Schutzgesetze umfassen nicht ein einzelnes Gesetz. Durch die Verletzung der Schutzgesetze durch ein Rechtssubjekt (z.B. Geschäftsführer), das Subjekt zu Schadensersatz verpflichten. Schutzgesetze schützen sowohl natürliche als auch juristische Personen im Innen– und Außenverhältnis gegen die Pflichtverletzung des Rechtssubjekts.