GmbH-Geschäftsführer (CEO) stehen quasi mit einem Bein in der Haftung. Bei Pflichtverletzungen haften sie für jede Form der Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit reicht bereits aus. Wegen der sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast müssen nicht die Gesellschafter nachweisen, dass der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung konkret begangen hat. Es genügt, dass die Gesellschafter erklären, sie hätten den Verdacht, der Geschäftsführer könne pflichtwidrig gehandelt haben.

10 Regeln zur Haftungsvermeidung des GmbH-Geschäftsführers

Um sich dennoch einen Weg durch das Dickicht der Pflichten eines Geschäftsleiters zu bahnen, können die folgenden 10 Regeln zur Haftungsvermeidung des GmbH-Geschäftsführers helfen, die Haftungsrisiken zu reduzieren.

1. Gesetze einhalten

Es gilt immer, alle Gesetze einzuhalten. Darunter fallen zum Beispiel Kapitalerhaltungsvorschriften, ordnungsgemäße Buchführung, das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, wie auch Steuern und die rechtzeitige Anmeldung einer Insolvenz.

Außerdem hat die Geschäftsführung die Satzung, die Geschäftsordnung und seinen Anstellungsvertrag zu beachten.

Vor allem muss der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter folgen, sofern diese nicht offensichtlich rechtswidrig, nichtig oder kapitalerhaltungswidrig sind.

Ebenfalls zu beachten ist, dass Gesellschafter Weisungen im Tagesgeschäft abgeben können. Der GmbH-Geschäftsführer, der aufgrund einer Weisung der Gesellschafter handelt, haftet nicht für hieraus resultierende Schäden. Deshalb ist dringend zu empfehlen, Weisungen der Gesellschafter belastbar zu dokumentieren.

2. Anforderungen befolgen

Die Geschäftsführung hat insbesondere die an sie persönlich adressierten gesetzlichen Anforderungen einer Geschäftsleitung zu befolgen. Besonders haftungsrelevant sind:

Gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Geschäftsführer, die gegen dieses Verbot verstoßen, haften gegenüber der Gesellschaft in voller Höhe und mit Schadenersatzanspruch. Alle Leistungen an Gesellschafter sollten daher vor der Leistungserbringung sorgfältig geprüft werden, um die Haftung zu vermeiden.

Dem Geschäftsführer obliegt die Verpflichtung, Zahlungen an Gesellschafter zu unterlassen, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens führen, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 64 Satz 2 GmbHG angesprochenen Sorgfalt nicht erkennbar.

Wird die GmbH zahlungsunfähig oder gerät in Überschuldung, so hat die Geschäftsführung unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – einen Insolvenzantrag zu stellen. Tut er dies nicht, droht die Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Diese Haftung ist besonders gefährlich, weil die Geschäftsleitung grundsätzlich zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet ist, die ab Bestehen der Insolvenzantragspflicht geleistet werden. Ausgenommen sind nur solche Zahlungen, die “mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar” sind.

Bei Kapitalmaßnahmen und dem Erwerb eigener Anteile treffen der CEO erhebliche eigene Pflichten. Im Rahmen von Kapitalerhöhungen muss die Geschäftsführung gegenüber dem Handelsregister bestätigen, dass das Geld “zur freien Verfügung” der Gesellschaft steht. Der Erwerb eigener Anteile ist nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs hinreichend freie Mittel zur Verfügung hat. Verletzt der CEO die genannten Pflichten, so haftet er persönlich.

Die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist strafbar. Dies gilt insbesondere auch bei “freien Mitarbeitern”, wenn es sich insoweit in Wirklichkeit um Arbeitnehmer handelt.

Haftung bei Steuerverbindlichkeiten

Der Geschäftsführer haftet persönlich für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft, sofern Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Geschäftsführer kann danach in der Krise die Haftung vermeiden, indem er die vorhandenen Mittel bezogen auf den steuerlichen Haftungszeitraum in etwa gleichmäßiger Weise zur Befriedigung des Finanzamts und der übrigen Gläubiger einsetzt.

3. Organisieren und kontrollieren

Der Geschäftsführer hat das Unternehmen der Gesellschaft ordnungsgemäß zu organisieren und zu kontrollieren. Grundsätzlich ist der Geschäftsführung für alles zuständig und haftet für alles. Der Aufbau und die Durchsetzung einer plausiblen und auf die Vermeidung typischer Risiken der Gesellschaft angelegten Organisation gehört zu den wichtigsten Grundpflichten des Geschäftsführers.

Aus diesem Grund hat der CEO u.a. organisatorisch sicherzustellen, dass die Produkte seiner Firma den erforderlichen Sicherheitsstandards genügen. Wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass sie dies nicht tun, so muss er dem nachgehen und dies unterbinden, ansonsten haftet er. Es besteht die Pflicht zur Einrichtung eines Risikoüberwachungssystems sinnvollerweise im Zusammenhang mit der laufenden Pflicht der Geschäftsführung zur Überwachung der wirtschaftlichen und finanziellen Position der Gesellschaft, auch um zur Entscheidungsvorbereitung auf entsprechende Informationen zugreifen zu können.

4. Sorgfältige Entscheidungen

Der GmbH-Geschäftsführer hat geschäftliche und unternehmerische Entscheidungen sorgfältig vorzubereiten und ausreichende Informationen als Entscheidungsgrundlage einzuholen. Die umfassende informationelle Vorbereitung und die Annahme, zum Wohl des Unternehmens zu handeln, ist zentrale Voraussetzung für die beschränkte Kontrolle der Geschäftsleitertätigkeiten bei unternehmerischen Entscheidungen. Der CEO muss in der konkreten Situation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen.

5. Haftungsfreier Ermessensspielraum

GmbH-Geschäftsführern steht bei unternehmerischen Entscheidungen ein haftungsfreier Ermessensspielraum zu (Business Judgement Rule). Ein gewisses Risiko kann ein Geschäftsführer immer eingehen. Schlägt ein Geschäft fehl und wird die Gesellschaft hierdurch geschädigt, haftet der Geschäftsführer nicht, wenn er sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Der Geschäftsführer hat aber übergroße Risiken zu vermeiden. Solche Risiken liegen vor, wenn die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist, also wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen.

Um sich abzusichern, sollte die Geschäftsführung insbesondere vor riskanten Entscheidungen ausreichend informieren und dies dokumentieren. Denn sollte es einmal auf die Frage ankommen, ob die Ermessensausübung fehlerhaft war oder nicht, ist die Frage entscheidend, ob sich der CEO zum maßgeblichen Zeitpunkt ausreichend informiert hatte. Hierfür trägt allein der Geschäftsführer die Beweislast. Besser ist noch, eine Gesellschafterversammlung zu dem riskanten Geschäft einzuberufen, um einen gemeinsamen Beschluss zu fassen.

6. Wirtschaftliche Lage beobachten

Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens regelmäßig zu beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung zum Beispiel durch Aufstellung einer Zwischenbilanz einen Überblick über den Vermögensstand der Gesellschaft zu verschaffen. Kann der Geschäftsführer dies selbst nicht erledigen, so hat er einen Sachverständigen zu beauftragen. Er muss also im Krisenfall besonders wachsam sein.

7. Auf Entlastung achten

Meistens wird in der ordentlichen Gesellschafterversammlung auch der CEO entlastet. Diese Entlastung bedeutet nicht nur einen Ausspruch von Vertrauen in zukünftiges Handeln des CEOs, sondern auch den Verzicht auf Schadenersatzansprüche, soweit diese zum Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung erkannt werden oder aber hätten erkannt werden können. Diese Entlastung ist für den CEO von großer Bedeutung, weil nach einer entsprechenden Entlastung die Gesellschafter keinen Schadenersatz mehr für die Fälle einklagen können.

8. Leichte Fahrlässigkeit ausschließen

Die Haftung des Geschäftsführers für Vorsatz kann nicht eingeschränkt werden, jedoch die Haftung für (einfache) Fahrlässigkeit. Bei der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist dies umstritten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sollte im Anstellungsvertrag ganz ausgeschlossen werden.

9. Haftpflichtversicherung abschließen

Der CEO sollte eine “D&O” also “Directors and Officers”-Haftpflichtversicherung abschließen. Dabei werden die Vermögensschäden der Gesellschaft wie auch die Anwaltskosten zur Anspruchsabwehr bis zu einem zu vereinbarenden Höchstbetrag ersetzt. Damit werden Haftungsansprüche gegen den CEO ersetzt, was nicht nur für den CEO hilfreich ist, sondern regelmäßig auch für die Gesellschaft, weil die Ersatzansprüche häufig über das Vermögen eines CEOs hinausgehen.

10. Interessenkonflikte vermeiden

Die Geschäftsleitung ist dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet und schuldet der Gesellschaft Treue. Interessenkonflikte, zum Beispiel wenn ein Geschäftspartner an der Gesellschaft beteiligt ist, sind den Gesellschaftern offenzulegen. Die Geschäftsführung sollte sich in solchen Fällen auf beiden Seiten des Geschäfts zurückziehen und andere Personen den Auftrag verhandeln lassen.

Ebenso darf der Geschäftsführer der Gesellschaft keinen Wettbewerb machen und erst recht keine Geschäftschancen der Gesellschaft an sich ziehen.

Haftung des Geschäftsführers

Sollte die Haftung im Raum stehen, so ist zu unterscheiden zwischen:

Tipp: Wir sammeln auf unserer Rechtsprechungseite die wesentlichen Entscheidungen zu Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und  zur Geschäftsführerhaftung. Dort finden Sie katalogisierte Urteile zum Geschäftsführer und zur Geschäftsführerhaftung.

Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, 2020

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