Letter of Intent

Der Letter of Intent ist eine grundsätzlich rechtlich nicht bindende Absichtserklärung, die vor Verhandlungen um einen Kaufvertrag geschlossen wird.

Das Dokument:

  • benennt die Vertragsparteien
  • hält das Interesse an der Transaktion fest
  • umfasst einen zeitlichen Rahmen
  • enthält Geheimhaltungspflicht (Non Disclosure Agreement)
  • weist auf die Unverbindlichkeit des Dokuments (Non-Binding-Klausel) hin
  • beinhaltet eine Exklusivitätsklausel

Eine entscheidende Rolle vor einer M&A-Transaktion nimmt der Letter of Intent (LoI) ein. Als unverbindliche Absichtserklärung bei komplexen, wirtschaftlichen Vertragsschlüssen – wie einem Unternehmenskauf – bestätigt der LoI die Verhandlungsaufnahme beider Vertragsparteien.

Bevor eine Absichtserklärung erfolgt, tauschen die Verhandlungspartner Informationen über das Unternehmen und erste Kaufpreisvorstellungen aus. Die Preisvorstellungen des potenziellen Käufers richten sich dabei an ein befriedigendes Ergebnis der Due Diligence.

Inhalte des Letter of Intents

Wenn eine Absichtserklärung zwischen mehreren Verhandlungsparteien getroffen wird, spricht man von einem „Memorandum of Understanding“ (MoU). Als weitere Termini für einen Letter of Intent fungieren die Bezeichnungen „Instruction to Proceed“ (ItP) oder auch aus dem angelsächsischen Raum das Term Sheet. Inhaltlich enthält der LoI den zeitlichen Rahmen der Transaktion, den Kaufgegenstand sowie den Kaufpreis. Außerdem kann der Letter of Intent eine Exklusivitätsklausel enthalten, die verbietet, mit anderen Kaufinteressenten über das gleiche Zielunternehmen zu sprechen. Bei der Non-Binding-Klausel gilt zu beachten, dass der LoI unverbindlicher Natur ist. Der LoI belegt lediglich die Bereitschaft in ernsthafte Verhandlungen um einen Kaufvertrag zu treten und schafft früh Klarheit über die Kaufbedingungen des Käufers.

Im LoI sollte eine Vertraulichkeitsvereinbarung, das Non Disclosure Agreement, abgeschlossen werden, da so sensible Daten und Informationen geschützt werden, die während der Verhandlung offengelegt werden müssen.

Kostenträger & Kostenerstattung

Eine essentielle Vereinbarung bezieht die Transaktionskosten beider Parteien mit ein, die jede Vertragspartei selbst tragen sollte, selbst wenn der Kaufvertrag nicht zu Stande kommt. Dazu zählen Beraterkosten insbesondere für die Due-Diligence-Prüfung.

Bei Kostenerstattungsklauseln ist eine notarielle Beurkundung ratsam, da ein Letter of Intent rechtlich nicht bindend ist und meist in dieser Phase des Unternehmenskaufs auf rechtliche Berater verzichtet wird. Die Vereinbarung einer Break Fee erfordert eine notarielle Beurkundung des LoI, denn beim Abbruch der Verhandlungen haben die Verhandlungspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn sie vereinbaren einen Break Fee. Dadurch kann der Verkäufer bei nicht zu Stande kommen des Kaufvertrags nach wochenlanger Exklusivität für den Käufer auf eine Erstattung der Kosten plädieren.

Wenn der LoI rechtlich bindende Klauseln enthält, spricht man auch von einem harten Letter of Intent.

Tücken der rechtlichen Unverbindlichkeit

Aufgrund der Unverbindlichkeit des Dokuments dient der LoI als Argumentationsgrundlage für die Verhandlungen, sodass sich die Parteien bei Differenzen auf ihre zuvor festgehaltenen Aspekte im Letter of Intent besinnen können.

Trotz der Unverbindlichkeit sollte ein LoI mit besonderer Sorgfalt unterschrieben werden. Da sich daraus Benachteiligungen für eine Vertragspartei während der Verhandlung ergeben könnten, die zwar nicht rechtlicher Natur sind, aber dennoch die Verhandlungen erschweren könnten.

Als Anwaltskanzlei für Gesellschafts- und Steuerrecht beraten wir Sie gern zu Fragen und Anliegen der M&A-Transaktion. Wir unterstützen Sie beim Entwerfen und Prüfen des LoI und bieten Ihnen Rechtsbeistand bei den Verhandlungen. Wir beraten Kaüfer oder Verkäufer auch über die steuerlichen Folgen eines Unternehmenskaufs, die Übertragung von Beteiligungen, Kapitalmaßnahmen etc.

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