Gründliche Satzungsgestaltung bei Gesellschaftsgründung

Unsere Kanzlei legt großen Wert auf die gründliche Satzungsgestaltung bei der Gesellschaftsgründung einer GmbH. Eine hohe Satzungsqualität ist bei Notaren nur selten vorzufinden. Insbesondere ist zwischen schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen sowie echten und unechten Satzungsbestandteilen zu unterscheiden. Um eine Pattsituation in einer Zwei- Personen-GmbH zu vermeiden, sind besondere Satzungsbestandteile von sehr großer Bedeutung.

Satzungsautonomie als Vorteil

Ein besonderer Vorteil der GmbH im Vergleich zur Aktiengesellschaft bildet aus Sicht der Gesellschafter die nahezu uneingeschränkte Satzungsautonomie. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann grundsätzlich frei verhandelt und später angepasst werden, § 45 Abs. 1 GmbHG. Die besonderen Verhältnisse und Interessenlagen der Gesellschafter können sich mit wenigen Ausnahmen, wie den nachfolgenden in der Satzung wiederfinden:

  • Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 3 GmbHG
  • Form und Inhalt der Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 50 Abs. 1 und 2 GmbHG
  • Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51 a GmbHG
  • Auflösung der Gesellschaft gemäß § 61 GmbHG
  • Bestimmung der Liquidatoren durch das Gericht nach § 66 Abs. 2 GmbHG)

Es gilt in der Kapitalgesellschaft das Mehrheitsprinzip. Maßgeblich sind die Kapitalanteile.

Die GmbH kann Gewinne steuerschonend thesaurieren, also z.B. in Rücklagen einstellen und neu investieren.

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