Auch die Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) können ihre internen Abläufe mit dem Ziel vereinfachen, ihre Organe (Generalversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand) vor Ansteckungen mit COVID-19 zu schützen.
Einberufung der Generalversammlung
Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) kann die Einberufung im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen. Die Regelungen zur Einberufung der Generalversammlung in der Satzung der Genossenschaft müssen nicht beachtet, von § 46 Abs. 1 Satz 1 GenG kann abgewichen werden.
Beschlüsse der Mitglieder der Genossenschaft
§ 43 Abs. 7 Satz 1 GenG verlangt für schriftlich oder in elektronischer Form gefasste Beschlüsse der Mitglieder eine Legitimation in der Satzung. Nach § 3 Abs. 1 COVID-19-Gesetz sind schriftlich oder elektronisch gefasste Beschlüsse der Mitglieder auch möglich, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist.
Der Vorstand muss der Niederschrift gemäß § 47 GenG ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beigefügen. Die Art der Stimmabgabe ist bei jedem Mitglied im Verzeichnis zu vermerken. Treten technische Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung auf, können Beschlüsse aus diesem Grund nur angegriffen werden, der Genossenschaft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Störung vorzuwerfen ist.
Feststellung des Jahresabschlusses durch Aufsichtsrat
Nach § 3 Abs. 3 COVID-19-Gesetz kann der Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen. Einer Generalversammlung bedarf es dafür nicht. § 48 Abs. 1 GenG muss also nicht beachtet werden.
Beendigung des Mitgliedsverhältnisses, Auseinanderguthaben
Nach § 3 Abs. 4 COVID-19-Gesetz kann der Vorstand der Genossenschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten. Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluss für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss ergibt. Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresüberschuss nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in Gewinnrücklagen einzustellen sind. Außerdem darf der Abschlag nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen (vgl. § 59 Abs. 2 AktG).
Kontinuität im Amt des Vorstands und Aufsichtsrats
Nach § 3 Abs. 5 COVID-19-Gesetz bleibt ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen.
Umlaufverfahren bei Sitzungen des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats
Nach § 3 Abs. 6 COVID-19-Gesetz können Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
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