Missbrauch der Vertretungsmacht durch Geschäftsführer beschäftigt regelmäßig die Gerichte.

Der Fall

(Der Sachverhalt ist sehr stark vereinfacht. Der genaue Sachverhalt kann hier eingesehen werden)

A ist Fremdgeschäftsführer einer D-GmbH und dort von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ein Geschäftsführergehalt oder sonstige Nebenleistungen erhielt A für seine Geschäftstätigkeit in der D-GmbH nicht.

Gleichzeitig ist A Gesellschafter und Geschäftsführer einer H-GmbH. Auch hier ist A von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

D-GmbH und H-GmbH schlossen einen Beratervertrag ab. Berater ist die H-GmbH. D-GmbH ist Empfängerin der Beratungsleistungen der H-GmbH.

A wollte die gesamten Ansprüche der H-GmbH aus Beratungsleistungen gegen die D-GmbH absichern.

A begab sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der D-GmbH zum Notar. Dort erklärte A für die D-GmbH zu Gunsten der H-GmbH ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aller Änsprüche der H-GmbH gegen die D-GmbH aus dem Beratungsvertrag.

Das Urteil

Das OLG Karlsruhe sah im notariellen Schuldanerkenntnis plus Zwandsvollstreckungsunterwerfung trotz Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB einen Verstoss des A gegen die Interessen der D-GmbH.

Ein Geschäftsführer einer GmbH hat nämlich ausschließlich die Interessen der von ihm gesetzlich vertretenen GmbH zu wahren.

Wenn ein Geschäftsführer bewusst zum Nachteil der GmbH handelt, verhält sich der Geschäftsführer sittenwidrig und sein Handeln führt zur Unwirksamkeit seiner Erklärungenr nach § 138 Abs. 1 BGB, hier vor dem Notar.

Der Vollmachtsmissbrauch des A wird behandelt, als habe er trotz gesetzlicher Vertretung nach § 35 GmbH tatsächlich keine Vollmacht.

A trat also für die D-GmbH als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Das Schuldanerkenntnis der D-GmbH gegenüber der H-GmbH und die weiteren Erklärungen durch A bindet die D-GmbH nicht. § 177 BGB ist entsprechend anwendbar.

Unsere Empfehlung

Geschäftsführer sollten ein Gefühl dafür entwickeln, ob das von ihm beabsichtigte Handeln mit Wirkung für und gegen die GmbH den Gesellschaftern zusagt. Ist dies nicht der Fall und insbesondere bewegt sich der Geschäftsführer außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, hat der Geschäftsführer zuvor eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung einzuholen.

Weitere Tipps können hier eingesehen werden.

Thüringen 2021

Frank Löffler
Frank LöfflerRechtsanwalt
Frank Löffler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und der Kanzleiinhaber.