Informationen zu Frühwarnsystemen

Die Vorschrift des § 101 StaRUG dient der Absicherung der dauerhaften Bereitstellung der Online-Informationsplattform mit gebündelten Informationen über die zur Verfügung stehenden Frühwarnsysteme. Diese soll im Einflussbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eingerichtet und in den Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz integriert werden. Sie kann sodann zur Vermeidungvon Doppelungen an den geeigneten Stellen auf das Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie auf die von diesem Ministerium geführte Förderdatenbank weiterverweisen. Die Bereitstellung kann sich auf die öffentlich angebotenen Informationen sowie die Informationen über staatliche Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten beschränken, da eine Dauerhaftigkeit nur für diese Informationen gewährleistet werden kann (Gesetzesbegründung teilweise abgewandelt).

Erstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH besteht für Steuerberater im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen für ihre Mandanten eine Prüfungs-und gegebenenfalls Hinweis- und Warnpflicht bezüglich der Fortführungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Der BGH hat klargestellt, dass dermit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss schulde. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist in einer Handelsbilanz bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Von diesen Grundsätzen darf gemäß § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB bestimmt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln hat. Angesichts der fachlichen Kompetenz des Steuerberaters dürfe der Mandant erwarten, dass der Steuerberater den Jahresabschluss entsprechend dem Inhalt der dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonst dem Steuerberater bekannten Umständen vollständig erstelle, Bewertungsfragen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mandanten kläre und bei offenen Fragen über die damit zusammenhängende Problematik aufkläre sowie eine Entscheidung des Mandanten herbeiführe.

Der Steuerberater habe somit eine entsprechende Prüfungs- und Hinweispflicht gegenüber demMandanten, die auch über den jeweils konkreten Mandatsgegenstand hinausgehe, soweit die Gefahren dem Steuerberater bekannt oder für ihn offenkundig seien oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängten und wenn er zudem Grund zu der Annahme habe, dass sein Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Gefahren Interessen des Auftraggebers betreffen, die mit dem Mandatsgegenstand in engem Zusammenhang stehen.

Wird ein Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt, sieht der IDW-Standard S 7 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) entsprechende Hinweispflichten gegenüber dem jeweiligen Unternehmen vor. Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen bestimme sich die Tiefe des Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nach den unterschiedlichen Auftragsarten (mit und ohne Plausibilitätsbeurteilungen). In jedem Fall habe derWirtschaftsprüfer das Unternehmen jedoch auf bestandsgefährdende Risiken hinzuweisen, soweit sie solche bei der Durchführung des Erstellungsauftrags festgestellt haben. Dieser Pflicht zur Information sei im Erstellungbericht oder in sonst geeigneter Weise zu entsprechen und ergebe sich aus der Treuepflicht gegenüber demMandanten. Aus diesen Pflichten ergibt sich, dass ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten grundsätzlich prüfen und gegebenenfalls auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, hinweisen muss, jedenfalls soweit die ihm vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls der Lagebericht eine solche Beurteilung erlauben.

Insoweit stellen die Hinweis- und Warnpflichten eines Wirtschaftsprüfers ebenfalls ein Instrument zur Früherkennung von Unternehmenskrisen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und 2 Buchstabe c der Richtlinie dar und werden im Lichte der oben erläuterten aktuellen Rechtsprechung des BGH zu den Hinweis- und Warnpflichten eines Steuerberaters bezüglich der Fortführungsfähigkeit eines Unternehmens seines Mandanten künftig gesetzlich klargestellt.

Im Einzelnen:

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte treffen gegenüber dem mandatierten Unternehmen eine Hinweispflicht

  • auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der InsO und
  • die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane,

wenn

  • der Berater einen Jahresabschluss des Unternehmens aufstellt,
  • Anhaltspunkte für das Vorligen eines Insolvenzgrundes offenkundig sind und
  • der Berater annehmen muss, dass dem Unternehmen die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Verweise

Das vollständige StaRUG wird auf dieser Hompage wie folgt vorgestellt:

Die Vorschriften zu Frühwarnsystemen nach §§ 101, 102 StaRUG lauten:

§ 101 – Informationen zu Frühwarnsystemen

Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter seiner Internetadresse www.bmjv.bund.de bereitgestellt.

§ 102 – Hinweis- und Warnpflichten

Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Thüringen, Januar 2021

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Mehmet Akif Göçer
Mehmet Akif GöçerRechtsanwalt
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