Schuldner, deren Ausgaben höher als die Einnahmen sind, gelten als zahlungsunfähig bzw. insolvent. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft steht im Zuge der Schutzgesetze in der Pflicht, einen Insolvenzantrag bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu stellen. Stellt er diesen Antrag nicht, haftet er persönlich dafür.