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Die Haftung der Geschäftsleiter nach StaRUG

Der Geschäftsleiter (z.B. Geschäftsführer oder Vorstand) genießt ein hohes Ansehen. Die Stellung des Geschäftsführers oder des Vorstands ist begehrt. Vielfältige Pflichten des Geschäftsleiters sind ebenso wie seine potentielle Haftung die Gegenleistung für das hohe Ansehen.
Für den Geschäftsleiter kann es  „unangenehm“ werden, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt, vor allem in der Krise oder im Konfliktfall im Unternehmen. Insbesondere wenn sich keiner mehr an mündliche Absprachen erinnert oder die Absprachen aus Rechtsgründen plötzlich nicht mehr zählen, wird es für den Geschäftsleiter eng. Sind dem Geschäftsleiter seine Pflichten nicht bekannt, kann seine Organstellung tragisch enden.

Die Haftung der Geschäftsleiter ist auch ohne das neue StaRUG vielfältig. Zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsregelungen berühren die Geschäftsführung des Geschäftsleiters beinahe täglich. Landläufig heißt es: Ein Geschäftsführer stehe ja mit einem Bein im Gefängnis.

Die Pflichten und damit auch die Haftungsgefahren sind für den Geschäftsleiter mit dem StaRUG erweitert worden.

Die Verpflichtungen aus § 1 StaRUG treffen den Geschäftsführer/Vorstand an der Schwelle zum Eintritt in die drohende Zahlungsunfähigkeit des gefährdeten Unternehmens. Die Geschäftsleiter haben mit dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu überlegen, ob sie

  • entweder einen Insolvenzantrag nach § 18 Abs. 2 InsO stellen
  • oder sich den (haftungserweiternden) Regelungen des StaRUG unterwerfen.

Andere Möglichkeiten haben die Geschäftsleiter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Rückt das gefährdete Unternehmen der Zahlungsunfähigkeit näher oder verschärft sich allgemein die Krise, verkleinert sich der Handlungsspielraum des Geschäftsleiters. Seine Haftung steigt. Der Geschäftsleiter ist im Rahmen seiner Vermögensbetreuungspflicht zum vorausschauenden, langsam aber stetig steigenden gläubigerfreundlichen Handeln verpflichtet. Der damit verbundene Gläubigerschutz dient dem Erhalt des Vermögens bzw. der Existenz des Krisenunternehmens.

Der gegen diese Krisenvorsorge verstoßende Geschäftsleiter muss mit einer erweiterten Haftung rechnen.

Bisherige Haftung der Organe des Unternehmens

Die Geschäftsführer und Vorstände haben sich bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Geschäftsführungsaufgaben innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Grenzen zu bewegen. Hierbei wird ihnen ein so genanntes unternehmerisches Ermessen zugestanden. Der Geschäftsleitung ist ein Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit nicht möglich ist.

Eine Haftung des Geschäftsführers oder des Vorstands für seine unternehmerische Entscheidung kommt somit in Betracht, wenn er die Grenzen für,

  • verantwortungsvolles,
  • am Unternehmenswohl orientiertes und
  • auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen

beruhendes Handeln deutlich überzieht.

Der Geschäftsführer einer GmbH

muss umfangreiche

  • Legalitätspflichten,
  • Sorgfaltspflichten,
  • Treuepflichten und
  • Loyalitätspflichten

einhalten, um seine Haftung zu vermeiden.

Er hat nach § 43 Abs. 1 GmbHG in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Den Vorstand einer Aktiengesellschaft

treffen die gleichen Pflichten wie den Geschäftsführer einer GmbH, § 93 Abs. 1 AktG. Auch ihm droht andernfalls die Haftung.

Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

hat der Vorstand auch in der Unternehmenskrise Pflichten zur Informationsbeschaffung, zur qualifizierten Beratung und Kontrollpflichten.

„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

Die Geschäftsleiter

haben haftungsvermeidend

  • ihre Compliance-Standards zu beachten und
  • sich am Wohl des Unternehmens zu orientieren.

Aufsichtsräte oder Beiräte

haben § 116 AktG ernst zu nehmen, welcher auf Haftungsnormen wie § 93 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3-6 AktG und § 15b InsO verweist.

„Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß.“

Verweise in § 278 Abs. 3 AktG (KGaA), § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbstG (mitbestimmter Aufsichtsrat), § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG (1/3 Aufsichtsrat von Arbeitnehmenr zu besetzen) etc. haben die Aufsichtsorgane ebenso zu beachten.

Haftung des Geschäftsleiters nach StaRUG

Krise des Unternehmens

Ausgangspunkt aller Verpflichtungen des Geschäftsleiters nach dem StaRUG ist eine Krise im Unternehmen. Eine Krise im Unternehmen kann

  • betriebswirtschaftlich (Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens),
  • insolvenzrechtlich (Eintritt der Insolvenzreife) oder
  • strafrechtlich (Eintritt der Insolvenzreife und kriminalistische Beweisanzeichen)

definiert werden.

Der typische Krisenverlauf nach IDW S6 ist gekennzeichnet durch

  • eine Stakeholderkrise
    • Lähmung in der Unternehmensführung,
    • „innere“ Abkehr der Gesellschafter,
    • „innere“ Kündigung der Belegschaft
  • eine Strategiekrise
    • Erfolgspotentiale aufgebraucht,
    • keine neuen Erfolgspotentiale geschaffen
  • eine Produkt- und Absatzkrise
    • starker Nachfragerückgang
  • eine Erfolgs- und Ertragskrise
    • Verluste zehren Eigenkapital auf,
    • Überschuldung droht
  • Liquiditätskrise
    • Zahlungsunfähigkeit droht
  • Insolvenzreife
    • Überschuldung,
    • Zahlungsunfähigkeit.

Den Geschäftsleitern steht auch im Rahmen des StaRUG nach wie vor ein – nun aber reduzierter – unternehmerischer Ermessenspielraum zu.

Insolvenzverursachungshaftung

Krisenfrüherkennung

Der Geschäftsleiter ist verpflichtet, in seinem Unternehmen belastbare Vorkehrungen zur Krisenfrüherkennung sicherzustellen. Ihn trifft eine Krisenfrüherkennungs- und -beobachtungspflicht.

Stellt der Geschäftsleiter eine Krise welcher Art auch immer fest, hat er geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dazu dient ein zuvor installiertes Krisenmanagement.

Diese Pflichten treffen den Geschäftsleiter auch nach StaRUG von den Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach Teil 2 des StaRUG.

Siehe auch § 1 Abs. 1 StaRUG

„(1)Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.“

und § 91 Abs 2 AktG

„(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“

Eine Übersicht der Instrumente der Krisenfrüherkennung sind nach § 101 StaRUG unter www.bmjv.bund.de einsehbar.

Das Krisenfrüherkennungssystem kann aufgebaut werden nach

  • der Identifikation möglicher Risiken
    • extern (z.B. Marktbedingungen),
    • intern (Unternehmensorganisation),
  • Benennung der möglichen Indikatoren,
  • Bewertung der Risiken,
  • Bestimmung der verantwortlichen Personen,
  • Festlegung des Informationsflusses,
  • Skizzierung möglicher Gegenmaßnahmen und
  • Kontrolle und Überwachung.

Klarstellung:

Über das „Ob“ der jederzeitigen Krisenbeobachtungs- und Krisenmaßnahmepflicht durch den Geschäftsleiter besteht keinerlei Handlungsermessen, allenfalls über das „wie“ der Instrumente der Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagements.

Krisenmanagement

Diese Sanierungspflicht ergibt sich aus

Auch muss an die Herabsetzung der Geschäftsleiterbezüge nach § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG gedacht werden.

„(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen.“

Der Geschäftsleiter hat das Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsgebot zu beachten, vgl. §§ 7, 9a, 19, 30f, 49 Abs.3, 55ff GmbHG, §§ 27, 31ff, 92 AktG. Der Geschäftsleiter darf die Einforderung des Stamm- bzw. Grundkapital nicht verjähren lassen.

Der Geschäftsleiter steht für die Vollständigkeit und  Vollwertigkeit der Sacheinlage des Gesellschafters und die Überwachung der Bonität des Gesellschafters bei offenen Einlagen ein, §§ 9a, 19 Abs. 4 und 5, 30 Abs. 1 Satz 2, 82 GmbHG, §§ 27, 31ff AktG ein.

Verstößt der Geschäftsleiter gegen seine Pflichten nach Teil 1 StaRUG, ist eine Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverursachung denkbar. Dies gilt für den Fall, dass das Unternehmen durch eine rechtzeitige vorinsolvenzliche Sanierung nach dem StaRUG vor einem Insolvenzverfahren hätte bewahrt werden können.

Existenzvernichtungshaftung

Hilft der Geschäftsleiter dem Gesellschafter bei einem sog. existenzvernichteten Eingriff in das Vermögen des Unternehmens, haftet er, §§ 826, 830 BGB.

Außerdem trifft den Geschäftsleiter eine Ersatzpflicht für verbotene Zahlungen an den Gesellschafter nach § 15b Abs. 5 InsO.

Unterlassen einer Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals bzw. Grundkapitals

Der Geschäftsleiter ist verpflichtet, mit dem Verlust der Hälfte des Stammkapitals bzw. des Grundkapitals eine entsprechende Gesellschafterversammlung einzuberufen, § 49 Abs. 3 GmbHG, § 92 AktG. Den Gesellschaftern bzw. Aktionären soll auf diese Weise eine Möglichkeit eröffnet werden, die Insolvenz des Unternehmens durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

Sanierungs- bzw. Restrukturierungsverschleppungshaftung

Pflichten bei Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO

Definition der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit tritt nach § 18 Abs. Abs. 2 InsO ein, wenn das Unternehmen innerhalb eines Prognosezeitraums von 24 Monaten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In die Prognose sind fällige Altverbindlichkeiten und neu entstehende, innerhalb der 24 Monate fällige Verbindlichkeiten einzubeziehen.

Beispiel: Ein Hotel zahlte für die Monate April, Mai, Juni, November und Dezember 2020 die fällige Miete nicht.  Das Hotelunternehmen muss im Januar 2021 prognostizieren, ob es bis einschließlich Januar 2023 in der Lage sein wird, die fälligen Miet-Altverbindlichkeiten (5 Monatsmieten aus 2020) und die fälligen Miet-Neuverbindlichkeiten (24 Monatsmieten bis Januar 2023) zu begleichen.

In diesem Beispiel wurde die Prognoseberechnung zum besseren Verständnis sehr stark vereinfacht. Das Unternehmen hat selbstverständlich außnahmslos alle fälligen Altverbindlichkeiten und außnahmslos alle prognostizierten, überwiegend wahrscheinlich fälligen Neuverbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 22.05.2014 – IX ZR 95/13), bis zum Januar 2023 in seine Aufstellung zur Feststellung einer oder keiner drohenden Zahlungsunfähigkeit einzubeziehen.

Es fällt grundsätzlich schwer, eine solche Prognose zu entwickeln. Der Geschäftsleiter muss jedoch berücksichtigen, dass die Gutachter im Insolvenzverfahren aus der rückwärts gerichteten Vogelperspektive über den Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit entscheidet. Deshalb wird der Geschäftsleiter mit besonderer Sorgfalt eine drohende Zahlungsunfähigkeit ermitteln und das Prinzip Hoffnung beiseite legen müssen.

Wird das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein, die prognostizierten Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht zu erfüllen, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – IX ZR 93/11). In Coronazeiten wird das Unternehmen wegen hoheitlich angeordneter Unsicherheit und Perspektivausfall eher die drohende Zahlungsunfähigkeit feststellen müssen.

Mit dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit

nach § 18 InsO und somit

  • ab dem möglichen Zeitpunkt einer Insolvenzantragstellung oder
  • dem Zeitpunkt der Einleitung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach § 2 ff StaRUG, insbesondere der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG

kann der Geschäftsleiter, aber auch das Aufsichtsorgan, unternehmerische Entscheidungen nicht mehr mit dem weiten Ermessensspielraum treffen wir zuvor.

Der Geschäftsleiter darf einen Insolvenzantrag nach § 18 InsO wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nicht ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss stellen. 

Pflicht zur Sanierung, Wahlmöglichkeiten
Sanierungspflicht

Der Geschäftsleiter ist zur Vermeidung seiner Haftung verpflichtet, mit dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit in die Sanierung einzusteigen. Über das „ob“ der Sanierung besteht kein Handlungsspielraum.

Der Geschäftsleiter hat im Fall der Einleitung einer Sanierung nach dem StaRUG die Pflicht, die Sanierung/Restrukturierung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers nach § 32 Abs. 1 StaRUG zu betreiben und wahrt dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger (shift of duties). Es gilt eine gleitende Interessens- und damit Pflichtenverlagerung mit dem Fortschritt der Unternehmenskrise zugunsten der Gläubigergesamtheit.

Wahlmöglichkeiten

Allerdings hat der Geschäftsleiter über das „wie“ der Sanierung Wahlmöglichkeiten, nämlich die Durchführung

  • einer „freien“ Sanierung außerhalb des Anwendungsbereichs des StaRUG („still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – Bürgen, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen),
  • einer Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff StaRUG („still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – Bürgen, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen),
  • einer Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff StaRUG unter Nutzung vom Moratorien (Vollstreckungssperre, Verwertungssperre) nach §§ 49 ff StaRUG („still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – Bürgen, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen),
  • einer Sanierung in Eigenverantwortung nach den Regeln des Stabilisierungs- und Nutzungsrahmens nach Teil 2 StaRUG,
  • einer gerichtlichen Sanierung nach den Regeln des Stabilisierungs- und Nutzungsrahmens nach Teil 2 StaRUG,
  • eines Schutzschirmverfahrens nach § 270d InsO und
  • eines Insolvensverfahrens (Regelinsolvenzverfahren, Eigenverwaltung, beide auch als Insolvenzplanverfahren).

Denkbar ist eine Restrukturierungsverschleppungshaftung des Geschäftsleiters, wenn er trotz Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Sanierungsbemühungen im in Schieflage befindlichen Unternehmen unterlässt, also wenn der Geschäftsleiter trotz Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit

  • weder einen Insolvenzantrag stellt
  • noch erforderliche Sanierungsbemühungen veranlasst und
  • dadurch das Haftungsvermögen zu Lasten der Gläubiger geschmälert wird.

Verschleppt der Geschäftsleiter also die nach dem StaRUG erforderliche Sanierung bzw. die danach erforderliche Restrukturierung des Unternehmens (ohne dabei eine Insolvenzreife des Unternehmens zu verursachen), steht er entweder dem Unternehmen, den Gläubigern oder beiden für den eingetretenen Schaden ein.

Sanierungs- bzw. Restrukturierungsdurchführungshaftung

Eine Verschleppungshaftung und eine Durchführungshaftung sind nebeneinander denkbar.

Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG

Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG

Eine mögliche Durchführungshaftung beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens an das Restrukturierungsgericht.

Ist das Restrukturierungsverfahren nach Anzeige gemäß § 31 StaRUG rechtshängig, verringert sich für den Geschäftsleiter sein Ermessensspielraum für unternehmerische Entscheidungen und seine Pflichten steigen, deren Verletzung zur erweiterten Haftung führen kann.

Pflichten des Geschäftsleiters nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens

§ 32 Abs. 1 StaRUG

„Der Schuldner betreibt die Restrukturierungssache

  • mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und
  • wahrt dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger.

Insbesondere unterlässt er Maßnahmen,

  • welche sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen oder
  • welche die Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen Restrukturierung gefährden.

Mit dem Restrukturierungsziel ist es in der Regel nicht vereinbar,

  • Forderungen zu begleichen oder
  • zu besichern,

die durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen.“

Diese Pflichten greifen insbesondere dann, wenn die getroffene Entscheidung risikoreich ist. Das Wohl des Unternehmens (Aspekt der business judgment rules BJR) und die Gläubigerinteressen müssen mit dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit und je nach Krisenstand neu abgewogen werden. Es dürfen Entscheidungen nicht mehr umgesetzt werden, die geeignet sind, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit angelegte Gefährdung der Gläubigerinteressen weiter zu vertiefen. Je näher die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO rückt, gewinnt der Schutz des Gläubigervermögens an Gewicht. Die Interessen des Gesellschafters treten im Zweifel in Gänze zurück.

Weisungen der Gesellschafter des Unternehmens, die gegen die Interessen Gefährdung der Gläubigergesamtheit nach §§ 32, 43 StaRUG verstoßen, sind für den Geschäftsleiter unbeachtlich. Allerdings muss der Geschäftsleiter mit Unsicherheiten leben, weil der Tatbestand der Gefährdung der Gläubigerinteressen oft nicht eindeutig festgestellt werden kann.

Empfehlung:

Um die Einhaltung sämtlicher Pflichten des Geschäftsleiters in der Sanierungs- bzw. Restrukturierungsphase nachweisen zu können, ist eine Dokumentation der einzelnen Entscheidungen unbedingt anzuraten.

Mögliche Rechtsfolgen bei Verletzung der Geschäftsleiterpflichten nach §§ 42, 43, 57, 89 StaRUG und § 15b InsO

Durchführungshaftung nach § 43 StaRUG

Ab Restrukturierungsanzeige hat der Geschäftsführer bzw. der Vorstand nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StaRUG an erster Stelle die Interessen der Gläubiger zu wahren und nur nachrangig die der Gesellschafter und anderer Stakeholder (Bestandsicherung). Das Gläubigerinteresse verdrängt bei Rechtshängigkeit des Restrukturierungsvorhabens die bis dahin geltende Orientierung am Gesellschafterinteresse (Shift of Fiduciary Duties). Andernfalls haftet der Geschäftsleiter in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens, § 43 Abs. 1 Satz 2 StaRUG, (Bestandsgefährdung bzw. Bestandsvernichtung).

§ 43 StaRUG

(1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person …, wirken dessen Geschäftsleiter darauf hin, dass

  • der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und
  • die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt.

Für die Verletzung dieser Pflicht haften sie dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens, es sei denn sie haben die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(2) Ein Verzicht des Schuldners auf Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 oder ein Vergleich über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
Dies gilt nicht, wenn sich der Ersatzpflichtige zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn für den Ersatzberechtigten ein Insolvenzverwalter handelt.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 verjähren in fünf Jahren. Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine börsennotierte Gesellschaft, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.“
Durchführungshaftung wegen Verletzung der Anzeigepflicht die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung betreffend nach §§ 32, 42 StaRUG

Der Geschäftsleiter ist vor (§ 15a InsO) und während des rechtshängigen Restrukturierungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3, 42 StaRUG) verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen bzw. dem Restrukturierungsgericht die Insolvenzreife anzuzeigen.

Insolvenzanzeigeverschleppung

§ 32 StaRUG

„(3) Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ist der Schuldner verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen. …“

§ 42 StaRUG

„(1) Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Antragspflicht nach § 15a Absatz 1 bis 3 der Insolvenzordnung ….

Die Antragspflichtigen sind jedoch verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung oder einer Überschuldung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.“

Verstößt der Geschäftsleiter gegen diese Anzeigepflicht, kann er wegen verbotener Zahlungen nach § 15b InsO zivilrechtlich bzw. nach § 42 Abs. 3 StaRUG auch strafrechtlich haften. Denn der Geschäftsleiter verschleppt ab Eintritt der Insolvenzreife seine wieder aufgelebte Insolvenzantragspflicht, wenn er die Anzeige beim Restrukturierungsgericht unterlässt.

§ 42 StaRUG

„(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Vereine und Stiftungen, für die die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt.“

Haftung wegen verbotener Zahlungen nach § 15b InsO während des Restrukturierungsverfahrens

Kommt es nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (Insolvenzreife) zu verbotenen Zahlungen nach § 15b InsO, haftet der Geschäftsleiter.

Wann Insolvenzreife gegeben ist, ist in einem Nachbarbeitrag ausführlich beschrieben.

Die Haftung/Ersatzpflicht wegen Verstoß gegen das Zahlungsverbot nach § 15b InsO kann nicht vom Gläubiger geltend gemacht werden , weil § 15b InsO kein Schutzgesetz ist, auch nicht bei Verstoß nach § 73 Abs. 1 GmbHG.

Wegen § 15b Abs. 4 Satz 2 Inso,

„Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens.“,

ist der Anspruch gegen den Geschäftsleiter neu zu definieren (Begrenzung der Ersatzpflicht auf geringeren Schaden der Gläubigergesamtheit).

Die Darlegungs- und Beweispflicht für eine geringere Ersatzpflicht liegt beim Geschäftsleiter, sodass eine Dokumentation der Entscheidungen unbedingt erforderlich ist.

Haftung wegen verbotener Zahlungen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 StaRUG

§ 32 Abs. 1 Satz 3 StaRUG

„Mit dem Restrukturierungsziel ist es in der Regel nicht vereinbar, Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen.“

Forderungen der Gläubiger sind in der Regel gestaltbar nach §§ 2 ff StaRUG.

§ 2 Abs. 1 StaRUG

„(1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können gestaltet werden:

1. Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige Person (Schuldner) begründet sind (Restrukturierungsforderungen), und

2. die an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens bestehenden Rechte, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden, es sei denn, es handelt sich bei ihnen um Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes oder um Sicherheiten, die dem Betreiber eines Systems nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes zur Absicherung seiner Ansprüche aus dem System oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank gestellt wurden (Absonderungsanwartschaften).

§ 3 StaRUG

„(1) Restrukturierungsforderungen sind auch dann gestaltbar, wenn sie bedingt oder noch nicht fällig sind.
(2) Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen Verträgen sind nur insoweit gestaltbar, als die dem anderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist.“
§ 4 StaRUG

„Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:

1. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,
2. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und
3.Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.“

Befreiung von der Haftung wegen verbotener Zahlungen nach § 15b InsO nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung während der Bearbeitungszeit beim Gericht

Andererseits kann der Geschäftsleiter nach Anzeige der Insolvenzreife beim Restrukturierungsgericht nach § 42 StaRUG bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache durch das Gericht von einer Haftung befreit sein. Grundlage für die Haftungsbefreiung ist eine praktisch nur schwer handhabbare Regelung mit Rückausnahme (Satz 2) in § 89 Abs. 3 StaRUG.

§ 89 StaRUG
„(3) Hat der Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt,
  • so gilt bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
    • jede Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang,
    • insbesondere Zahlungen, die für die Fortführung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und
    • die Vorbereitung und Umsetzung des angezeigten Restrukturierungsvorhabens erforderlich sind,
  • als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar.

Das gilt nicht für Zahlungen,

  • die bis zu der absehbar zu erwartenden Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zurückgehalten werden können,
  • ohne dass damit Nachteile für eine Fortsetzung des Restrukturierungsvorhabens verbunden sind.“
Haftung nach § 57 StaRUG

Nach § 49 StaRUG kann das Unternehmen zu seiner Stabilisierung sog. Vollstreckungssperren oder Verwertungssperren durch das Restrukturierungsgericht zu Lasten der Gläubiger durchsetzen (Stabilisierungsanordnung).

Erwirkt der Geschäftsleiter aber aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben eine Stabilisierungsanordnung, ist er nach § 57 StaRUG den davon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese durch die Anordnung erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Gleiches gilt auch für den Ersatz des Schadens, der einem Gläubiger aus einer nicht ordnungsgemäßen Auskehrung oder Verwahrung der Erlöse nach § 54 Abs. 2 StaRUG entsteht.

Sonstige typische Haftungsgefahren in der Krise des Unternehmens

Vorenthalten von Arbeitsentgeld nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB

Steuerhaftung nach §§ 34, 69 AO

Eingehungsbetrug nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB

Gerade in der Coronazeit hat der Geschäftsleiter eines Unternehmens in der Krise den Eingehungsbetrug nicht im Blick.

Beispiel:

Bestellt das Unternehmen Waren oder Dienstleistungen bei einem Dritten unter zumindest billgender Inkaufnahme, die Rechnung nicht mehr zahlen zu könne, kann ein Eingehungsbetrug vorliegen.

Es liegt eine Täuschung des Geschäftsleiters durch Unterlassen der Aufklärung über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Unternehmens und dem mangelnden Zahlungswillen vor. Der Lieferant oder Dienstleister irrt über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Durch eine Insolvenz des Unternehmens entsteht dem Lieferanten oder Dienstleister ein Schaden.

Verweise

Das vollständige StaRUG wird auf dieser Hompage wie folgt vorgestellt:

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Mehmet Akif GöçerRechtsanwalt
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