Unternehmerische Umwandlungen dienen aus verschiedenen Gründen der Optimierung des gesellschaftsrechtlichen und/oder steuerrechtlichen Rahmens von Unternehmen. Mit Umwandlungen kann das Unternehmen wirtschaftlich flexibel reagieren. Aus steuerrechtlichen Gründen kann ein Formwechsel ratsam sein. Der Zusammenschluss mehrerer Unternehmen durch Verschmelzung kann sich kostensenkend auswirken. Die Abspaltung eines Unternehmenszweigs als Verkaufsvorbereitung kann einen share deal dieses abgespaltenen Teils ermöglichen.

Weitere Motive für eine Umwandlung und das Erfordernis von Anpassungen der Unternehmensstruktur können sein:

  • Ein- und Ausgliederung in Konzernstrukturen;
  • Einbindung von gewünschten Investoren in das Unternehmen;
  • Einbindung von gewünschten Vertriebspartnern;
  • Joint-Venture-Gründungen;
  • Schaffung oder Auflösung von Holdingstrukturen;
  • Mitarbeiterbeteiligungsprogramme;
  • Trennung von Gesellschafterstämmen bei Gesellschafterstreit;
  • Konflikte der Unternehmenseigner bei Gesellschafterstreitigkeiten;
  • Unternehmensnachfolge;
  • Steuerliche Optimierungsmaßnahmen oder
  • Reduzierung von Haftungsrisiken.

Die Umwandlungsvarianten und das Instrumentarium, welche das Umwandlungsrecht nach dem UmwG bereithält, sind reichlich.

Das UmwG

Das UmwG bietet

  • die Verschmelzung, §§ 2-122 UmwG;
  • die Spaltung, §§ 123-173;
  • den Formwechsel, §§190-304 UmwG und
  • die Vermögensübertragung, §§ 174-304 UmwG.

Gesellschaften, die nach dem UmwG umwandeln können, sind

Wirtschaftliche Vereine und natürliche Personen sind nur eingeschränkt für die Umwandlung geeignet.

Umstrukturierungen

Umstrukturierungen außerhalb des UmwG, sind im Wege der

  • Anwachsung oder
  • der Einzelrechtsnachfolge oder als Rechtsfolge des Rechtsformzwangs erreicht werden,

möglich.

Im Hinblick auf die Personenhandelsgesellschaften kommen insbesondere folgende Umstrukturierungsmaßnahmen außerhalb des UmwG in Betracht:

  • Formwechsel aufgrund des Rechtsformzwangs durch Änderung des Geschäfts der Gesellschaft oder des Gesellschaftsvertrags;
  • Formwechsel durch Eintragung in das bzw. Löschung aus dem Handelsregister;
  • Verschmelzung einer Personenhandelsgesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft durch Anwachsung;
  • Formwechsel einer KG in eine OHG durch Anwachsung oder
  • jede Art der Spaltung durch Einzelrechtsübertragung, asset deal.

Gesamtrechtsnachfolge und Einzelrechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolge

Umwandlungen nach dem UmwG haben den Vorteil einer sog. Gesamtrechtsnachfolge des Unternehmens. Danach geht das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft ohne Abwicklung im Ganzen auf einen übernehmenden Rechtsträger über. Der übernehmende Rechtsträger tritt gesetzlich in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Wird nur ein Teil des Vermögens wie ein Betriebsteil mit oder ohne Schulden übertragen, liegt eine sogenannte Sonderrechtsnachfolge oder auch partielle Gesamtrechtsnachfolge vor.

Bei der Gesamtrechtsnachfolge bedarf es für den Übergang des Unternehmens nicht der Zustimmung der Vertragspartner oder der Gläubiger. Lizenzen oder Dauerschuldverhältnisse gehen beispielsweise ebenso über, wie Darlehen.

Der Formwechsel beinhaltet aber keine Vermögensübertragung, sondern nur eine Änderung der Rechtsform des Rechtsträgers, die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft bleibt bestehen. Eine Gesamtrechtsnachfolge gibt es beim Formwechsel nicht.

Einzelrechtsnachfolge

Bei einer Einzelrechtsnachfolge gehen das Unternehmensvermögen sowie die Schulden nicht als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger über, sondern es müssen sämtliche Vermögensgegenstände bzw. Verbindlichkeiten des Unternehmens einzeln, d. h. in einer Vielzahl einzelner Rechtsakte übertragen werden. Genehmigungspflichten der Vertragspartner oder der Banken sind zu beachten. Dieser Weg ist mühsam. An dieser Stelle bietet das UmwG Hilfe.

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