Hinweis

§§ 84 bis 88 StaRUG (Öffentliche Restrukturierungssachen) treten gem. Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoGG) vom 22.12.2020 erst am 17.7.2022 in Kraft!

Die §§ 84 bis 88 StaRUG ermöglichen es dem Schuldner, die Restrukturuierungssache auch öffentlich zu betreiben. Hierfür ist es erforderlich, dass er  noch vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache einen darauf gerichteten Antrag stellt .

Wird ein solcher bis zur ersten Entscheidung nicht gestellt oder bis dahin zurückgenommen, unterbleiben in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen. Da der Stabilisierungs-und Restrukturierungsrahmen im Falle seiner Öffentlichkeit alle Merkmale eines Insolvenzverfahrens im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S.19; L 349 vom 21.12.2016, S.6 –EuInsVO) erfüllt, ist beabsichtigt, öffentlich geführte Restrukturierungssachen zum Anhang A der EuInsVO anzumelden. Das eröffnet die Möglichkeit der Anerkennung der Verfahrensergebnisse über die Anerkennungsmechanismen der EuInsVO. Da es sich bei öffentlichen Restrukturierungssachen deshalb um ein Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt, werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikel 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenz für entsprechend anwendbar erklärt.

Im Einzelnen:

Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung

Antrag und erste Entscheidung nach § 84 StaRUG

In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückgenommen werden. Auf den Antrag findet Artikel 102c § 5 des Einführungsgesetzes zur InsO entsprechende Anwendung (Abs. 1).

Hat der Schuldner beantragt, dass in den Verfahren in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen, sind in der ersten Entscheidung, die in der Restrukturierungssache ergeht, anzugeben:

1. die Gründe, auf denen die internationale Zuständigkeit des Gerichts beruht, sowie

2. ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung beruht.

Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben. Artikel 102c § 4 des Einführungsgesetzes zur InsO ist entsprechend anzuwenden (Abs. 2).

Besondere Bestimmungen nach § 85 StaRUG

Öffentlich bekannt zu machen sind neben den in § 84 Abs. 2 Satz 2 genannten Angaben:

1. Ort und Zeit gerichtlicher Termine,

2. die Bestellung und Abberufung eines Restrukturierungsbeauftragten,

3. sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in der Restrukturierungssache ergehen (Abs. 1).

Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach Absatz 1, ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, findet § 121 Absatz 4a des AktG entsprechende Anwendung (Abs. 2).

Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung nach § 86 StaRUG

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (Abs.1).

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1. unversehrt, vollständig, sachlich richtig und aktuell bleiben,

2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können (Abs. 2).

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. (Abs. 3)

Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung nach § 87 StaRUG

Planbetroffene können im Restrukturierungsforum des Bundesanzeigers andere Planbetroffene auffordern, das Stimmrecht im Rahmen einer Planabstimmung in bestimmter Weise auszuüben, eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen oder einen Vorschlag zur Änderung des vorgelegten Restrukturierungsplans zu unterstützen (Abs. 1).

Die Aufforderung hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1. den Namen und eine Anschrift des Planbetroffenen,

2. den Schuldner,

3. das Restrukturierungsgericht und das Aktenzeichen der Restrukturierungssache,

4. den Vorschlag für die Stimmrechtsausübung, für die Stimmrechtsvollmacht oder zur Änderung des Plans und

5. den Tag der Versammlung der Planbetroffenen oder des Fristablaufs zur Annahme des Planangebots (Abs. 2).

Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf der Internetseite des Auffordernden und deren elektronische Adresse hinweisen (Abs. 3).

Der Schuldner kann im Restrukturierungsforum des Bundesanzeigers auf eine Stellungnahme zu der Aufforderung auf seiner Internetseite hinweisen (Abs. 4).

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die äußere Gestaltung des Restrukturierungsforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu

– der Aufforderung,

– dem Hinweis,

– den Entgelten,

– zu Löschungsfristen,

– zum Löschungsanspruch,

– zu Missbrauchsfällen und

– zur Einsichtnahme

zu regeln (Abs. 5).

Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur InsO nach § 88 StaRUG

In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Artikel 102c §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 3, die §§ 6, 15, 25 und 26 des Einführungsgesetzes zur InsO entsprechend anwendbar.

Verweise

Das vollständige StaRUG wird auf dieser Hompage wie folgt vorgestellt:

Thüringen, Januar 2021

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Mehmet Akif Göçer
Mehmet Akif GöçerRechtsanwalt
Mehmet Akif Göçer ist angestellter Rechtsanwalt und mit dem Schwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht betraut.

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