Gesetzliche Gewährleistungshaftung

Gesetzliche Gewährleistungshaftung

Durch die Due-Diligence-Prüfung schützt sich der Käufer bereits vor etwaigen Risiken beim Unternehmenskauf bzw. Zusammenschluss (M&A). Eine weitere Absicherung für den Erwerber bietet die Gewährleistungshaftung, denn dadurch ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, dem Käufer ein intaktes Unternehmen zu übergeben.

Die Gewährleistungshaftung im Unternehmenskauf ohne eine solche ausdrückliche Übernahme im Kaufvertrag richtet sich

  • für den Verkäufer ab Gefahrübergang nach den kaufrechtlichen Gewährleistungsregelungen im Gesetz, §§ 434 ff BGB,
  • für den Verkäufer nach den Haftungsregelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts für die Zeit vor Gefahrübergang, §§ 275 ff BGB,
  • im Fall der quasivertraglichen Haftung des Verkäufers auf der Grundlage der culpa in contrahendo nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder einer positiven Forderungsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB,
  • aus Deliktsrecht, §§ 823 ff BGB, oder Bereicherungsrecht, §§ 812 ff BGB, oder
  • aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis nach §§ 346 ff BGB.

Für die vertragliche Haftung des Verkäufers eines Unternehmens aus Gesetz sind weiter zu beachten:

  • das Verschulden als Anspruchsvoraussetzung, z. B. bei Schadensersatz (vereinbarte selbständige Garantien setzen kein Verschulden voraus),
  • die Darlegungs- und Beweislast für die Durchsetzung der Ansprüche,
  • die Kenntnis des Käufers vom Mangel, § 442 BGB, bzw. Mitverschulden, § 254 BGB,
  • die Haftungsausschlüsse dem Grunde und der Höhe nach und
  • die Arglist/Vorsatz des Verkäufers, welche z. B zur Unwirksamkeit der Haftungsausschlüsse, § 276 Abs. 3, 444 BGB führt.

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Unsere Empfehlung

Aufgrund der erheblichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen zur Haftung des Verkäufers auf Verkäufer und Käufer kann ein Verzicht auf vertragliche Individualvereinbarungen (marktübliche Garantien, Freistellungen etc.) nicht empfohlen werden. Ein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters handelndes Organmitglied – § 93 AktG, § 43 GmbHG – darf sich bereits aus Haftungsgründen nicht auf die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen verlassen. Dies gilt für die Verkäufer-, aber auch für die Käuferseite.

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Diese Empfehlung untermauern wir wie folgt:

Nacherfüllung

Der Käufer hat nach den gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn bei Gefahrübergang ein Sach- bzw. Rechtsmangel am Unternehmen festgestellt wird, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Die Nacherfüllung ist kompliziert und passt nicht auf einen Unternehmenskauf. Zum einen kann der Verkäufer schlechterdings die Lieferung eines neuen, mangelfreien Unternehmens leisten. Im Fall der Beseitigung des Mangels muss dem Verkäufer Zugang zum gerade erworbenen Unternehmen gewährt werden, damit er nacherfüllen kann. Außerdem dürfte der Erfüllungsanspruch weitgehend leerlaufen. Liegt der Mangel an der vereinbarten Ertragsfähigkeit des Unternehmens, fehlt die Phantasie für eine gesetzliche Nachbesserung. Allerdings kann die Nacherfüllung bei Mängeln an einzelnen Gegenständen möglich sein, zum Beispiel wenn etwa ein undichtes Dach einer Betriebsimmobilie repariert werden muss.

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Minderung

Wenn der Nacherfüllungsanspruch scheitert, kann der Käufer Minderung erklären, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB. Der Minderungsbetrag ist der Differenzbetrag zum mangelfreien Unternehmen. Der Kaufpreis ist also in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der Wert des Unternehmens in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert stünde. Es ist leicht erkennbar, dass die Minderung jahrelange Rechtsstreite provoziert und das Ergebnis eher zufällig ausfällt.

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Rücktritt

Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer vom Unternehmenskaufvertrag zurücktreten, §§ 437, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB. Das Rücktrittsrecht ist bei unerheblichen Mängeln ebenso ausgeschlossen, wie bei einer überwiegend vom Käufer verursachten Leistungsstörung. Ist das Zielunternehmen z.B. umstrukturiert, anderweitig umgestaltet worden oder kann der Käufer den bereits in sein Unternehmen eingegliederten wertvollen Kundenstamm nicht mehr zurückgeben, ist im Rahmen der Rückabwicklung eine komplizierte Verrechnung von Vermögenswerten durchzuführen. Rücktritte im Unternehmenskauf können also schlicht undurchführbar sein.

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Schadensersatz aus Gewährleistungshaftung

Der Verkäufer hat bei jeder schuldhaften Verletzung seiner Pflichten aus dem Unternehmenskaufvertrag dem Käufer den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283 und 311a und 280 Abs. 1 BGB.

Tritt der Käufer vom Unternehmenskaufvertrag zurück, ist der Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer nicht ausgeschlossen, § 325 BGB. Nach dieser haftungsrechtlichen Verschärfung zulasten des Verkäufers kann der Käufer Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, ohne den Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz zu verlieren.

Der gesetzliche Schadenersatz aus Gewährleistungshaftung beim Unternehmenskaufvertrag ist in zweierlei Hinsicht nicht ausgewogen. Zulasten des Verkäufers kann der Schadensersatz die Höhe des gezahlten Kaufpreises erheblich übersteigen, wenn der Käufer vom Verkäufer zusätzlich Schadenersatz verlangen kann. Der Käufer hat gegenüber vertraglichen Vereinbarungen im Unternehmenskaufvertrag den Nachteil, dass im gesetzlichen Gewährleistungsrecht der Verkäufer seine Pflichten schuldhaft verletzt haben muss, auch wenn dem Käufer insoweit eine Beweislastumkehr helfen kann, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach wird das Verschulden des Verkäufers vermutet, wenn er seine Pflichten verletzt hat.

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Aufwendungsersatz

Für den Verkäufer sind die gesetzlichen Regelungen zum Aufwendungsersatz, §§ 437 Nr. 3, 284 BGB, besonders nachteilig. Ersetzt werden Aufwendungen, die der Käufer billigerweise machen durfte. Die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung spielt keine Rolle. So können Aufwendungen für Berater oder für die im Vertrauen auf den Erhalt des erworbenen Unternehmens getätigten Maßnahmen (erhoffte Synergieeffekte, Investitionen, Verkauf nicht benötigter Unternehmensteile) vom Verkäufer verlangt werden.

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