierende Verkündungen von Beschlussergebnissen oder
  • die Abspaltung in Form einer Parallel-Versammlung sowie
  • der faktische Versammlungsleiter ohne wirksame Einsetzung.

Rivalisierende Versammlungsleiter und Parallel-Versammlungen

Rivalisierende Versammlungsleiter nehmen jeweils für sich Versammlungsleiter-Kompetenz in Anspruch. Mangels Verständigung werden separate Torso-Versammlungen mit Beschlussfassungen vorgenommen. Eine Fraktion erleidet einen Totalverlust, weil sie eine Scheinversammlung mit von vornherein nichtigen Beschlüssen veranstaltet und selbst verhindert, dass ihre Stimmgewichte in die Waagschale der rechtmäßigen Versammlung gelangen. Minderheitsgesellschafter protokolieren nach Verkündung des Beschlussergebnisses durch einen gewählten Versammlungsleiter ein eigenes divergierendes Beschlussergebnis und verkünden es. Dissonanzen können bei der Bestimmung des Versammlungsleiters entstehen und zu erheblichen Rechtsunsicherheit über vorläufige Wirksamkeit von gefassten Beschlüssen führen.

Wird die Gesellschafterversammlung gemeinsam durchgeführt, liegen also keine Parallelversammlungen vor, ist die Gesellschafterversammlung zwar unübersichtlich. Es muss aber unterschieden werden:

Unterstellt, eine Person hat sich die Versammlungsleitung angemaßt, ist das von ihm festgestellte und verkündete Beschlussergebnis vorläufig wirksam, aber anfechtbar, vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17 Rn 58 bis 62.

Meinen zwei Personen,

  • Versammlungsleiter in einer gemeinsam durchgeführen Gesellschafterversammlung zu sein,
  • beide Personen stellen divergierende Beschlussergebnise fest und verkünden diese,
  • tatsächlich ist aber nur eine Person der richtge Versammlungsleiter, die andere Person dagegen angemaßter Versammlungsleitern

dann stellt sich die Frage nach den objektiv vorhandenen Beschlussergebnissen.

Liegen keine nichtigen Beschlussergebnisse vor, sind die divergierenden festgestellten und verkündeten Beschlüsse jeweils vom richtigen und vom falschen Versammlungsleiter jeweils zumindest vorläufig wirksam. Die vorläufige Wirksamkeit dieser Beschlüsse wird bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirsamkeit der Beschlüsse neutralisiert.

Anfechtbarkeit des vom angemaßten Versammlungsleiter festgestellten und verkündetden Beschlusses liegt nicht vor, wenn dem Verfahrensverstoß die für eine sachgerechte Meinungsbildung eines objektiv urteilenden Gesellschafters erforderliche Relevanz fehlt.

„4. Schließlich sind die am 28. Juli 2016 gefassten Beschlüsse entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht bereits deswegen sämtlich für nichtig zu erklären, weil W.    unberechtigt die Versammlungsleitung übernommen hat.

b) Der darin liegende Verfahrensmangel führt jedoch nur dann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses gemäß bzw. analog § 243 Abs. 1 AktG, wenn er relevant war bzw. ist.

aa) Abzustellen ist dabei auf die Relevanz für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Gesellschafters im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt …. Anfechtbarkeit ist danach ausgeschlossen, wenn dem Verfahrensverstoß die für eine sachgerechte Meinungsbildung eines objektiv urteilenden Gesellschafters erforderliche Relevanz fehlt ….

bb) Eine solche Relevanz hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass letztlich nicht die Versammlungsleitung W.     sondern die Stimmrechtsausübung der beiden Gesellschafter für die Beschlüsse maßgebend gewesen sei. Diese Feststellung fehlender Relevanz der unberechtigten Übernahme der Versammlungsleitung für eine sachgerechte Meinungsbildung und -ausübung der Gesellschafter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass es Aufgabe des Versammlungsleiters ist, für eine ordnungsgemäße, neutrale, sachgerechte und effiziente Erledigung der Versammlungsgegenstände zu sorgen … und er nicht kraft seiner Funktion Einfluss auf den Inhalt der Entscheidungen nehmen darf …. Daraus folgt aber nicht, dass bereits die unberechtigte Übernahme der Versammlungsleitung als solche einen relevanten Verfahrensmangel sämtlicher unter dieser Leitung gefassten Beschlüsse darstellt. Vielmehr bedarf es auch dann eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Fehlers des Versammlungsleiters bei Durchführung der Versammlung. Dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen W.    einerseits und dem Kläger und dessen Vater andererseits ein erhebliches Zerwürfnis bestand, reicht danach für die Annahme eines relevanten Verfahrensmangels nicht aus.“ vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17 Rn 58 bis 62.

Zu einem weiteren praktischen Fall revalisierender Versammlungsleiter siehe LG Stendal.

Beschlussfeststellung durch Versammlungsleiter als Voraussetzung für analoge Anwendung des aktienrechtlichen Beschlussanfechtungssystems

Die förmliche Feststellung des Beschlussergebnisses ist Voraussetzung für Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Gesellschafterversammlungsbeschlüsse nach §§ 241 ff. AktG analog.

Der Versammlungsleiter muss zur förmlichen Feststellung befugt sein.

Eine andere Art der förmlichen Feststellung kann genügen, wie notarielle Beurkundung, Protokollunterschrift aller anwesenden Gesellschafter ohne Widerspruch oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.

Bei Fehlen einer Beschlussfeststellung ist die unbefristete allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO die einschlägige Klageart.

Die große praktische Bedeutung der förmlichen Beschlussfeststellung liegt

  • in der Befristung der Anfechtungsklage analog § 246 Abs. 1 AktG und
  • in der vorläufigen Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, denen zumindest kein Nichtigkeitsgrund analog § 241 AktG anhaftet, also in der  entscheidende Weichenstellung für die Art der gerichtlichen Beschlusskontrolle und die unmittelbaren zivilrechtlichen Folgen gefasster Beschlüsse.

Einfache Mehrheit i.S.d. § 47 Abs. 1 GmbHG als ausreichendes Wahlquorum für Versammlungsleiter

Die einfache Mehrheit i.S.d. § 47 Abs. 1 GmbHG reicht für Wahl des Versammlungsleiters als reines Ordnungsorgan aus. Mit der Übertragung der Versammlungsleitung bekommt der Versammlungsleiter Kompetenzen durch die Gesellschafter eingeräumt.

Der Versammlungsleiter

  • öffnet und
  • schließt die Sitzung
  • leitet die Beratung
  • führt durch die anschließende Abstimmung
  • erteilt und entzieht das Wort
  • kann die Redezeit begrenzen und
  • ist Inhaber der Ordnungsgewalt.

Bei Störungen durch einzelne Teilnehmer der Gesellschafterversammlung können

Ordnungsmaßnahmen wie

  • Ordnungsrufe
  • individuelle Redezeitbegrenzungen
  • Wortentzug und
  • die Verweisung aus dem Versammlungsraum

unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes ergriffen werden. Die Befugnisse können sich im Einzelnen auch aus der Satzung bzw. aus der Geschäftsordnung ergeben.

Die Feststellungskompetenz des Versammlungsleiters

Entscheidend aber ist, ob der Versammlungsleiter über seine Ordnungsmacht hinaus (vgl. III.) auch Beschlussfeststellungskompetenz hat. Denn die Feststellungskompetenz ist für

  • Befristung der Anfechtungsklage analog § 246 Abs. 1 AktG und
  • die vorläufige Wirksamkeit des festgestellten Beschlusses

enorm wichtig.

In Satzung oder Geschäftsordnung in Person bestellter bzw. bestimmter Versammlungsleiter

Die Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiter besteht, wenn der Versammlungsleiter in der Satzung bestellt oder bestimmt ist.

Beispiele: In der Satzung ist festgelegt,

  • dass Herr Meier der Versammlungsleiter ist (starre Regelung),
  • dass der amtierende Aufsichtsratsvorsitzende oder der dienstälteste Gesellschafter oder der Mehrheitsgesellschafter Versammlungsleiter ist (gleitende Regelung),
  • dass die Gesellschafter sich als Versammlungsleiter regelmäßig abwechsle
  • dass der Versammlungsleiter zu Beginn einer Versammlung zu wählen ist (flexible Regelung).

Regelung in Satzung über Wahl des Versammlungsleiters

Wurde der Versammlungsleiter in der Satzung nicht bestellt oder bestimmt, besteht die Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters grundsätzlich bei seiner Wahl mit einfacher Mehrheit.

Beispiele: In der Satzung ist geregelt,

  • dass ein Versammlungsleiter das Protokoll der Gesellschafterversammlung zu fertigen hat oder
  • dass ein Versammlungsleiter gewählt werden kann.

In Bezug auf den in der Sitzung mit einfacher Mehrheit gewählten Versammlungsleiter wird in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass ihm grundsätzlich neben der Wahl als Ordnungsorgan auch die Befugnis zur Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen zusteht, sofern Regelungen über den Versammlungsleiter in der Satzung zu finden sind..

Nach KG, Urteil vom 12.10.2015, 22 W 74/15 liegt die Feststellungskompetenz des mit einfacher Mehrheit gewählten Versammlungsleiters nur dann vor, wenn den einzelnen Gesellschaftern bei der Wahl auch bewusst ist, dass der Versammlungsleiter mit der Feststellung von Beschlussergebnissen die Geltung des aktienrechtlichen Anfechtungssystems unter Verdrängung der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO ) bewirkt.

Beschluss des BGH, Urteil vom 4.5.2009 – II ZR 166/07; Feststellungsbefugnis bei einfacher Wahlmehrheit

Aus den Urteilsgründen des BGH ergibt sich sehr klar die Beschlussfeststellungskompetenz des nur mit einfacher Mehrheit gewählten Versammlungsleiters.

Die BGH-Entscheidung vom 21.6.2010 – II ZR 230/08; Feststellungskompetenz des statutarisch bestimmten Versammlungsleiters

Der BGH nimmt im Einklang mit seiner Entscheidung vom 4.5.2009 an, dass einem eingesetzten Versammlungsleiter „regelmäßig“ die Feststellung der Abstimmungsergebnisse übertragen sei.

Das BGH-Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17; Feststellungskompetenz des nicht legitimierten faktischen Versammlungsleiters

Die Satzung der betroffenen GmbH eröffnet die Versammlungsleitung dem Gesellschafter mit der größten Beteiligung am Stammkapital. Der in der Versammlung gegen den Widerspruch eines Mitgesellschafters agierende Versammlungsleiter hielt zwar aufgrund einer kurz zuvor erfolgten wirksamen Einziehung eines Anteils die größte Beteiligung, konnte sich aber gem. § 16 Abs. 1 GmbHG wegen noch nicht erfolgter Änderung der Gesellschafterliste auch in Bezug auf die Versammlungsleitung nicht darauf berufen. Die Gesellschafterversammlung wurde daher in Wirklichkeit von einer Person geleitet, die weder nach der Satzung noch aufgrund einer Ad-hoc-Wahl dazu legitimiert war. Der BGH geht aber gleichwohl im Ergebnis von der Feststellungskompetenz eines solchen faktischen Versammlungsleiters aus. Die unbefugte Übernahme der Versammlungsleitung stellt nach Ansicht des BGH zwar einen Verfahrensfehler dar. Dies soll aber in Bezug auf die festgestellten Beschlüsse zumindest nicht ohne weiteres zu einem eigenständigen Anfechtungsgrund i.S.d. § 243 AktG (analog) führen.

Keine Regelung in Satzung über Wahl des Versammlungsleiters

Auch ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung besteht bei Einverständnis aller Gesellschafter die Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters.

Fehlt es an der Einstimmigkeit, ist die Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters umstritten, (aber nach der Rechtsprechung ist einfache Mehrheit ausreichend – vgl. BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 – II ZR 166/07; OLG Brandenburg Urteil vom 5.1.2017 – 6 U 21/14; OLG München, Urteil vom 12. Januar 2005 – 7 U 3691/04).

Beschlussfeststellung bei parallelen Gesellschafterversammlungen – Stimmverbote bei Versammlungsleiterwahl oder -abwahl

Scheinversammlung und rechtmäßige Parallel-Versammlung

Kommt es wegen eines Streits über die Versammlungsleitung zu parallelen Gesellschafterversammlungen mit jeweils eigenen Versammlungsleitern, so hängt die Wirksamkeit von gefassten Beschlüssen davon ab, welcher Versammlungsleiter letztlich durch Satzung oder Wahlbeschluss legitimiert war.

Die Zusammenkunft des unbefugt agierenden „Versammlungsleiters“ ist dann eine Scheinversammlung mit nichtigen Beschlüssen. Den sich separierenden Gesellschaftern droht nicht nur die Einordnung ihrer eigenen Zusammenkunft als Scheinversammlung.

Außerdem geben die Gesellschafter der Scheinversammlung in der rechtmäßigen Parallel-Versammlung ihre Stimmen im Zweifel nicht ab und werden deshalb dort „überstimmt“.

Besser ist, die Beschlüsse und deren Feststellungen durch den „streitigen“ Versammlungsleiter abzuwarten und eine fristgerechte Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen den als rechtswidrig angesehenen Beschluss anzugreifen.

Stimmverbot bei Wahl des Versammlungsleiters

Der BGH geht davon aus, dass ein bezüglich eines Sachgegenstands der Tagesordnung bestehendes Stimmverbot nicht schon bei einer vorherigen Wahl des Versammlungsleiters vorgreift (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 – II ZR 230/08).

Beschlussfeststellung durch faktischen Versammlungsleiter – beschränkte Wirkung eines Widerspruchs

1. Sind die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung unklar (z.B. Änderung der Gesellschafterstruktur, aber noch keine Anpassung insoweit in der Gesellschafterliste mit der Wirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG), kann der „gewählte“ Gesellschafter ein faktischer Versammlungsleiter mit Feststellungskompetenz sein. Insoweit weicht der BGH BGH-Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17 von der gesetzlichen Fiktion des § 16 Abs. 1 GmbHG ab. Der BGH  trennt gerichtliche Kontrolle von Sachbeschlüssen einerseits und Streitigkeiten formeller Art zu Versammlungsleiterkonflikten andererseits.

2. Wenn der nicht wirksam gewählte (Wahlergebnis entspricht nicht den Mehrheitsverhältnissen laut Gesellschafterliste), aber faktisch agierende Versammlungsleiter Feststellungskompetenzen für sich beansprucht, muss der den Versammlungsleiter ablehnende Gesellschafter Verhaltensstrategien „in der Schublade haben“.

2.1. Nimmt dieser ablehnenden Gesellschafter nach der Wahl des Versammlungsleiters an der Gesellschafterversammlung teil, stimmt mit und widerspricht dem festgestellten Beschlussergebnis, kann er die Übernahme der Versammlungsleitung durch den faktischen Versammlungsleiter nicht mehr angreifen. Der BGH-Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17 lies eine isolierte Beseitigung der Feststellungskompetenz des faktischen Versammlungsleiters nicht zu. Das Beschlussanfechtungssystem (analog §§ 241 ff. AktG ) soll in diesem Fall Vorrang vor der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO haben.

2.2. Eine Strategie, nach der der ablehnende Gesellschafter die Gesellschafterversammlung aus Protest gegen den faktischen Versammlungsleiter einfach verlässt oder um eine Parallelversammlung abzuhalten, wird, wie oben schon erläutert, keinen Erfolg haben.

Mit dem Verzicht auf die Teilnahme in der Gesellschafterversammlung mit dem faktischen Versammlungsleiter verzichten die den Versammlungsleiter ablehnenden Gesellschafter auch auf ihr Stimmrecht. Es gibt eine Vielzahl von Konstellationen, in denen die eigene Stimme für das gewollte Stimmergebnis entscheidend, das Zünglein an der Waage sein kann.

In einer Parallelversammlung (Scheinversammlung) kann ein Versammlungsleiter nicht legitimiert werden. „Festgestellte Beschlussergebnisse“ sind nichtig.

2.3. Wir empfehlen in der Gesellschafterversammlung mit dem faktisch agierenden Versammlungsleiter anwesend zu bleiben, gewichtige Stimmen einzusetzen und gegebenenfalls anschließend Sachbeschlüsse der gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen.

Parallelfeststellungen durch zwei Versammlungsleiter in der rechtmäßigen Gesellschafterversammlung

Nehmen zwei Gesellschafter die Wahl zum Versammlungsleiter jeweils für sich in Anspruch und stellen auch jeweils für sich Beschlussergebnisse mit unterschiedlichem Inhalt fest, ist zu klären,

  • ob überhaupt ein Versammlungsleiter gewählt wurde und Feststellungskompetenz hatte,
  • gegebenenfalls sind unliebsame Sachbeschlüsse der gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen.

Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, August 2020

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