Ein Geschäftsführer steht für sein Handeln in der Haftung. Eine Haftung tritt bei schädigenden Handlungen des Geschäftsführers ein, die er verschuldet hat. Eine vorsätzliche bzw. fahrlässige Handlung geht dem Verschulden voraus. Vorsätzlichkeit besteht, wenn der Geschäftsführer den Handlungsausgang bereits kennt und dennoch seine Pflichten als ordentlicher Geschäftsmann verletzt. Lässt der Geschäftsführer seine notwendige Sorgfalt in hohem Maße außer Acht, begeht er grobe Fahrlässigkeit. Mittlere Fahrlässigkeit besteht, wenn die Handlungen bzw. Entscheidungen des Geschäftsführers voraussehbar bzw. vermeidbar gewesen wären. Bei einer leichten Fahrlässigkeit begeht der Geschäftsführer aus Versehen einen Fehler. Fahrlässiges Handeln mündet in Schadensersatzansprüche.