Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27.3.2020 („C19-MaßnG“) lässt die Durchführung einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ohne Anwesenheit (physische Präsenz) von Aktionären zu.
Die Erscheinungsformen reichen
- von der virtuellen Hauptversammlung, die alle herkömmlichen Aktionärsrechte in der Versammlung (Teilnahme-, Rede-, Frage- und Antragsrecht) sowie das Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation einräumen
- bis zur Beschränkung der Aktionärsrechte auf eine zwei Tage vor der Versammlung endende Fragemöglichkeit und eine auf die Briefwahl beschränkte Abstimmungsmöglichkeit.
Mindestvoraussetzungen für die virtuelle Hauptversammlung sind nach § 1 II C19-MaßnG
- die Bild- und Tonübertragung der HV,
- die (elektronische und durch Vertreter erfolgende) Stimmrechtsausübung,
- das (elektronische) Fragerecht und
- die Möglichkeit zum präsenzlosen Widerspruch.
Näheres können Sie unserer Zusammenfassung zur virtuellen Hauptversammlung entnehmen.
Kleinere Aktiengesellschaften, die wegen der derzeit gültigen Allgemeinverfügungen nicht in der Lage sind, Räumlichkeiten zur Durchführung der Hauptversammlung zu finden, müssen auf eine (virtuelle) Hauptversammlung nicht verzichten.
Unsere Kanzlei führt Sie durch eine virtuelle Hauptversammlung.
Die erforderliche Technik für eine virtuelle Hauptversammlung steht uns zur Verfügung.
GmbH´s, Genossenschaften, Vereine etc. können ihre Versammlungen auch virtuell gestalten oder mit einfachen Hilfsmitteln durchführen.
Sprechen Sie uns gerne an. Nutzen Sie dafür unsere Kontaktseite.
Hinterlasse einen Kommentar