Mit der komfortablen Sanierungsmoderation zum anfechtungs- und insolvenzfesten Sanierungsvergleich

Die Sanierungsmoderation ist eine willkommene Gelegenheit, das Unternehmen oder auch den Unternehmer selbst einfach und geräuschlos zu sanieren, vom Kneipenwirt bis zum mittelständischen verarbeitenden Unternehmen, von der Inhaberin eines Modegeschäfts bis zum Betreiber mehrerer Autohäuser.

In der sehr gut vorbereiteten(!), im „Hinterzimmer“ durchzuführenden Sanierungsmoderation separiert das Unternehmen zunächst seine Gläubiger in unterschiedliche Gruppen. Kleingläubiger z.B., die keinen signifikanten Sanierungsbeitrag leisten können, werden nicht in die Verhandlungen zum Abschluss eines Sanierungsvergleichs einbezogen. Dies spart Aufwand und Zeit.

Eignung der Sanierungsmoderation

Mit dem Kreis der anderen Gläubiger wird ein vom Unternehmen aufgestellter Sanierungsvergleich verhandelt. Dem Sanierungsvergleich wird eine Vergleichsrechnung beigelegt, die den finanziellen Unterschied zwischen einem Sanierungsvergleich und einer Insolvenz aufzeigt.

Wenn es die Situation hergibt, kann die Sanierungsmoderation nur mit einzeln ausgesuchten Gläubigern (nur Banken oder nur Lieferanten etc.) durchgeführt werden.

Steht eine Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens nach § 17 InsO unmittelbar bevor,

  • verfügt das Unternehmen jedoch über ausreichendes, unverzüglich in Geld umzusetzendes Vermögen,
  • dessen Abgabe das Unternehmen nicht gefährdet,

ist eine mit einer Vollstreckungssperre oder Verwertungssperre nach § 49 ff StaRUG gekoppelte Sanierungsmoderation geeignet, um die Sanierung zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit vor Eintritt der Insolvenz zu erreichen.

§ 49 Abs. 1 StaRUG

„(1) Soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners an, dass

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre) und
2.Rechte an Gegenständen des beweglichen Vermögens, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Ab- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden könnten, von dem Gläubiger nicht durchgesetzt werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind (Verwertungssperre).“

Stimmerfordernis bei der Sanierungsmoderation

Können alle beteiligten Gläubiger vom Abschluss eines Sanierungsvergleich überzeugt werden, lässt der Unternehmer sich den Sanierungsvergleich vom Gericht bestätigen. Der bestätigte Sanierungsvergleich ist anfechtungs- und insolvenzfest. Unter Umständen ist der Sanierungsgewinn auch steuerfrei.

Lehnen weniger als 25% der Gläubiger den Sanierungsvergleich ab, kann das Unternehmen in das Restrukturierungsverfahren wechseln. Der Vorschlag zum Abschluss eines Sanierungsvergleichs wird einem Restrukturierungsplan angepasst. Der Unternehmer versucht erneut, die Zustimmung nun von nur 75% des Kreises, der in das Restrukturierungsverfahren einbezogenen Gläubigern zu erhalten.

Auch ein Unternehmer als natürliche Person kann diesen Sanierungsweg aufnehmen.

Ein Beispiel für eine geeignete Sanierungsmoderation

Der Einzelhändler analysiert, welche seiner Gläubiger einen Sanierungsbeitrag für sein Geschäft leisten können. Kleinlieferanten, (z.B. Bäcker, Zeitschriften usw.) werden nicht in die geplante Sanierung einbezogen. Deren Rechnungen werden weiter ausgeglichen.

Der Einzelhändler kommt nach Abwägung aller Vor- und Nachteile(!) und sorgfältiger Auswahl(!) zu einem Kreis der Gläubiger, mit dem er Sanierungsgespräche zu führen beabsichtigt. Er konzentriert sich auf seine Hausbank, seinen Vermieter und seinen Großlieferanten.

Der Einzelhändler erstellt einen durchdachten Entwurf eines Sanierungsvergleichs, der die Chance in sich birgt, von allen Gläubigern freiwillig angenommen zu werden. Um alle Gläubiger überzeugen zu können, fertigt der Einzelhändler für die Gläubiger eine überzeugende Vergleichsrechnung, aus der sich ergibt, dass die Gläubiger höhere Verluste erleiden, wenn der Unternehmer ein Insolvenzverfahren anstrengen muss.

Bis zu diesem Zeitpunkt erfahren von den Vorbereitungen einer Sanierung nur der Einzelhändler selbst und seine Berater.

Im zweiten Schritt geht der Einzelhändler auf die ausgesuchten Gläubiger zu und verhandelt mit Ihnen über einen Sanierungsvergleich. Mit seinem Abschluss kann der Unternehmer aufatmen, ohne dass die Öffentlichkeit oder auch die nicht in die Sanierung einbezogene Geschäftspartner von dem Sanierungsverlauf  erfahren haben.

Beachte: Der Erfolg eines Sanierungsvergleichs liegt in der klugen Vorbereitung!

Die Sanierungsmoderation

Eine Sanierungsmoderation ist ein von einem Sanierungsmoderator geführtes Sanierungsverfahren.

Sein Ziel ist

  • der einvernehmliche Abschluss eines Sanierungsvergleichs (nicht eines Sanierungsplans nach §§ 2 ff.)
  • zwischen den Gläubigern, dem gefährdeten Unternehmen und sonstigen Beteiligten
  • innerhalb von 3 Monaten
  • zur Abwendung einer Unternehmensinsolvenz.

Für dieses Ziel vermittelt der Sanierungsmoderator die unterschiedlichen Interessen aller vom Unternehmen in den Kreis der Sanierung einbezogenen Sanierungsparteien.

Interessant ist, dass die kostengünstige Sanierungsmoderation als einfaches Sanierungsverfahren insbesondere auf kleinere mittelständische Betriebe zugeschnitten wurde. Gastronomiebetriebe, Hotels, Einzelhandel, Handwerksbetriebe, verarbeitendes Gewerbe etc. können mit der Moderation innerhalb von 3 Monaten ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern versuchen.

Die Sanierungsmoderation bietet sich auch als Vorstufe zur möglichen Inanspruchnahme von Instrumenten des Restrukturierungsrahmens an.

Das Unternehmen hat es in der Hand, die sanierungsbeteiligten Personen selbst zu bestimmen. Das Unternehmen kann sich nur die wichtigen Gläubiger aussuchen und in den Sanierungvergleich einbeziehen, die einen Sanierungsbeitrag auch leisten können. Die Sanierung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Nicht einmal die Geschäftspartner, die nicht in den Sanierungsvergleich einbezogen werden, müssen von der Sanierung erfahren.

Der Ruf der Sanierungsbeteiligten nach einer neutralen Vermittlungsperson kann ein Grund für eine Sanierungsmoderation sein.

Unterschiedliche Sanierungsverfahren

Insolvenzabwendende Unternehmenssanierungen können mit unterschiedlichen Mitteln und Intensitäten umgesetzt werden. Es gibt Sanierungen mit einfachem Aufwand und einfachen Mitteln; es gibt aber auch breit angelegte Sanierungen von hoher Komplexität. Je nachdem ist das geeignete Sanierungsverfahren zu ermitteln.

Gängige Sanierungen von Unternehmen zur Sanierung des Unternehmens sind

  • die „freie“ Sanierung außerhalb des Anwendungsbereichs des SraRUG,
    • „still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – Hermes, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen,
    • nicht insolvenz- und anfechtungsfest,
  • die Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff StaRUG,
    • fast „still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – Hermes, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen,
    • insolvenz- und anfechtungsfest,
  • die Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff StaRUG unter Nutzung vom Moratorien (Vollstreckungssperre, Verwertungssperre) nach §§ 49 ff StaRUG,
    • fast „still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – Hermes, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen,
    • insolvenz- und anfechtungsfest,
  • die Sanierung in Eigenverantwortung nach den Regeln des Stabilisierungs- und Nutzungsrahmens nach Teil 2 StarRUG,
    • alle Gläubiger sind in die Sanierung einzubeziehen,
    • insolvenz- und anfechtungsfest,
  • die gerichtlichen Sanierung nach den Regeln des Stabilisierungs- und Nutzungsrahmens nach Teil 2 StarRUG,
    • alle Gläubiger sind in die Sanierung einzubeziehen,
    • insolvenz- und anfechtungsfest,
  • das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO und
  • das Insolvensverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Eigenverwaltung, beide auch als Insolvenzplanverfahren).

Die herkömmliche „freie“ Sanierung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – IX ZR 178/91), also die gänzlich außerhalb des neuen StaRUG durchgeführte Sanierung hat weiterhin den Nachteil, dass der Sanierungsvergleich nicht insolvenz- und anfechtungsfest abgeschlossen werden kann. Das Misstrauen der Gläubiger, einer „freien“ Sanierung beizutreten, ist entsprechend groß (vgl. auch Teil 2, Kapitel 5 – Anfechtungs- und Haftungsrecht).

Vorteile der Sanierungsmoderation

Die hier interessierende einfache Sanierungsmoderation hat den Vorteil, einer aufwendigeren Sanierung nach den Vorschriften des Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmen mit Sanierungsplan (Teil 2, §§ 2 ff) vorgelagert werden zu können..

Die Sanierungsmoderation kann also unabhängig und außerhalb vom Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmen und dessen Instrumenten durchgeführt werden. Die Sanierungsmoderation soll dem Unternehmen die freiwillige Möglichkeit eröffnen,

  • im Falle von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten
  • durch Inanspruchnahme eines gerichtlich bestellten Sanierungsmoderators
  • als einer in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen sachkundigen Person
  • Unterstützung bei der Ausarbeitung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten zu erhalten,
  • insbesondere um einen Sanierungsvergleich nach § 97 zu schließen.

Der Unternehmer bestimmt selbst, mit welchen Gläubigern einen Sanierungsvergleich anstrebt. Es liegt ein sog. teilkollektives Verfahren vor.

Die Sanierungsdauer ist grundsätzlich auf 3 Monate ab Bestellung des Sanierungsmoderators begrenzt.

Einschränkungen, wie die in § 26 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG geregelte Ausgleichspflicht des durch die Sanierung erhaltenen wirtschaftlichen Werts greift in der Sanierungsmoderation nicht.

Ein bestätigter Sanierungsvergleich ist anfechtungs- und insolvenzfest, §§ 97 Abs. 3 i.V.m. § 90. Der Gläubiger kann sich darauf verlassen, dass im Sanierungsvergleich für den Gläubiger ausgehandelte Sanierungsrechte (z.B. Sicherheiten) später nicht angefochten werden können, weil der Gläubiger im Zeitpunkt des Abschlusses des Sanierungsvergleichs Kenntnis im Sinne von §§ 129 InsO hatte (siehe auch unten, Ziffer 1o.).

In der insolvenzvermeidenden Sanierungsmoderation sind Sanierungserträge unter den Voraussetzungen der § 3a EStG , § 7b GewStG und § 8 Abs. 1 KStG steuerfrei (siehe auch unten, Ziffer 12.)

Die Öffentlichkeit bleibt außen vor. Selbst Geschäftspartner  und Gläubiger, die nicht in den Sanierungsvergleich einbezogen werden, müssen von der Sanierung nichts erfahren.

Gerichtlicher Antrag des gefährdeten Unternehmens

Das Unternehmen stellt den Antrag nach § 94 Abs. 1, das Gericht bestellt einen Sanierungsmoderator. Der Antrag muss

  • den Gegenstand des Unternehmens
  • die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten,
  • ein Verzeichnis der Gläubiger und
  • ein Verzeichnis des Vermögens sowie
  • die Erklärung des Schuldners, nicht zahlungsunfähig
  • und als Kapitalgesellschaft nicht überschuldet zu sein,

enthalten.

Das sanierungswillige Unternehmen tritt mit dem Eingang des Antrags auf Bestellung eines Moderators beim zuständigen Gericht in die Sanierung nach Teil 3, §§ 94 ff  ein.

Ist das Unternehmen offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet (§ 94 Abs. 1 S. 2),  kommt eine Sanierungsmoderation nicht in Betracht.

Aufgaben des Sanierungsmoderators in der Sanierungsmoderation

Der vom Gericht zu bestellende Moderator nimmt Einblick in die Bücher und Geschäftsunterlagen des Unternehmens. Er fordert zweckmäßige Auskünfte vom Schuldner an.

Der Sanierungsmoderator vermittelt die Interessen aller Beteiligten einer Sanierung. Am Ende soll der Sanierungsvergleich stehen, § 97 Abs. 1.

Der Sanierungsvergleich erfordert die Zustimmung aller am Vergleich beteiligten Parteien. Eine qualifizierte Mehrheit, wie in § 25 geregelt, reicht nicht.

Der Sanierungsvergleich entfaltet nur Wirkung gegenüber den am Vergleich beteiligten Parteien; er entfaltet keine Wirkung gegenüber nicht am Vergleich beteiligten Gläubigern.

Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens

Angaben über

  • die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten,
  • den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten,
  • den Gegenstand der Verhandlungen,
  • das Ziel und
  • den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen.

Gelingt die Sanierungsmoderation nicht und muss der aufwendige Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach  §§ 2 ff  in Anspruch genommen werden, kann das Unternehmen dorthin überwechseln. Es besteht sodann die Möglichkeit, dass der Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt wird, § 100 Abs. 2.

Der Sanierungsmoderator ist kein steuerrechtlicher Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO.  Denn er hat keine dazu erforderlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse.

Dauer des Verfahrens der Sanierungsmoderation

Die Sanierungsmoderation ist nicht öffentlich und soll grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, § 95, kann aber mit Zustimmung der Gläubiger um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Das Verfahren kann in der Phase der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs vom Gericht nochmals verlängert werden.

Tritt Insolvenzreife beim Unternehmen ein, hat der Moderator dies dem Gericht anzuzeigen.

Abberufung des Moderators

Auf Antrag des Unternehmens kann der Moderator jederzeit und ohne Begründung abberufen werden, beispielweise bei Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Unternehmen, § 99 Abs. 1 Nr. 1.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmen und Moderator ist z.B. gestört, wenn der Moderator die Moderation nur als Durchgangsstation für seine eigene Bestellung als späteren Insolvenzverwalter betrachtet, um zu Lasten einer erfolgversprechenden kostengünstigen Sanierung im Verfahren der Sanierungsmoderation höhere Insolvenzgebühren beanspruchen zu können.

Der Moderator wird von Amts wegen abberufen, wenn das Unternehmen insolvenzreif ist.

Bestätigung des Sanierungsvergleichs durch das Sanierungsgericht

Einen abgeschlossenen Sanierungsvergleich kann das Unternehmen vom Gericht bestätigen bzw. genehmigen lassen, § 97 Abs. 1. Das Gericht kann die Bestätigung “nur unter begrenzten Voraussetzungen ablehnen”. Der Moderator hat das Recht auf vorherige Stellungnahme, § 97 Abs. 1 S. 2, 2.

Der gerichtsbestätigte Sanierungsvergleich ist grundsätzlich insolvenz- und anfechtungsfest.

Der Vergleich ist – nach § 97 Abs. 3. zeitlich begrenzt bis zur nachhaltigen Sanierung – im Rahmen der Moderation einer Anfechtung nur zugänglich,

  • wenn die Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte sind und
  • dem anderen Teil dies bekannt war.

Anfechtungen im Zusammenhang mit

sind von der Anfechtungsbeschränkung ausgenommen §§ 97 Abs. 3, 90 Abs. 1.

Vergütung des Sanierungsmoderators

Die Vergütung des Moderators richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand, § 98. Abweichungen sind aber möglich.

Steuervorteile aus Sanierungsgewinnen vorinsolvenzlicher Sanierungsverfahren

Im insolvenzvermeidenden Sanierungsverfahren sind Sanierungserträge unter den Voraussetzungen des § 3a EStG , § 7b GewStG und § 8 Abs. 1 KStG steuerfrei. Der begünstigte Steuererlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung greift auch in der Sanierungsmoderation. Näheres ist auf der Startseite zum StaRUG, Ziffer 11. und unter Steuerfreie Sanierungsgewinne zu erfahren.

Verweise

Das vollständige StaRUG wird auf dieser Hompage wie folgt vorgestellt:

Die Vorschriften zur Sanierungsmoderation nach §§ 94 bis 100 StaRUG lauten:

§ 94

Antrag

(1) Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt Satz 2 auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.

(2) Im Antrag sind anzugeben:

1. der Gegenstand des Unternehmens und

2. die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

Dem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des Vermögens sowie die Erklärung des Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig zu sein.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken, dass keine Überschuldung vorliegt.

(3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssachen zuständige Gericht zu richten.

§ 95

Bestellung

(1) Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger bedarf, kann der Bestellungszeitraum um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Wird innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs nach § 97 beantragt, verlängert sich die Bestellung bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Vergleichs.

(2) Die Bestellung wird nicht öffentlich bekannt gemacht.

§ 96

Sanierungsmoderation

(1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

(2) Der Schuldner gewährt dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte.

(3) Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens Angaben über

1. die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten;

2. den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten;

3. den Gegenstand der Verhandlungen und

4. das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen.

(4) Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt dies auch für die Überschuldung des Schuldners.

(5) Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Vor der Entscheidung ist der Sanierungsmoderatorzu hören.

§ 97

Bestätigung eines Sanierungsvergleichs

(1) Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Die Bestätigung wird versagt, wenn das dem Vergleich zugrundeliegende Sanierungskonzept

1. nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder

2. keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.

(2) Der Sanierungsmoderator nimmt zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 schriftlich Stellung.

(3) Ein nach Absatz 1 bestätigter Sanierungsvergleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 90 anfechtbar.

§ 98

Vergütung

(1) Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.

(2) Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwendung.

§ 99

Abberufung

(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:

1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,

2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.

(2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.

§ 100

Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

(1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt,

bis der Bestellungszeitraum abläuft, er nach § 99 abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.

(2) Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellen.

Thüringen , Januar 2021

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Mehmet Akif GöçerRechtsanwalt
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