Ab dem 01.08.2022 ist die digitale GmbH- Gründung zulässig. Digitale GmbH-Gründungen können also vollständig online durchgeführt werden. GmbH-Gründer müssen nicht mehr persönlich beim Notar erscheinen. Ab dem dem 01.08.2022 wird § 2 GmbHG um einen Abs. 3 ergänzt.

Allgemeines zur digitalen GmbH-Gründung

Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages kann ab dem 01.08.2022 nur bei Gründung ohne Sacheinlagen, also bei einer Bargründung, mittels Videokommunikation erfolgen. Sachgründungen (auch gemischte Bar- und Sachgründung oder Mischeinlage) sind aufgrund der erhöhten Komplexität zunächst ausgeschlossen. Ab dem 01.08.2023 soll das Onlineverfahren auf Sachgründungen erstreckt werden, sofern andere Formvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Ablauf der Online-Beurkundung

Mit der Erweiterung auf die Onlinebeurkundung wird auch das Beurkundungsgesetz zum 01.08.2022 angepasst und um die §§ 16a bis 16e BeurkG ergänzt. Die §§ 16a bis 16e BeurkG machen zum Ablauf der Online-Beurkundung besondere Vorgaben.

Videokommunikationssystem bei digitaler GmbH-Gründung

Nach § 16a Abs. 1 BeurkG n.F. kann die Onlinebeurkundung nur mittels des von der Bundesnotarkammer betriebenen Videokommunikationssystems erfolgen. Eine online Beurkundung über private Dienste Dritter ist nicht zugelassen.

Identifizierung der Gründer der GmbH

Als Identifizierungsmittel zugelassen sind gemäß § 16 c Nr. 1 BeurkG n.F. zunächst deutsche Personalausweise/Aufenthaltstitel mit eID-Funktion sowie deutsche eID-Karten.

Die Identifizierung erfolgt zweigleisig:

– Auslesen und der Übermittlung von Ausweisdaten (Vorname, Familienname, Tag der Geburt und das Lichtbild) an den Notar. Das Auslesen der eID und des Lichtbilds soll über ein Smartphone mittels einer von der Bundesnotarkammer kostenfrei zur Verfügung gestellten App erfolgen.

– Visueller Abgleich durch den Notar im Rahmen der Videokonferenz.

Elektronische Niederschrift bei Online-Beurkundung

Nach § 16b Abs. 1 S. 1 BeurkG n.F. muss über die Online-Beurkundung eine elektronische Niederschrift – also ein elektronisches Dokument (§ 16b Abs. 2 BeurkG n.F.) – errichtet werden. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen nach § 16b Abs. 3 S. 3 BeurkG n.F. die Namen der Personen wiedergegeben werden, die die Niederschrift qualifiziert elektronisch signieren.

Verlesen der electronischen Niederschrift

Die Niederschrift ist vom Notar zu verlesen, was sich allgemein weiterhin aus § 13 BeurkG ergibt.

Übermittlung des Entwurfs der elektronischen Niederschrift an Gründer zur Durchsicht

Entsprechend § 13 Abs. 1 S. 4 BeurkG sieht § 16b Abs. 5 BeurkG n.F. vor, dass die elektronische Niederschrift den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch elektronisch zur Durchsicht übermittelt werden soll. Wie in der Präsenzbeurkundung soll so den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, genau zu prüfen, welches Dokument Gegenstand ihrer Genehmigung und der von ihnen anzubringenden Signatur sein wird.

Unterzeichnen der elektronischen Niederschrift mittels qualifizierter elektronischer Signatur

Abschließend wird das elektronische Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur von allen Beteiligten und dem Notar unterzeichnet (§ 16b Abs. 4 S. 1 BeurkG n.F.). Digital unterschreiben müssen alle, die auch im Präsenztermin unterschreiben müssten, also etwa auch Dolmetscher, Zeugen oder Verständigungspersonen oder ein zweiter hinzugezogener Notar. Der Notar wird mittels seiner Signaturkarte signieren. Die Signatur der Beteiligten soll über ein Smartphone mittels einer von der Bundesnotarkammer kostenfrei zur Verfügung gestellten App erfolgen.

Gesetzestexte und Mustertexte für die digitale GmbH-Gründung

§ 2 GmbHG n.F.

(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat.

Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden.

Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.

Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.

Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.

(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.

(3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages kann im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.

In diesem Fall genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter.

Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete Niederschrift aufgenommen werden.

Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden.

Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Abs. 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen.

Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.

§§ 16a bis 16e BeurkG

§ 16a BeurkG – Zulässigkeit

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen ist.

(2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat.

§§ 16b BeurkG – Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis § 16e nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet.

(3) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.

(4) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die Beteiligten sollen die Signaturen selbst erzeugen. Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

(5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.

§ 16cFeststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation

Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:

1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eIDKarteGesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das

a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und

b) dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht. Das dem Notar nach Satz 1 zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des Inhabers nebst Vornamen, Familiennamen und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich.

§ 16d – Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften

Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.

§ 16e – Gemischte Beurkundung

(1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll in der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden.

(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.

Musterprotokoll bei Videokommunikation

Anlage 2 zum GmbH-Gesetz (zu § 2 Absatz 3)


Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation

UR. Nr. …………
Heute, den …… ……………. …… ….. …………….. …… ………. ,

erschien mittels Videokommunikation vor mir, . . . ……….. …… ….. ………… ….. …… ………. ,
Notar/in mit dem Amtssitz in …………. …… ….. …………….. …… ….. ….. ,

Herr/Frau
. . …………………. …… ……………. …… …………………. ……
. . …………………. …… ……………. …… …………………. ….

1. Der/Die Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Absatz 3 GmbHG mittels einer Beurkundung im Wege der Videokommunikation nach den §§ 16a ff. BeurkG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma …… ……… ………
….. ……… ………….. ……… ….. ……… ………….. ………
mit dem Sitz in ………… ……… ….. ……… ………….. ……. .

2. Gegenstand des Unternehmens ist …… ………….. ……… ….. . . .

3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt …… ………….. ……. € (i. W. …….. ………….. …… Euro) und wird vollständig von:

Herrn/Frau1) …….. ……… ….. ……… ………….. ……… … (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen.

Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald
die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt
.

4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird/ Zu den Geschäftsführern der Gesellschaft werden

Herr/Frau …. ….. ……… ….. ……… ………….. ……… ….. ……… ………….. …….. ,

geboren am . ….. ……… …….. , wohnhaft in ……… ….. ………
….. ……… ………….. ……… ….. ……… …………. ,

Herr/Frau …. ….. ……… ….. ……… ………….. ……… ….. ……… ………….. …….. ,

geboren am . ….. ……… …….. , wohnhaft in ……… ….. ……… ….. ……… ………….. ……… ….. ……… ………….

bestellt.

Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen
Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.

5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 600 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.

6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.

7. Der/Die Erschienene4) wurden vom Notar/von der Notarin4) insbesondere auf Folgendes hingewiesen: . . ….. ……… ………….. ……… ………

Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation

UR. Nr. …………
Heute, den …… ……………. …… ….. …………….. …… ………. ,

erschienen mittels Videokommunikation vor mir, . . . ……….. …… ….. ………… ….. …… ………. ,

Notar/in mit dem Amtssitz in

…………. …… ….. …………….. ….. …………….. …… ….. ….. ,

Herr/Frau 1)

. . …………………. …… ……………. …… …………………. ……

. . …………………. …… ……………. …… …………………. …. 2)
,

Herr/Frau 1)

. . …………………. …… ……………. …… …………………. ……

. . …………………. …… ……………. …… …………………. …. 2)
,

Herr/Frau 1)

. . …………………. …… ……………. …… …………………. ……

. . …………………. …… ……………. …… …………………. …. 2)
.

1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Absatz 3 GmbHG durch Beurkundung des Gesellschaftsvertrages mittels Videokommunikation nach den §§ 16a ff. BeurkG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma …… ……… ………
….. ……… ………….. ……… ….. ……… ………….. ………
mit dem Sitz in ………… ……… ….. ……… ………….. ……. .

2. Gegenstand des Unternehmens ist …… ………….. ……… ….. . . .

3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt …… ………….. ……. € (i. W. …….. ………….. …… Euro) und wird wie folgt übernommen:

Herr/Frau ) …….. ……… ….. ……… ………….. ……… … übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von …. . . € (i. W. … ………. ……… ….. ……… . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

Herr/Frau) …….. ……… ….. ……… ………….. ……… … übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von …. . . € (i. W. … ………. ……… ….. ……… . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

Herr/Frau) …….. ……… ….. ……… ………….. ……… … übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von …. . . € (i. W. … ………. ……… ….. ……… . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.

4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird/ Zu den Geschäftsführern der Gesellschaft werden

Herr/Frau …. ….. ……… ….. ……… ………….. ……… ….. ……… ………….. …….. ,

geboren am ….. ……… …….. , wohnhaft in ……… ….. ……… ….. ……… ………….. ……… ….. ……… …………. ,

Herr/Frau …. ….. ……… ….. ……… ………….. ……… ….. ……… ………….. …….. ,

geboren am ….. ……… …….. , wohnhaft in ……… ….. ……… ….. ……… ………….. ……… ….. ……… …………. bestellt.

Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen
Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.

5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 600 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.

7. Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin 3) insbesondere auf Folgendes hingewiesen: . . ….. ……… ………….. ……… …..

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Mehmet Akif Göçer
Mehmet Akif GöçerRechtsanwalt
Mehmet Akif Göçer ist angestellter Rechtsanwalt und mit dem Schwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht betraut.