Die Geschäftsführerhaftung während einer vorinsolvenzlichen Sanierung bzw. Restrukturierung eines Unternehmens ist komplex. Zur Vermeidung von Haftungsgefahren sind auch die Regelungen über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Coronazeiten im Auge zu behalten.

Der Geschäftsleiter prüft pflichtgenmäß zu jeder Zeit, ob das Unternehmen insolvenzreif ist. Liegt eine Insolvenzreife vor, ist im 2. Schritt festzustellen, ob die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsleiters nach § 1 COVInsAG ausgesetzt ist.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Aussetzung vom 1. März 2020 bis 30.September 2020

Die Insolvenzantragspflicht wurde erstmals vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 nach § 1 COVInsAG für Gesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter (im wesentlichen Kapitalgesellschaften) ausgesetzt.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt für

  • die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nach § 17 InsO und
  • die Überschuldung der Gesellschaft nach § 19 InsO.

Achtung, wenn Insolvenzreife nicht auf COVID-19-Pandemie beruht!

War der Eintritt der Insolvenzreife

  • nicht Folge der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus oder
  • bestanden im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 keine Aussichten, eine bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit (nicht drohende Zahlungsunfähigkeit) oder die Überschuldung zu beseitigen,

war die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt. Die Prüfung einer Überschuldung, insbesondere der Fortführungsprognose ist in Corona-Zeiten mit großen Problemen verbunden.

Aber Vermutung bei Zahlungsfähigkeit am 31.Dezember 2019!

War das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wurde und wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhte und Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Wegen der Verjährungsregelungen zur Insolvenzverschleppungshaftung genießen die bereits abgelaufenen Aussetzungstatbestände weiter Bedeutung.

Stellt der Insolvenzverwalter in 2021 zum Beispiel fest, dass das Unternehmen schon vor dem 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig oder überschuldet war, war der Geschäftsführer nicht von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht befreit. Er haftet wegen Insolvenzverschleppung seit Eintritt der Insolvenzreife, also seit vor dem 1. Januar 2020.

Aussetzung vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020

Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 war allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung ausgesetzt.

Statistisch sind ca. 3% der Unternehmen nur überschuldet, nicht gleichzeitig zahlungsunfähig. Deshalb war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung eine Mogelpackung. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endete praktisch am 30. September 2020.

War das Unternehmen am 1. Oktober 2020 zahlungsunfähig, war der Geschäftsführer verpflichtet, fristgemäß Insolvenzantrag zu stellen. Bei einem Verstoß haftet der Geschäftsführer innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Aussetzung vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021

Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsführer nur der Unternehmen ausgesetzt,

  • die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.
  • War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht greift nicht, wenn

  • offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder
  • die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Die Haftungsgefahren für den Geschäftsführer sind in dieser Zeit enorm.

Der Geschäftsführer muss also sehr sorgfältig prüfen,

  • ob das Unternehmen einen Antrag auf die Gewährung staatlicher, finanzieller Hilfeleistungen (1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021),
  • wenn nein, ob eine solche Antragstellung noch möglich ist, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht in der Lage war, die Antragsvoraussetzungen zu organisieren,
  • ob das Unternehmen überhaupt eine berechtigte Chance hat, staatliche Hilfeleistungen nach den Corona-Programmen zu erhalten und
  • ob mit der Hilfeleistung die eingetretene Insolvenzreife beseitigt werden kann.

Andernfalls ist der Geschäftsführer nicht von der Insolvenzantragspflicht befreit. Er haftet wegen Insolvenzverschleppung.

Keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (Zusammenfassung)

Die Insolvenzantragspflicht ist nicht ausgesetzt, wenn

  • die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit) nicht auf COVID-19-Pandemie beruht (s.o),
  • keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, (anders wenn
    • Voraussetzungen für Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind,
    • Finanzplanung vorhanden ist,
    • Finanzplanung über Aussetzungszeitraum hinaus reicht und plausibel ist,
    • wobei Corona-Hilfen berücksichtigt werden dürfen).

Die Insolvenzantragspflicht kann bei Überschuldung ausgesetzt sein, wenn durch Beseitigung der Zahlungsunfähikeit eine positive Fortführungsprognose bejaht werden kann.

Die Vermutungsregelung in § 1 Abs. 1 COVInsAG, nach der das Unternehmen wegen der COVID-19-Pandemie in die Krise geriet, wenn es am 31. Dezember 2019 zahlungsfähig war, ist vom Insolvenzverwalter widerleglich. Den Insolvenzverwalter trifft die Darlegungs- und Beweislast, wobei sehr hohe Anforderungen daran zu stellen sind.

Insolvenzeröffnungsgründe und Insolvenzantragspflicht

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn das Unternhemen seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 InsO.

Das Unternehmen droht zahlungsunfähig zu werden, wenn es voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen, § 18 InsO.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, § 19 InsO.

Insolvenzgründe sind auf einer Nachbarseite beschrieben. Rechtsprechung zur Insolvenzhaftung des Geschäftsführers finden Sie hier.

Liegt Zahlungsunfähigkeit beim Unternehmen oder dessen Überschuldung vor, spricht man von einer sog. Insolvenzreife.

Für ein insolvenzreifes Unternehmen ist mit ganz wenigen Ausnahmen nach dem StaRUG zwingend Insolvenzantrag zu stellen.

Thüringen, Februar 2021

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Mehmet Akif Göçer
Mehmet Akif GöçerRechtsanwalt
Mehmet Akif Göçer ist angestellter Rechtsanwalt und mit dem Schwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht betraut.

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