Vorweggenommene Erbfolge (siehe auch)

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht – Prognose und Folgen für die vorweggenommene Erbfolge

Am 12. und 13. Oktober 2026 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Erbschaftsteuer verhandelt. Die Entscheidung wird um den Jahreswechsel 2026/2027 beziehungsweise im Lauf des Jahres 2027 erwartet. Für Unternehmensnachfolgen und die vorweggenommene Erbfolge stellt sich damit die Frage, ob und wie lange auf das geltende Verschonungsregime vertraut werden kann.

Zwei Verfahren in Karlsruhe

Am 12. Oktober 2026 verhandelte der Erste Senat über die von Bayern eingeleitete abstrakte Normenkontrolle 1 BvF 1/23. Gegenstand sind insbesondere die Grundstücksbewertung, die Freibeträge und die Steuersätze nach § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG sowie die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 GG.

Am 13. Oktober 2026 folgte eine rund sechsstündige Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22. Sie betrifft einen Privaterben, der ein Wertpapierdepot und Grundbesitz geerbt und hierfür rund 47.000 EUR Erbschaftsteuer entrichtet hatte, während begünstigtes Betriebsvermögen bis zu 100 % von der Steuer verschont bleiben kann. Geprüft werden die §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a und 28a ErbStG in der Fassung von 2016 sowie § 203 BewG.

Prognose zum Urteil

Eine Verwerfung des Verschonungskonzepts insgesamt erscheint nach dem Verlauf der Verhandlung unwahrscheinlich. Hinweise auf eine Gesamtverfassungswidrigkeit des geltenden Regelungsmodells waren nicht erkennbar. Die Regelverschonung nach § 13a ErbStG wurde von namhaften Sachverständigen im Grundsatz als verfassungskonform eingeordnet.

Deutlich kritischer wurde die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beurteilt. Sie stellt im Kern auf die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers ab und gilt deshalb als gestaltungsanfällig. Naheliegend sind daher punktuelle Beanstandungen, verbunden mit einer Unvereinbarkeitserklärung, einer befristeten Fortgeltung des bisherigen Rechts und einem Nachbesserungsauftrag an den Gesetzgeber.

Diese Prognose entspricht der Linie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136). Damals hielt das Gericht die Verschonung des Betriebsvermögens im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar. Korrekturbedarf sah es jedoch dort, wo die Begünstigung über kleine und mittlere Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.

Mögliche Reformrichtungen

In der politischen und fachlichen Diskussion stehen unterschiedliche Reformmodelle. Erörtert wurden insbesondere eine langfristige Stundung der Steuer anstelle einer vollständigen Befreiung, eine stille Staatsbeteiligung sowie eine Flat Tax mit breiter Bemessungsgrundlage. Eine solche Flat Tax müsste nach den diskutierten Annahmen aufkommensneutral bei etwa 15 % liegen.

Kritisch beleuchtet wurden außerdem die erwerbsbezogene Grenze von 26 Mio. EUR und die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist daher mit einer politischen Reformdebatte zu rechnen. Die SPD hat hierzu ein Modell mit einem Unternehmensfreibetrag von 5 Mio. EUR vorgelegt.

Folgen für die vorweggenommene Erbfolge

Bis zur Verkündung gilt das geltende Recht unverändert fort; ein Verkündungstermin steht noch nicht fest. Für geplante Unternehmensübertragungen und sonstige Vermögensübertragungen besteht damit zunächst kein Anlass, die geltenden Verschonungsregelungen anders anzuwenden. Der Vertrauensschutz ist allerdings begrenzt.

Das Bundesverfassungsgericht hielt 2014 eine auf den Tag der Urteilsverkündung zurückwirkende Neuregelung gegen exzessive Gestaltungen für zulässig. Zugleich betonte es, dass sich über die Neuregelungsfrist hinaus kein Vertrauen auf den unveränderten Bestand des bisherigen Rechts bilden konnte. Für die vorweggenommene Erbfolge folgt daraus: Der Zeitpunkt einer Übertragung, ihre tatsächliche Durchführung und eine belastbare Dokumentation können für die steuerliche Beurteilung erhebliches Gewicht haben.

Handlungsempfehlungen

Für Unternehmer, Vermögensinhaber und ihre Berater bieten sich insbesondere folgende Prüfungen an:

Geplante Übertragungen zeitnah umsetzen und die maßgeblichen Entscheidungs- und Umsetzungsgründe nachvollziehbar dokumentieren.

Den Verwaltungsvermögenstest sowie die Lohnsummen- und Behaltensfristen für das übertragene Betriebsvermögen prüfen.

Die Voraussetzungen des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG, insbesondere Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen, rechtssicher sichern.

Rückforderungs-, Widerrufs- und Steuerklauseln in die Übertragungsverträge aufnehmen und auf ihre praktische Durchsetzbarkeit abstimmen.

Die geplante Gestaltung auf ihre Robustheit gegenüber einer möglichen, gegebenenfalls rückwirkenden Neuregelung prüfen und Alternativen vorbereiten.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 25. Oktober 2026 wieder und enthält eine Prognose zum weiteren Verfahren sowie zu möglichen Reformen. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Vor einer Vermögensübertragung sollten die persönlichen, familiären, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen individuell geprüft werden.

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