Entlastung und Enthaftung des Geschäftsführers einer GmbH
Entlastung der Geschäftsführer Die Entlastung der Geschäftsführer ist regelmäßig Tagesordnungspunkt einer jährlichen, ordentlichen Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Mit der Entlastung billigen die Gesellschafter die Amtsführung für die vergangene Entlastungsperiode und sprechen der Geschäftsführung gleichzeitig ihr Vertrauen für die künftige Geschäftsführung aus. Grundsätzlich folgt einem Entlastungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung ein Ausschluss von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer und der Verfall sonstiger Sanktionen wie der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung, vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1958. Voraussetzung für eine solche Präklusion [...]