Vorweggenommene Erbfolge von Gesellschaftsanteilen

Für einen jeden Unternehmer ist es von großer Bedeutung, sich frühzeitig Gedanken um den Fortbestand seines Unternehmens zu machen. Dies gilt sowohl für Allein-Gesellschafter als auch Gesellschafter mit einer maßgeblichen Beteiligung. Um den Fortbestand zu sichern besteht allem voran die Option, die nächste Generation schon vor dem eigentlichen Erbfall in die Stellung des Gesellschafters einrücken zu lassen. Dies wiederum lässt sich abseits eines Verkaufs mittels Schenkung als vorweggenommene Erbfolge bewerkstelligen.

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Eigentümers/Gesellschafters, um die Erbfolge zu gestalten und steuerliche Vorteile nutzen zu können. So wie einzelne Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Immobilien, Autos, etc.) kann auch ein ganzes Unternehmen oder zumindest Anteile daran durch Schenkung übertragen werden. Grundsätzliche kommt jedwede Person (auch nicht verwandte Dritte) als Erwerber in Betracht, zumeist sind es natürlicherweise die Nachfahren bzw. nahe Angehörige des Schenkers.

Einbindung des Nachfolgers

Die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ermöglicht es, die beschenkte Person frühzeitig in die Unternehmensführung mit einzubinden und so die Kontinuität besagten Unternehmens zu wahren. Indem der Übergeber das Unternehmen bereits zu Lebzeiten an die Nachfolger überträgt, können diese frühzeitig Verantwortung übernehmen und sich mit den alltäglichen Abläufen und Herausforderungen vertraut machen. Dies ermöglicht eine reibungslose Übergabe und verringert das Risiko von Unterbrechungen im Geschäftsbetrieb.

Steuerliche Vorteile I vorweggenommene Erbfolge

Ein weiterer Vorteil der vorweggenommene Erbfolge liegt in der Möglichkeit, steuerliche Belastungen erheblich zu reduzieren. Durch die rechtzeitige Übertragung des Unternehmens können Erbschafts- und Schenkungssteuern im Idealfall vermieden oder zumindest minimiert werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn es sich um ein größeres Unternehmen handelt, welchem ein beträchtlicher Vermögenswert innewohnt. Durch eine rechtzeitige Planung können die steuerlichen Auswirkungen optimiert werden.

Allem voran sind hierbei die Freibeträge des § 16 ErbStG (500.000,- EUR für Ehegatten und Lebenspartner des Schenkers, 400.000,- EUR für dessen Kinder, etc.) als auch der „Verschonungsabschlag“ nach §§ 13a und 13b ErbStG von wesentlicher Bedeutung. Dieser Abschlag kann dazu führen, dass nur ein weitaus geringerer Teil des Betriebsvermögens tatsächlich besteuert wird, wodurch sich die Steuerlast insgesamt erheblich verringert. Der Verschonungsabschlag gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und kann von der Art des Unternehmens sowie der Fortführung des Betriebs durch den Erwerber abhängen.

Durchführung der Übergabe

Um eine vorweggenommene Erbfolge mit der Schenkung eines Unternehmens durchzuführen, sind verschiedene Schritte erforderlich und sorgfältig vorzubereiten; gerade in Anbetracht der gesellschaftsrechtlichen sowie steuerlichen Komplexität dieses Unterfangens. Zunächst sollte eine umfassende Planung erfolgen, bei der steuerliche, rechtliche und finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind. Hierzu ist es nahezu unumgänglich Fachexperten zu Rate zu ziehen, um die individuellen Gegebenheiten eingehend zu analysieren und die bestmögliche Lösung zu finden.

erbrechtliche Besonderheiten

In diesem Zusammenhang dürfen auch erbrechtliche Besonderheiten der vorweggenommene Erbfolge nicht vernachlässigt werden. Ist bspw. der Beschenkte nicht der einzige Abkömmling des Schenkers, so bestehen im Falle des Todes des Erblassers ggf. Pflichtteilsansprüche der übrigen Nachkommen (§§ 2325 ff. BGB). Da zumeist die Gesellschaftsbeteiligung den wesentlichen Teil des Vermögens des Erblassers ausmacht, würden die infolge nicht unerheblichen Zahlungspflichten des Beschenkten letztlich wiederum den Bestand der Gesellschaft gefährden. Dem ist mittels Verzichtserklärungen der übrigen Erben oder anderen (liquiditätswahrenden) Vereinbarungen vorzubeugen.

 Vertragliche Regelung

Des Weiteren ist es wichtig, die Übertragung des Unternehmensvermögens bei vorweggenommene Erbfolge rechtlich abzusichern. Dazu gehört die Erstellung eines Schenkungsvertrags, der die genauen Bedingungen der Übertragung festlegt. Hierbei sollten auch Regelungen zur weiteren Zusammenarbeit und Mitwirkung des Übergebers nach der Übertragung getroffen werden. So kann zu einen ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden, zum anderen kann sich der Übergeber bei Bedarf auch nach der Übertragung ein gewisses Mitbestimmungsrecht vorbehalten.

In diesem Zusammenhang ist auch an sog. Rückfallklauseln zu denken. Rückfallklauseln beschreiben einzelne Umstände, bei deren Eintreten die Schenkung an den Schenker „zurückfallen“ soll. Vielfach vereinbart wird hierbei die Insolvenz des Beschenkten oder dessen vorzeitiger Tod vor dem des Schenkers. So kann sich der Schenker in gewissem Umfang dagegen absichern, dass der Gesellschaftsanteil nicht quasi „ungewollt abhandenkommt“.

 Absicherung des Schenkers

Zuletzt ist auch die (Alters-)Absicherung des Übergebers ein wesentlicher Punkt. Dies kann beispielsweise durch die Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge oder anderer finanzieller Absicherungsmaßnahmen, bspw. der Bestellung eines Nießbrauchsrechts, erfolgen. Hiermit sichert sich der Schenker ein teils lebenslanges Nutzungsrecht an den Gesellschaftsanteilen und kann so bspw. noch fortlaufend Gewinne der Gesellschaft vereinnahmen. Um sich dieses Recht zu bewahren ist dann wiederum der Vertrag noch um Verfügungsbeschränkungen (zulasten des Beschenkten) und um eine Rückfallklausel im Falle eines Verstoßes hiergegen zu ergänzen.

Fazit

Im Ergebnis ist die Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das einem jeden Gesellschafter zu empfehlende Mittel, um seinen Nachlass noch zu Lebzeiten ordnungsgemäß zu regeln. Falls Sie Unterstützung oder Beratung zu diesem Thema benötigen, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung und hilft Ihnen dabei, die rechtlichen Aspekte eingehender zu verstehen und zu bewältigen.

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Frank Löffler
Frank LöfflerRechtsanwalt
Frank Löffler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und der Kanzleiinhaber.