Der Geschäftsführer einer GmbH haftet sowohl nach außen gegenüber Dritten als auch nach innen. Dabei haften die Geschäftsführer  nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern mit dem Gesellschaftsvermögen, sofern der Geschäftsführer seinen Pflichten als ordentlicher Geschäftsmann nachkommt. Eine Haftungsbeschränkung reduziert die existenziellen Risiken eines Unternehmers. Haftungsbeschränkt können sowohl Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) als auch Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) sein. Eine Haftungsbeschränkung oder eine Freistellung kann im Dienstvertrag vereinbart werden. Bei der Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ist ein Stammkapital notwendig. Im Gründungsstadium einer GmbH beispielsweise haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen. Sein Privatvermögen ist erst mit der Eintragung ins Handelsregister geschützt.